Full text: Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

Jegiplen. (Mãrʒ 1— April 5.) 509 
des Nils nicht ein ausschließliches Uebergewicht, sondern nur eine Ordnung 
der Dinge herzustellen, welche es ermöglichen werde, aus den materiellen 
Hülfsquellen des Landes den Ertrag zu erzielen, welchen sie zulassen. Eine 
15 der franz. Negierung an ihre Bertreter in Kairo spricht dies 
ehr bestimmt aus: „Wir werden in unsern Handlungen durch kein anderes 
Gefühl geleiket, als dur ch den Wunsch, die Entwicklung, die gute Bewirth= 
chaftung und die Hülfsquellen Aegyptens zu begünstigen. In der Wohl- 
ahrt Aegyptens erblicken wir die einzigen Garantien für die Interessen 
unserer Staatsangehörigen. Diese Ansicht ist den Regierungen Frankreichs 
und Englands gemeinsam und bildete die Grundlage für das Einverständniß, 
welches zwischen ihnen in Folge des Berliner Congresses hergestellt ist.“ 
1. März. Alle Mächte sind dem Vorschlage Englands und 
Frankreichs bezüglich Ernennung einer internationalen Liquidations- 
commission für die ägyptische Staatsschuld beigetreten. 
5. April. Der Chedive verfügt durch Decret die von den bei- 
den Generalcontroleuren vorgeschlagene und von sämmtlichen Mächten 
gebilligte Bildung einer internationalen Liquidationscommission für 
die agdpusch Staatsschuld: 
r, Chedive von Aegypten, nachdem wir den vom 8. April 1879 
dalirten“ erue der obgtlten Untersuchungsrommission gesehen, und da das 
Decret vom 6. April 1 das Datum der Zahlung der Schulden der ägyp- 
tischen Regierung n und deren Zinssahz herabsehte; da das besagte 
Decret irgendeine finanzielle Combination für das Arran aenn der a 
tischen Staatsschuld als nolhwendig erklärte; da ferner die Untersuchungs- 
commission durch ihren Bericht die Unmoglichteit zugab, sämmtliche Bedürf- 
nisse der verschiedenen fundirten Schulden bestreiten und die nicht consolidirte 
Schuld voll und ohne Verzug zahlen zu können; da die erwähnte Commission 
auch einräumte, daß, um die gleichmäßige Vertheilung aller verfügbaren 
Hilfsauellen unter die Glänbiger der Regierung sichern zu können, das aus- 
znarbeitende Liquidationsgeset für alle Glänbiger bindend sein und von den 
gemischten Tribunalen als bindend anerkannt werden müsse; da Deutschland, 
Oeslerreich-Ungarn, Frankreich, Großbritaunien und Jtalien erklärt haben, 
daß sie das von der Commission kraft dieses Decrets auszuarbeitende Gesetz 
im voraus annehmen, und da sie es übernehmen, dasselbe durch eine Col- 
leckivnote den andern Mächten, die an der Bildung der gemischten Tribunale 
in Aegypten theilnahmen, mitzutheilen und sie einzuladen, dasselbe zu ac- 
reptiren, decretiren wir nach vorheriger Berathung mit zwisern Ministern: 
Art. 1. Es wird eine #iguidationscommmission eingeseht. Nachdem sie die 
ange Finanzlage geprüft und die betheiligten Parteien gehört, soll diese 
#annission auf der Basis der Beschlüsse der höheren Untersuchungscommission 
und ohne jede Aenderung der Bedingungen der Domänenanleihe: ein ee 
ausarbeiten, welches die Beziehungen der Regierung, sowie der Taira Sanie 
und der Daira Chassa zu deren Gläubigern, so wie die Art und Wei. 
regelt, in welcher die Liquidation der nicht consolidirten Schuld auspeührt 
werden soll. Art. 2. Die Commission soll die Hilfsquellen ermitteln, die 
zur Verfügung der ronsolidirten und nicht vonseltaidler Schuld gestellt werden 
können, aber sie soll in Uebereinstimmung mit dem Ministerrath Fürsorge 
bafür treffen, daß die Regierung die freie shersücunn über solche Summen 
erhält, die für die gehörige und regelmäßige Handhabung der Hieatichen 
Diensszweige unerläßlich sind. Zu diesem Behufe soll ihr das Budget 
s Jahr, während dessen die Commission tagen soll, sowie das soicher 
  
  
  
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