Gemeinheitsteilungen und Grundstückszusammenlegungen in der Provinz Hannover.
lösung von Weiderechten angegebenen Grund—
sätze wiederholt. Für die Abstellung von Be—
rechtigungen zum Torfstich und zum Fruchtbau,
welcher mittels Brennkultur (sog. Hackenschlag)
oder auf andere Weise erfolgt, wird eine vorherige
Außerung der Bezirksregierung über
die landespolizeiliche Zulässigkeit der Abstellung
verlangt und mangels anderweiter
Vereinbarung nur Landentschädigung für zulässig
erklärt. Berechtigungen, die den vorgenannten
G. vom 8. Aov. 1856, 8. Juni 1873
und 13. April 1885 unterliegen, können nur
noch durch gerichtlichen und notariellen Vertrag
neu errichtet werden; eine etwa bereits
begonnene Ersitzung ist jedoch durch den Erlaß
dieser Gesetze nicht unterbrochen. Betreffs
der auf Forsten haftenden Berechtigungen und
der Teilung gemeinschaftlicher Forsten ist unter
Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen
das G. vom 13. Juni 1873 (GS. 357)
ergangen. Danach (8§ 1) findet statt: a) die
Abstellung bzw. Fixation der auf bestandenen
und unbestandenen Forstgrundstüchen
haftenden Berechtigungen zur Weide, zur Mast
und zum Laubstreifeln, zum Bezuge oder Mitgenuß
von Holz, Holzkohlen, Torf, Zzum Plaggen-,
Heide-, Rasen-, Bültenhieb und Bültenstich,
zum Grasschnitt (zur Gräserei) und zur
Autzung von Schilf, Binsen und Bohr, zur
Laub-, Nadel- oder sonstigen Pflanzenstreu;
b) die Teilung von bestandenen und unbestandenen
Forsten, welche von mehreren Gesamteigentümern,
von Genossenschaften oder
von Realgemeinden ungeteilt besessen werden.
Zu dem Antrage auf Teilung (§ 1 Ziff. 1) ist
jeder Interessent, unbeschadet der Fortdauer
der Gemeinschaft für die übrigen und mit der
Alaßgabe berechtigt, daß eine Minderheit das
Ausscheiden nicht verlangen kann, wenn durch
ihre Abfindung die Benutzung des gemeinschaftlich
verbleibenden Grundstücks gestört
oder erschwert werden würde. Zu dem Antrage
auf Abstellung einer Berechtigung (§ 1
Ziff. D ist der Regel nach sowohl der Berechtigte
als der Eigentümer der verpflichteten
Forst befugt. Andere als die im § 1 des G.
genannten Berechtigungen sind nicht selbständig,
sondern nur gelegentlich einer andern Auseinandersetzung
ablösbar Die Bestimmung
der Entschädigung und des Entschädigungsmittels
bleibt dem freien Ubereinkommen der
Parteien überlassen, in Ermangelung eines
solchen wird von der Auseinandersetzungsbehörde
eine angemessene Abfindung an Grundstüchen,
fester Geldrente oder Kapital bestimmt,
und zwar für Berechtigungen zur Mast in
fester Geldrente, für Berechtigungen von Gemeinden
und Genossenschaften zum Bezuge von
Holz oder Holzkohlen möglichst in bestandenen
Teilen der belasteten Forst, in allen andern
Fällen jedoch der Regel nach in zur Benutzung
als Acker, Wiese oder in anderer als
sorstlichen Kulturart geeignetem Grund und
oden. Nur wenn Landabfindung zweckmäßig
überhaupt nicht erfolgen oder wenn
nicht aus der belasteten Forst Landabfindung
gegeben werden kann, welche bei ihrer Benutzung
in anderer als forstlicher Kulturart
nachhaltig einen höhern Ertrag als bei der
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Benutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag,
auch anderes für den Berechtigten wirtschaftlich
geeignetes Land von dem Forsteigentümer
nicht angeboten wird, soll die Abfindung in
fester Geldrente gegeben und angenommen
werden. Betreffs der Waldteilungen s. Gemeinschaftliche
Holzungen.
. Zusammenlegungen (Verkoppelungen).
Für diese gelten noch die Hann G.
vom 30. Juni 1842 (HannE#S. Abt. I S. 131),
vom 22. Aug. 1847 (a. a. O. Abt. I S. 295),
vom 15. Juli 1848 (a. a. O. Abt. I S. 201),
vom 12. Okt. 1853 (a. a. O. Abt. I S. 369)
und vom 8. Nov. 1856 (a. a. O. Abt. I S. 433).
Danach bedarf es zur Einleitung des Ver-Roppelungsverfahrens
des Antrags von der
Hälfte der Beteiligten nach Fläche und Grundsteuerkapital
berechnet; sie braucht aber nicht
für die ganze Feldmark, kann vielmehr schon für
eine zusammenhängende Fläche von 25 Morgen
(Teilverkoppelung) beantragt werden, wofern
nur die darin gelegenen Grundstücke rüchsichtlich
ihrer Benutzung, namentlich der Bestellung
oder Aberntung, der Fruchtfolge oder Weidenutzung,
der Abwässerung ufw. voneinander
abhängig sind und wofern zugleich die Grundfläche
gegen außen durch hervortretende Grenzen
(Fahrwege, Bäche, Forsten, Gemeinheiten usw.)
abgeschlossen ist. Wegen des Antrags auf
Untersuchung der landwirtschaftlichen Nützlichkeit
s. unter Auseinandersetzungsbehörden.
Forsten, Torfmoore, Gehöfte und Gärten
bleiben von der Verkoppelung ausgeschlossen,
sofern nicht der Eigentümer auf Antrag der
Teilnehmer darin einwilligt, daß sie zugezogen
werden. Der Regel nach ist jedem Teilnehmer
Ersatz durch Grund und Boden zu leisten;
kann er aber nach den besondern Verhältnissen
ohne großen Nachteil für die ganze Einteilung
nicht völlig durch Grund und Boden gewährt
werden, so ist er durch Kapitalzahlung zu ergänzen.
Eine solche Ergänzung soll jedoch
wider den Willen des Abzufindenden nie mehr
als 3% des Wertes seiner ganzen Abfindung
betragen. Besitzer von weniger als 2 Morgen
zusammenzulegender Grundstücke sollen diese
entweder behalten oder durch solche Grundstüche
abgefunden werden, deren Instandsetzung
keine Aufwendungen erfordert. Im übrigen
geschieht die örtliche Bestimmung des Ersatzes,
soweit nicht eine Vereinbarung zu erreichen
ist, durch die Auseinandersetzungsbehörde in
möglichst zusammenhängender und wirtschaftlicher
Lage. Neben der Zusammenlegung der
Grundstüchke sind zugleich alle Einrichtungen
und gemeinschaftlichen Anstalten der Feldmark,
alle Wege, Triften, Wasserzüge, Brücken,
Befriedigungen usw. zwechmäßig zu ordnen,
auch ist über ihre hünftige Unterhaltung das
Erforderliche festzustellen. Der zum Ersatz angewiesene
Grundbesitz tritt in Ermangelung
anderer Vereinbarung in dieselben Rechtsverhältnisse,
in welchen der abgetretene gestanden
hat. Wegen der Rechte Dritter sind eingehende
Bestimmungen getroffen. Das Eigentum
an den neuen Abfindungen geht in der
Regel mit ihrer auf Grund der von der Auseinandersetzungsbehörde
bestätigten Teilungsurkunde
(Rezeß) vorzunehmenden Uberweisung