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auffallenderweise sowohl aus Freihändlern als Schutzzöllnern und
wird offenbar mehr durch politische als wirtschaftliche Motive geleitet.
Das gange Ministerium van Lynden verlangt seine Entlassung.
Der König weigert sich, dasselbe zu enklassen, und es folgt eine
lange Ministerkrisis.
7. Juli. II. Kammer: beschließt gegen den Wunsch der Re-
gierung, die Debatte über die geforderte Anleihe bis nach der Löfung
der Kabinetskrisis zu verschieben.
21. August. Nachdem mehrere Versuche einer Neubildung des
Kabinets gescheitert sind, nimmt der König die Demission des Mi-
nisteriums Lynden definitiv nicht an und läßt nur den Kolonien=
minister ausscheiden.
16.18. September. Schluß der Kammern durch den Minister
des Innern und Eröffnung der neuen Session durch eine Thronrede
des Königs. Dieselbe kündigt eine Reform des staatlichen und ge-
meindlichen Steuerwesens und eine Wahlreform an.
21. September. I. Kammer: Der Ministerpräsident van Lyn-
den erklärt, daß die Wahlreform der Frage einer Revisionsbedürftig-
keit der Verfassung überhaupt vorangehen müsse.
28. September. Beide Kammern genehmigen ihre Antworts-
adressen auf die Thronrede. Die II. Kammer lehnt dabei mit 48
gegen 31 Stimmen ein (konserv.) Amendement ab, welches die Re-
vision des (konfessionslosen) Volksschulgesetzes für notwendig erklären
wollte.
15. Oktober. II. Kammer: Die Regierung legt derselben einen
Gesetzentwurf betr. die Wahlreform vor.
Nach demselben sollen die Wahlbezirke des Landes künftig in fünf
Klassen zerfallen. In den zur ersten Klasse gehörenden Wabtbzirken (Am-
sterdam, Rotterdam und Haag) würde ein Beitrag von 60 Gulden zu den
direkten Reichssteuern genügen, um zur Ansübung des Wahlrechts für die
Ernennung der Mitglieder der zweiten Kammer zu besähigen. Die Wahl-
berechtigung in den zehn die zweite Klasse bildenden „Bezirken ist an die
Zahlung eines Steuerbeitrags von 40 G. gebunden. Die dritte Klasse ist
aus 17 Wahlbezirken gebildet, für welche der Steuerbeitrag sich auf 30 G.
belaufen würde. In den die vierte Klasse bildenden Bezirken beträgt der-
selbe 24 G. und in der fünften Klasse 20 G. Die Konstitution bestimmt,
daß der Wahlzensus für die Ernennung der Gemeinderäte die Hälfte der
für die Beteiligung bei den Kammerwahlen festgesehten Beiträge betragen
soll; der bisherige Wahlzensus für die Kammer beträgt 24 bis 112 G.,
und somit für die gemeindlichen Wahlen 12 bis 56 G. Durch die beau-
tragte Herabsetzung würde die Zahl der Wahlmänner, welche jeht 126,290
beträgt, auf 148.679 gebracht, somit um 22.389 vermehrt werden. Die
Zahl der gemeindlichen Wahlmänner, welche sich heute auf 208,769 beläuft,