Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeinheitsteilungen  und  Grundstückszusammenlegungen  in  der  Provinz  Hannover.

lösung  von  Weiderechten  angegebenen  Grund—
sätze  wiederholt.  Für  die  Abstellung  von  Be—
rechtigungen  zum  Torfstich  und  zum  Fruchtbau,
welcher  mittels  Brennkultur  (sog.  Hackenschlag)
oder  auf  andere  Weise  erfolgt,  wird  eine  vorherige
  Außerung  der  Bezirksregierung  über
die  landespolizeiliche  Zulässigkeit  der  Abstellung
  verlangt  und  mangels  anderweiter
Vereinbarung  nur  Landentschädigung  für  zulässig
  erklärt.  Berechtigungen,  die  den  vorgenannten
  G.  vom  8.  Aov.  1856,  8.  Juni  1873
und  13.  April  1885  unterliegen,  können  nur
noch  durch  gerichtlichen  und  notariellen  Vertrag
  neu  errichtet  werden;  eine  etwa  bereits
begonnene  Ersitzung  ist  jedoch  durch  den  Erlaß
  dieser  Gesetze  nicht  unterbrochen.  Betreffs
der  auf  Forsten  haftenden  Berechtigungen  und
der  Teilung  gemeinschaftlicher  Forsten  ist  unter
Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Bestimmungen
  das  G.  vom  13.  Juni  1873  (GS.  357)
ergangen.  Danach  (8§  1)  findet  statt:  a)  die
Abstellung  bzw.  Fixation  der  auf  bestandenen
  und  unbestandenen  Forstgrundstüchen
haftenden  Berechtigungen  zur  Weide,  zur  Mast
und  zum  Laubstreifeln,  zum  Bezuge  oder  Mitgenuß
  von  Holz,  Holzkohlen,  Torf,  Zzum  Plaggen-,
  Heide-,  Rasen-,  Bültenhieb  und  Bültenstich,
  zum  Grasschnitt  (zur  Gräserei)  und  zur
Autzung  von  Schilf,  Binsen  und  Bohr,  zur
Laub-,  Nadel-  oder  sonstigen  Pflanzenstreu;
b)  die  Teilung  von  bestandenen  und  unbestandenen
  Forsten,  welche  von  mehreren  Gesamteigentümern,
  von  Genossenschaften  oder
von  Realgemeinden  ungeteilt  besessen  werden.
Zu  dem  Antrage  auf  Teilung  (§  1  Ziff.  1)  ist
jeder  Interessent,  unbeschadet  der  Fortdauer
der  Gemeinschaft  für  die  übrigen  und  mit  der
Alaßgabe  berechtigt,  daß  eine  Minderheit  das
Ausscheiden  nicht  verlangen  kann,  wenn  durch
ihre  Abfindung  die  Benutzung  des  gemeinschaftlich
  verbleibenden  Grundstücks  gestört
oder  erschwert  werden  würde.  Zu  dem  Antrage
  auf  Abstellung  einer  Berechtigung  (§  1
Ziff.  D  ist  der  Regel  nach  sowohl  der  Berechtigte
  als  der  Eigentümer  der  verpflichteten
Forst  befugt.  Andere  als  die  im  §  1  des  G.
genannten  Berechtigungen  sind  nicht  selbständig,
sondern  nur  gelegentlich  einer  andern  Auseinandersetzung
  ablösbar  Die  Bestimmung
der  Entschädigung  und  des  Entschädigungsmittels
  bleibt  dem  freien  Ubereinkommen  der
Parteien  überlassen,  in  Ermangelung  eines
solchen  wird  von  der  Auseinandersetzungsbehörde
  eine  angemessene  Abfindung  an  Grundstüchen,
  fester  Geldrente  oder  Kapital  bestimmt,
und  zwar  für  Berechtigungen  zur  Mast  in
fester  Geldrente,  für  Berechtigungen  von  Gemeinden
  und  Genossenschaften  zum  Bezuge  von
Holz  oder  Holzkohlen  möglichst  in  bestandenen
Teilen  der  belasteten  Forst,  in  allen  andern
Fällen  jedoch  der  Regel  nach  in  zur  Benutzung
  als  Acker,  Wiese  oder  in  anderer  als
sorstlichen  Kulturart  geeignetem  Grund  und

oden.  Nur  wenn  Landabfindung  zweckmäßig
  überhaupt  nicht  erfolgen  oder  wenn
nicht  aus  der  belasteten  Forst  Landabfindung
gegeben  werden  kann,  welche  bei  ihrer  Benutzung
  in  anderer  als  forstlicher  Kulturart
nachhaltig  einen  höhern  Ertrag  als  bei  der

 

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Benutzung  zur  Holzzucht  zu  gewähren  vermag,
auch  anderes  für  den  Berechtigten  wirtschaftlich
  geeignetes  Land  von  dem  Forsteigentümer
nicht  angeboten  wird,  soll  die  Abfindung  in
fester  Geldrente  gegeben  und  angenommen
werden.  Betreffs  der  Waldteilungen  s.  Gemeinschaftliche
  Holzungen.

.  Zusammenlegungen  (Verkoppelungen).
  Für  diese  gelten  noch  die  Hann  G.
vom  30.  Juni  1842  (HannE#S.  Abt.  I  S.  131),

vom  22.  Aug.  1847  (a.  a.  O.  Abt.  I  S.  295),
vom  15.  Juli  1848  (a.  a.  O.  Abt.  I  S.  201),
vom  12.  Okt.  1853  (a.  a.  O.  Abt.  I  S.  369)

und  vom  8.  Nov.  1856  (a.  a.  O.  Abt.  I  S.  433).
Danach  bedarf  es  zur  Einleitung  des  Ver-Roppelungsverfahrens
  des  Antrags  von  der
Hälfte  der  Beteiligten  nach  Fläche  und  Grundsteuerkapital
  berechnet;  sie  braucht  aber  nicht
für  die  ganze  Feldmark,  kann  vielmehr  schon  für
eine  zusammenhängende  Fläche  von  25  Morgen
(Teilverkoppelung)  beantragt  werden,  wofern
nur  die  darin  gelegenen  Grundstücke  rüchsichtlich
  ihrer  Benutzung,  namentlich  der  Bestellung
oder  Aberntung,  der  Fruchtfolge  oder  Weidenutzung,
  der  Abwässerung  ufw.  voneinander
abhängig  sind  und  wofern  zugleich  die  Grundfläche
  gegen  außen  durch  hervortretende  Grenzen
(Fahrwege,  Bäche,  Forsten,  Gemeinheiten  usw.)
abgeschlossen  ist.  Wegen  des  Antrags  auf
Untersuchung  der  landwirtschaftlichen  Nützlichkeit
  s.  unter  Auseinandersetzungsbehörden.
  Forsten,  Torfmoore,  Gehöfte  und  Gärten
bleiben  von  der  Verkoppelung  ausgeschlossen,
sofern  nicht  der  Eigentümer  auf  Antrag  der
Teilnehmer  darin  einwilligt,  daß  sie  zugezogen
werden.  Der  Regel  nach  ist  jedem  Teilnehmer
Ersatz  durch  Grund  und  Boden  zu  leisten;
kann  er  aber  nach  den  besondern  Verhältnissen
ohne  großen  Nachteil  für  die  ganze  Einteilung
nicht  völlig  durch  Grund  und  Boden  gewährt
werden,  so  ist  er  durch  Kapitalzahlung  zu  ergänzen.
  Eine  solche  Ergänzung  soll  jedoch
wider  den  Willen  des  Abzufindenden  nie  mehr
als  3%  des  Wertes  seiner  ganzen  Abfindung
betragen.  Besitzer  von  weniger  als  2  Morgen
zusammenzulegender  Grundstücke  sollen  diese
entweder  behalten  oder  durch  solche  Grundstüche
  abgefunden  werden,  deren  Instandsetzung
keine  Aufwendungen  erfordert.  Im  übrigen
geschieht  die  örtliche  Bestimmung  des  Ersatzes,
soweit  nicht  eine  Vereinbarung  zu  erreichen
ist,  durch  die  Auseinandersetzungsbehörde  in
möglichst  zusammenhängender  und  wirtschaftlicher
  Lage.  Neben  der  Zusammenlegung  der
Grundstüchke  sind  zugleich  alle  Einrichtungen
und  gemeinschaftlichen  Anstalten  der  Feldmark,
  alle  Wege,  Triften,  Wasserzüge,  Brücken,
Befriedigungen  usw.  zwechmäßig  zu  ordnen,
auch  ist  über  ihre  hünftige  Unterhaltung  das
Erforderliche  festzustellen.  Der  zum  Ersatz  angewiesene
  Grundbesitz  tritt  in  Ermangelung
anderer  Vereinbarung  in  dieselben  Rechtsverhältnisse,
  in  welchen  der  abgetretene  gestanden
hat.  Wegen  der  Rechte  Dritter  sind  eingehende
  Bestimmungen  getroffen.  Das  Eigentum
  an  den  neuen  Abfindungen  geht  in  der
Regel  mit  ihrer  auf  Grund  der  von  der  Auseinandersetzungsbehörde
  bestätigten  Teilungsurkunde
  (Rezeß)  vorzunehmenden  Uberweisung