Full text: Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

510 Tegypien. (Juni 11—15.) 
früherer Jahre, die nothwendig fein mögen, um einen genauen Begriff von 
den Bedürfnissen des ägyptischen Schahamts zu liefern, mitgetheilt werden. 
Art. 3. Die Generalcontroleure werden der Commission auf Verlangen alle 
Documente und nachträglichen Erklärungen liefern, die ihr in der Lösung 
ihrer Aufgabe von Nutzen sein dürften. Die Commission soll durch die- 
selben (die Generalcontroleure) entweder uns oder unseren Ministern die 
Bemerkungen übermitteln, die sie an die Regierung zu richten wünschen 
dürfte. Art. 4. Die Commission wird berechtigt sein, in Gemeinschaft mit 
den Generalcontroleuren die Ausführung der von ihr getroffenen Anord= 
nungen zu überwachen, und ihre Bejugnisse können zu diesem Behnfe für 
einen Zeitraum von nicht über drei Monate nach der Veröffentlichung des 
Liquidationsdecrets verlängert werden. Nach dieser Jääst soll die Commission 
in jedem Falle aufhören zu existiren. Art. 5. Das von der Commission 
ausgearbeitete Gesetz wird unsere Sanction empfangen und von uns ver- 
öffentlicht werden. Vom Tage seiner Veröffentlichung an soll dieses Gesetz, 
ungeachtet der Dispositionen der juridischen Verkräge und der Gesetzbücher 
der gemischten Tribunale, bindend sein, und zwar über jede Bernfung hin- 
aus. Art. 6. Diese Commission wird mittelst Decrets ernannt werden und 
aus je zwei von den Regierungen Frankreichs und Großbrittanniens, und 
94 einem von den Regierungen Deutschlands, Oesterreich-Ungarns und Ita- 
iens ernannten Commissär bestehen. Die ägyptische Regierung wird in der 
Commission durch einen Delegirten vertreten sein. Art. 7. Ein für die 
Arbeiten der Commission nöthiger Credit wird von uns in Uebereinstim- 
mung mit dem Bericht des Präsidenten betreffs des erforderlichen Betrags 
eröffnet werden. Art. 8. Unsere Minister sind mit der Ausführung dieses 
Decrets beanftragt.“ 
Gleichzeitig ernennt der Chedive die Mitglieder der Liauidationscom= 
mission, die aus je zwei englischen und französischen und je- einem deutschen, 
österreichischen und italienischen Bevollmächtigten besteht. Den Vorsih führt 
der Engländer Sir Rivers Wilson. 
11. Juni. Die internationale Liquidationscommission trifft 
folgende Entscheidung betreffs der Daira Sanieh: 
x. Alonzo Money und Hr. de Louvencourt, der englische und 
der #ran ische Director der Daira sollen ausgedehntere Vollmachten erhalten. 
2) Der Daira Sanieh soll als eine Staatsdomäne unter der Aufsicht der 
ägyptischen“ Regierung und der europäischen Generalcontroleure erklärt wer- 
den. 3) Die alten Ansprüche der Daira Sanieh gegen die 4opftische Re- 
gierung sollen befriedigt werden und die Negierung soll auch die Deckung 
für den nächsten Conpon beschaf ten. 4) Ter Zinssaßz der Anleihe soll 
5 Procent bleiben, wovon 4 Procent von der Regierung garantirt werden. 
Die Commission steht in vollkommener Uebereinstimmung mit der ägyptischen 
Regierung und den europäischen Generalcontroleuren. 
15. Juni. Der frühere Kriegs= und Marineminister Chahin 
Pascha wird vom Chedive degradirt und ihm die Rückkehr nach 
Aegypten verboten. 
Derselbe ließ sich r ohne Erlaubniß der ägyptischen Regierung oder 
der Pforte als italienischer Unterthan naturalisiren, stellte sein ungeheures 
Besitzthum, das, wie allgemein geglaubt wird, in Wirklichkeit dem Ex-Che- 
dive Ismail ascha gehört, unter den Schutz der italienischen Regierung, 
und verließ Aegypten mit dem französischen Paketboot, ohne sich mit einem
	        
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