Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

224  Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Aug.  9.)

Recht  bestehenden  staatlich  kirchlichen  Vereinbarungen  des  Jahres  1827  hat
das  Domcapitel,  sobald  die  Sedisvacanz  eingetreten  ist,  dem  Landesherrn  eine
Liste  von  Candidaten  aus  dem  Diöcesanclerus  vorzulegen.  Die  Liste  ist  nach
vorherigem  Benehmen  mit  den  betreffenden  Staatsregierungen  so  aufzustellen,
daß  auch  nach  Streichung  der  von  dem  Landesfürsten  als  minder  genehm
bezeichneten  Candidaten  noch  eine  Auswahl  möglich  ist.  Im  Mai  1868,
innerhalb  der  gesetzlichen  Monatsfrist,  reichte  das  Domcapitel  die  Candidatenliste
  ein.  Diese  enthielt,  nachdem  die  Regierung  die  Nennung  von  Geistlichen,
  welche  nicht  zum  Diöcesanclerus  gehörten,  gestattet  hatte,  die  Namen
von  4  auswärtigen  Bischöfen:  Dr.  Eberhard  von  Trier,  Weihbischof  Baudri
in  Köln,  Frhr.  v.  Kelteler  in  Mainz  und  Bischof  Martin  von  Paderborn,
sodann  verzeichnete  sie  4  Geistliche  aus  dem  Diöcesanclerus,  unter  diesen  den
jetzt  verstorbenen  Bisthumsverweser  Kübel.  Durch  Staatsministerialerlaß
vom  18.  Mai  wurden  die  4  auswärtigen  Bischöfe,  „ohne  jedoch  hiedurch
auswärtige,  nicht  zum  Diöresanclerus  gehörige  Geistliche  von  der  Liste  künftig
auszuschließen  als  nicht  wählbar“  erklär!,  da  die  Regierung  nicht  in  der
Lage  sei,  ihnen  das  badische  Staatsbürgerrecht  zuzusagen;  die  inländischen
Candidaten,  mit  Ausnahme  eines,  des  Official  Orbin,  wurden  als  minder
genehm  bezeichnet.  Zugleich  verlangte  die  Regierung  Vorlage  einer  ergänzten
Liste,  welche  jedoch  das  Domcapitel  und  der  päpstliche  Stuhl  verweigerten,
indem  sie  die  Vereinbarungen  von  1827  in  anderem  Sinne  interpretirten,
als  die  Regierung  es  that.  Im  Jahre  1874  endlich  erfolgte  mit  päpstlicher
  Genehmigung  die  Vorlage  einer  neuen  Liste  mit  den  Aament  Bischof  
Haneberg  in  Speyer,  Bischof  Hezele  in  Nottenburg.  Prof.  Alzog  und  Domcapitular
  Bohrle  in  Freiburg,  Prof.  Dieringer  in  Bonn.  Es  ist  anzunehmen,
  daß  diese  alle  oder  doch  jedenfalls  die  Mehrzahl  von  ihnen  von  der
Regierung  für  genehm  befunden  worden  wären.  Aber  sie  weigerten  sich
ausnahmslos  das  für  den  Fall  ihrer  Wahl  ihnen  angesonnene  eidliche  Versprechen:
  „alle  Gesetze  des  Landes,  der  Staaten  der  oberrheinischen  Kirchenprovinz
  und  des  Reiches,  sowie  die  rechtsgiltig  erlassenen  Anordnungen  der
Staatsgewalt  schlechthin  zu  befolgen,  ohne  daß  aus  irgend  welchen  anderen
Verhältnissen  oder  Beziehungen  eine  Einschränkung  oder  Einwendung  abgeleitet
  werden  könnte.“  In  Folge  dessen  wurden  sie  sämmtlich  von  der  Regierung
  als  minder  genehm  bezeichnet.  An  dieser  Sachlage  hat  sich  bis  zur
Stunde  nichts  geändert.  Die  Sache  hat  auch  eine  finanzielle  Seite,  indem
die  Regierung  seit  dem  Jahre  1874  zufolge  Beschlusses  der  Landstände  die
Zahlung  der  von  der  Staatscasse  zu  leistenden  erzbischöflichen  Dotation  im
Betrag  von  32,601  ℳ  53  ₰  sistirt  hat.

Das  Freiburger  Domcapitel  wählt  (am  10.  Aug.)  den  Domcapitular
  und  Official  Orbin,  einen  Siebziger,  der  schon  sein  50-jähriges
  Priesterjubiläum  gefeiert  hat  und  im  Jahre  1868  vom
Domcapitel  auf  die  Candidatenliste  für  das  erledigte  Erzbisthum
gesetzt  worden  und  damals  allein  von  der  Regierung  nicht  gestrichen,
also  als  persona  grata  anerkannt  worden  war,  zum  Erzbisthumsverweser.
  Die  Regierung  genehmigt  die  Wahl.

9.  August.  (Deutsches  Reich.)  Eine  Versammlung  von
Vertrauensmännern  der  (ultram.)  Centrumspartei  der  Rheinprovinz
beräth  über  einen  vorläufigen  Wahlaufruf  für  die  Reichstagswahlen
und  einigt  sich  über  folgende  Hauptpuncte:

„1)  Die  Wähler  müssen  vor  Allem  aufs  neue  laut  und  einmüthig