224 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Aug. 9.)
Recht bestehenden staatlich kirchlichen Vereinbarungen des Jahres 1827 hat
das Domcapitel, sobald die Sedisvacanz eingetreten ist, dem Landesherrn eine
Liste von Candidaten aus dem Diöcesanclerus vorzulegen. Die Liste ist nach
vorherigem Benehmen mit den betreffenden Staatsregierungen so aufzustellen,
daß auch nach Streichung der von dem Landesfürsten als minder genehm
bezeichneten Candidaten noch eine Auswahl möglich ist. Im Mai 1868,
innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist, reichte das Domcapitel die Candidatenliste
ein. Diese enthielt, nachdem die Regierung die Nennung von Geistlichen,
welche nicht zum Diöcesanclerus gehörten, gestattet hatte, die Namen
von 4 auswärtigen Bischöfen: Dr. Eberhard von Trier, Weihbischof Baudri
in Köln, Frhr. v. Kelteler in Mainz und Bischof Martin von Paderborn,
sodann verzeichnete sie 4 Geistliche aus dem Diöcesanclerus, unter diesen den
jetzt verstorbenen Bisthumsverweser Kübel. Durch Staatsministerialerlaß
vom 18. Mai wurden die 4 auswärtigen Bischöfe, „ohne jedoch hiedurch
auswärtige, nicht zum Diöresanclerus gehörige Geistliche von der Liste künftig
auszuschließen als nicht wählbar“ erklär!, da die Regierung nicht in der
Lage sei, ihnen das badische Staatsbürgerrecht zuzusagen; die inländischen
Candidaten, mit Ausnahme eines, des Official Orbin, wurden als minder
genehm bezeichnet. Zugleich verlangte die Regierung Vorlage einer ergänzten
Liste, welche jedoch das Domcapitel und der päpstliche Stuhl verweigerten,
indem sie die Vereinbarungen von 1827 in anderem Sinne interpretirten,
als die Regierung es that. Im Jahre 1874 endlich erfolgte mit päpstlicher
Genehmigung die Vorlage einer neuen Liste mit den Aament Bischof
Haneberg in Speyer, Bischof Hezele in Nottenburg. Prof. Alzog und Domcapitular
Bohrle in Freiburg, Prof. Dieringer in Bonn. Es ist anzunehmen,
daß diese alle oder doch jedenfalls die Mehrzahl von ihnen von der
Regierung für genehm befunden worden wären. Aber sie weigerten sich
ausnahmslos das für den Fall ihrer Wahl ihnen angesonnene eidliche Versprechen:
„alle Gesetze des Landes, der Staaten der oberrheinischen Kirchenprovinz
und des Reiches, sowie die rechtsgiltig erlassenen Anordnungen der
Staatsgewalt schlechthin zu befolgen, ohne daß aus irgend welchen anderen
Verhältnissen oder Beziehungen eine Einschränkung oder Einwendung abgeleitet
werden könnte.“ In Folge dessen wurden sie sämmtlich von der Regierung
als minder genehm bezeichnet. An dieser Sachlage hat sich bis zur
Stunde nichts geändert. Die Sache hat auch eine finanzielle Seite, indem
die Regierung seit dem Jahre 1874 zufolge Beschlusses der Landstände die
Zahlung der von der Staatscasse zu leistenden erzbischöflichen Dotation im
Betrag von 32,601 ℳ 53 ₰ sistirt hat.
Das Freiburger Domcapitel wählt (am 10. Aug.) den Domcapitular
und Official Orbin, einen Siebziger, der schon sein 50-jähriges
Priesterjubiläum gefeiert hat und im Jahre 1868 vom
Domcapitel auf die Candidatenliste für das erledigte Erzbisthum
gesetzt worden und damals allein von der Regierung nicht gestrichen,
also als persona grata anerkannt worden war, zum Erzbisthumsverweser.
Die Regierung genehmigt die Wahl.
9. August. (Deutsches Reich.) Eine Versammlung von
Vertrauensmännern der (ultram.) Centrumspartei der Rheinprovinz
beräth über einen vorläufigen Wahlaufruf für die Reichstagswahlen
und einigt sich über folgende Hauptpuncte:
„1) Die Wähler müssen vor Allem aufs neue laut und einmüthig