46 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 25.)
schließlich dem Reiche zu und werden für Rechnung desselben betrieben.
(Reichstabaksmonopol.) § 2. Zum Tabaksbau, sowohl für die Monopol-
verwaltung als auch zur Aus- fuhr, ist eine amtliche Erlaubnis erforderlich.
(§ 10.) § 3. Die Einfuhr von Rohtabak und Tabakfabrikaten ist, vorbe-
haltlich der in den §§ 26 und 32 zugelassenen Ausnahmen nur der Mo-
nopolverwaltung gestattet. Die unmittelbare Durchfuhr von Tabak und
Tabakfabrikaten kann über die dafür besonders bestimmten Zollstellen statt-
finden. § 4. Die Zubereitung und Bearbeitung von Rohtabak darf, abge-
sehen von der erforderlichen Behandlung der Tabakblätter bei den Tabak-
flanzern und konzessionierten Rohtabakhändlern (§ 26) und von den im
§ 28 bezeichneten Ausnahmen, nur in den hierfür bestimmten Anstalten der
Monopolverwaltung oder mit Erlaubnis der letzteren an anderen Stellen
stattfinden. (§ 27.) Es ist untersagt, die von der Monopolverwaltung ge-
lieferten Tabakfabrikate gewerbsmäßig in irgend einer Art weiter zu bear-
beiten, insbesondere denselben irgendwelche Zusätze beizumischen, sowie die
bezeichneten Fabrikate im weiter verarbeiteten Zustande zu verkaufen oder
anzukaufen. Auch ist es verboten, aus anderen Stoffen als dem der Tabak-
pflanzen gewerbsmäßig Erzeugnisse herzustellen, welche statt des Tabaks zum
Rauchen, Schnupfen oder Kauen dienen können, desgleichen solche Erzeugnisse
zu verkaufen oder anzukaufen. § 5. Tabakfabrikate dürfen im Monopol-
gebiet nur von den hierzu ermächtigten Personen (§ 30) verkauft und nur
bei diesen angekauft werden § 6. Die Verwaltung des Reichstabakmo-
nopols steht dem Reiche zu, die obere Leitung der Monopolverwaltung führt
das dem Reichskanzler unterstellte Reichstabakamt. Die Anstellung der Ver-
käufer von Tabakfabrikaten (vergl. 85) erfolgt durch die Staats- regierungen.
Die Kontrolle des Tabakbaus (vergl. 8§ 10 bis 17, 22, 23), die Gestaltung
und Kontrolle des Handels mit Rohtabak (§26), die Abfertigung und Kon-
trollierung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Rohtabak und Tabak-
fabrikaten (vergl. §§ 3, 24 bis 26, 32), sowie die Bewachung der Grenze
gegen die unerlaubte Tabakeinfuhr wird durch die mit der Verwaltung der
Zölle und Verbrauchssteuern des Reiches beauftragten Landesbehörden aus-
geübt, welche auch im übrigen bei allen Maßregeln zur Sicherung des
Reichstabakmonopols vorzugsweise mit- zuwirken haben (vergl. §§ 33 bis 35).
Die hiernach den Zoll= und Steuerbehörden zugewiesene Amts- tätigkeit unter-
liegt der Überwachung durch die Organe der Reichskontrolle für Zölle und
Verbrauchssteuern. Für die durch den bezeichneten Dienst den Landesre-
gierungen erwachsenden Kosten wird Vergütung aus der Reichskasse gewährt.
Die Beamten der Monopolverwaltung sind befugt, den auf die Kontrolle
des Tabakbaues bezüglichen Dienstverrichtungen beizuwohnen, bezw. von
denselben Kenntnis zu nehmen.“ Die Bestimmungen über den Tabakbau
sollen am 1. Januar, die übrigen am 1. Juli 1883 in Kraft treten.
25. Februar. (Deutsches Reich.) Der deutsche Schulverein
richtet in Folge der Debatte des ungarischen Abg.-Hauses vom 27.
Januar l. J. (s. d.) eine offene Antwort an den ungarischen Mi-
nisterpräsidenten v. Tisza, die dahin schließt:
Nichts liegt uns ferner als die uns unterschobene Absicht, feind-
selige Stimmung gegen das ungarische Staatswesen hervorzurufen. Ganz
einverstanden mit dem Wahlspruche Tiszas: „Ungarn den Ungarn“" verstehen
wir freilich unter den Ungarn nicht bloß den magyarischen Stamm, und
dünkt uns das ungarische Staatsgefühl wohl vereinbar mit treuem Fest-
halten an deutscher Sprache und deutschem Volkstum. Je mehr aber diese
Wahrheit auf magyarischer Seite verkannt wird, je schutzloser der Deutsche