Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Bei  der  Inscription  werden  dieselben  wie  die  Studirenden  vom  Rector  unter  Hinweis
auf  die  Disciplinarordnung  verpflichtet;  an  Stelle  der  Legitimationskarte,  welche  die
Studirenden  erhalten,  wird  den  Zuhörern  ein  besonderer  Inscriptionsschein  eingehändigt,
welcher  in  jedem  Semester  ohne  wiederholte  Zahlung  der  Inscriptionsgebühren  erneuert
wird.

37.  Aelteren  selbstständigen  Männern  kann  vom  Rector  der  Besuch  einzelner
Vorlesungen  und,  mit  Einwilligung  des  betreffenden  Docenten,  die  Theilnahme  an  einzelnen
  Uebungen  als  „Hospitant“  gestattet  werden,  sofern  dadurch  der  Zweck  des  Unterrichts
  nicht  beeinträchtigt  wird.  Die  Zulassung  kann  von  dem  Nachweise  genügender
Vorbildung  abhängig  gemacht  werden.

Wie  weit  auch  jüngeren  Männern,  die  nur  die  Ausbildung  in  einem  speziellen
Wissenschaftszweige  beabsichtigen,  der  Eintritt  als  Hospitanten  zu  gestatten,  entscheidet
der  Rector,  in  Zweifelsfällen  der  Senat.  Die  Zulassung  ist  in  jedem  Falle  von  dem
Nachweise  entsprechender  Vorbildung  bedingt.

Die  Einschreibung  der  Hospitanten  erfolgt  nur  für  ein  Semester.

Inscriptionsgebühren  werden  von  Hospitanten  nicht  erhoben.  Dagegen  haben  sie  das
Collegienhonorar  nach  den  nämlichen  Sätzen,  wie  Studirende  und  Zuhörer  zu  entrichten.
Hierüber  haben  sie  auch  für  die  als  „honorarfrei“  angekündigten  Vorlesungen  den  normalen
  Honorarsatz  zu  zahlen.  Das  Collegienhonorar  muß  sofort  bei  der  Zulassung  erlegt
  werden.

Auf  die  in  §  33  geordneten  Zeugnisse  haben  Hospitanten  keinen  Anspruch.  Nur
ausnahmsweise  können  ihnen  Semestralzeugnisse  ertheilt  werden,  wenn  sie  an  gewissen
Uebungen  und  Repetitionen  regelmäßig  theilgenommen  haben.

V.  Schlußbestimmung.

6  38.  Gegenwärtiges  Statut  tritt  unter  Aufhebung  des  mit  der  Bekanntmachung
vom  3.  April  1878  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  28)  publicirten  Statuts  für  das  Polytechnikum
vom  gleichen  Tage  mit  dem

1.  April  1890
in  Kraft.

Das  Statut  wird  durch  besondere  Regulative  weiter  ausgeführt.  Bis  zur  Aufstellung
  und  Genehmigung  derselben  bleiben  die  bisherigen  Regulative  in  Geltung.

Dresden,  den  3.  Februar  1890.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.
Hausmann.

1890.  Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.  4