70 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 17.)
wesenen Schüler- zahl, zur andern Hälfte nach Verhältnis der durch eigene Ein—
künfte nicht gedeckten persönlichen Unterhaltungskosten der Volksschulen;
2) als eigene Einkünfte der Volksschulen werden in Ansatz gebracht: die
Einkünfte aus dem zur Dotation der Lehrerstellen bestimmten Schul-, Kirchen-
und Stiftungsvermögen an Grundbesitz (Landdotation), Realberechtigungen,
Geld- und Naturalrenten, Kapitalien und Berechtigungen aus Verpflichtungen
dritter, welche auf besondern Rechtstiteln beruhen, nicht aber das an die
Schulen oder Lehrer zu entrichtende Schulgeld; 3) als persönliche Unter-
haltungs- kosten der Volksschulen werden in Ansatz gebracht: a. das den
Lehrer und Lehrerinnen zu gewährende Diensteinkommen, jedoch unter Aus-
schließung der freien Dienstwohnung oder der statt derselben gewährten
Mietentschädigung und des Feuerungsbedarfs oder der statt desselben ge-
währten Entschädigung, bezw. unter Abrechnung entsprechender Geldbeträge
von dem Diensteinkommen, sofern Wohnung und Feuerungsbedarf aus der
Besoldung bestritten werden müssen; b. die Pensionen der Lehrer und
Lehrerinnen. — § 7. Die näheren Anordnungen wegen Aufstellung des
Verteilungsplanes für die nach § 2, 2a zu überweisenden Summen werden
durch den Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten
erlassen, welchem auch die Feststellung des Planes obliegt. § 8. Die den
Kreisen nach § 2a überwiesenen Summen sind zu neun Zehnteilen nach
demselben Maßstabe § 6, a. auf die einzelnen Volksschulen bezw. Volks-
schulverbände (Schulgemeinden, bürgerliche Gemeinden u. s. w.) innerhalb
des Kreises u. s. w. weiter zu verteilen und denselben auf Grund eines von
der Kreis- und Landesvertretung zu genehmigenden Unterverteilungsplanes
durch den Landrat (Amtshauptmann) zu überweisen; b. zu einem Zehntel
behufs Gewährung besonderer Bedürfnis- zuschüsse zu den persönlichen Unter-
haltungskosten der Volksschulen des Kreises zu verwenden. Die Beschluß-
fassung hierüber steht der Kreisvertretung zu, das Ergebnis der Verteilung
ist durch das Amtsblatt und durch das Kreisblatt zu veröffentlichen. —
§ 9. Bei denjenigen Volksschulen, bei welchen noch die Erhebung von
Schulgeld stattfindet, ist dasselbe mindestens insoweit aufzuheben bezw. zu
ermäßigen, als die überwiesenen Beträge dazu aus- reichen, den Ausfall zu
decken. — § 10. Die Verteilung der in § 2 unter 2b bezeichneten Summen
erfolgt dach Maßgabe des Veranlagungs-Solls der Grund- und Gebäude-
Steuer. Die hiernach zu überweisenden Beträge sind zunächst zum Erlaß
der Kreis- (bezw. Amts- u. s. w.) Abgaben des betreffenden Etatsjahres mit
Einschluß der auf die Kreise u. s. w. verteilten Provinzial-Abgaben zu ver-
wenden. Im Falle einer Mehr-oder Minderbelastung einzelner Teile des
Kreises u. s. w. hat ein gleichmäßiger Erlaß der Abgaben einzutreten. Der
die Summe der vorbezeichneten Abgaben übersteigende Betrag soll zur
erleichterung der Kommunallasten verwendet und nach Maßgabe der für die
Wegebauten stattgehabten Verwendungen verteilt werden. Die hierüber von
der Kreisvertretung zu fassenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des
Bezirksrats bezw. bis zur Einführung desselben der Bezirksregierung (Land-
drostei). Mit Genehmigung des Bezirksrats bezw. der Bezirksregierung kann
die Kreisvertretung ausnahmsweise eine anderweite Verwendung zur Befrie-
digung kommunaler Bedürfnisse oder zu sonstigen gemeinnützigen Zwecken
beschließen. — § 11. Die Erhebung von Kommunalzuschlägen zu den di-
direkten Staatssteuern bezw. die Verteilung von Kommunallasten nach den-
selben hat, ohne Rücksicht auf die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
eintretenden Außerhebungssetzungen oder Überweisungen, lediglich nach Maß-
gabe des Veranlagungs-Solls der betreffenden Steuern zu erfolgen. Des-
gleichen soll in all denjenigen Fällen, in welchen eine aktive und passive
Wahlberechtigung von der Entrichtung gewisser Steuerbeträge abhängig ge-