Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 2.) 53
der Versicherten gewählt sein. IX. Betrifft die Abänderungen in der Zu-
sammensetzung der bestehenden Genossenschaften. X. Handelt von der Mit-
gliedschaft bei den Genossenschaften. XI. Versicherungsbeiträge. 1) Die
Mittel, deren die Genossenschaft zur Leistung der von ihr zu gewährenden
Entschädigungen (vgl. V.), sowie zur Bestreitung ihrer Verwaltungskosten
bedarf, werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht. 2) Die Beiträge
werden halbjährlich nach dem Bedürfnis des abgelaufenen Rechnungshalb-
jahres auf die Mitglieder, nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den
Versicherten verdienten Löhne und Gehalte, umgelegt. Die Letzteren kommen
dabei nur so weit in Anrechnung, als sie während der Beitragsperiode
durchschnittlich für den Arbeitstag den Betrag von 4 Mark nicht übersteigen.
3) Jedes Mitglied der Genossenschaft hat binnen 1 Wochen nach Ablauf
des Rechnungshalbjahres dem Vorstande (Abteilungsvorstande) eine Nach-
weisung über die während dieses Zeitraumes in seinem Betriebe beschäftigt
gewesenen versicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne und
Gehalte, sowie eine Berechnung der bei Umlegung der Genossenschaftsbeiträge
nach Nr. 2 Abs. 2 in Anrechnung zu bringenden Beträge der letzteren ein-
zureichen. Leistet ein Mitglied dieser Verpflichtung nicht Genüge, so ist der
in Anrechnung zu bringende Betrag der Löhne und Gehalte von dem Vor-
stande (Abteilungsvorstande) endgiltig festzustellen. 4) Auf Grund des Ge-
samtbetrags der anrechnungsfähigen, in den Betrieben sämtlicher Genossen-
schaftsmitglieder verdienten Löhne und Gehalte werden die zur Deckung des
Bedarfs erforderlichen Beiträge in Pfennigen von jeder Mark der anrech-
nungsfähigen Löhne und Gehalte vom Genossenschaftsvorstande festgesetzt.
Anmerkung: Für die Bemessung des durch Beiträge aufzubringenden „halb-
jährlichen Bedarfs können zwei verschiedene Systeme in Frage kommen.
Entweder der Bedarf wird auf denjenigen Betrag beschränkt, welchen die
Genossenschaft für das abgelaufene Halbjahr an fällig gewordenen und von
der Postverwaltung ausgelegten Entschädigungsbeträgen zu erstatten hat;
oder der Bedarf wird auf denjenigen Betrag bemessen, welcher erforderlich
ist, um für die im abgelaufenen Halbjahre entstandenen Entschädigungs-
ansprüche volle Deckung, d. h. diejenigen Summen zu beschaffen, welche er-
forderlich sind, um neben den einmaligen und vorübergehenden Leistungen
auch die auf Grund der Entschädigungsansprüche zu leistenden fortlaufenden
Renten bis zu ihrem Erlöschen zahlen zu können. Es sind dann die beiden
Systeme des Näheren erörtert. Xll. Handelt von den besonderen Befug-
nissen der Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern. XIII. Das Un-
fallmeldewesen, die Untersuchung der Unfälle, die Mitwirkung der Polizei-
behörden bei Ermittelung der für die Feststellung der Entschädigung in Be-
tracht kommenden Tatsachen, die Verantwortlichkeit des Unternehmers bei
Unfällen, welche er durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, werden in
analoger Weise geregelt, wie es in dem vom Reichstage beratenen Gesetz-
entwurfe vorgesehen war.
Die Grundzüge für die gesetzliche Regelung der Kranken-
versicherung der Arbeiter also auch der nicht unter die Unfallversicherung
fallenden, beruht ebenfalls auf dem Grundsatze des Versicherungszwangs
und zwar in folgender Weise: Zunächst wird ein unbedingter gesetzlicher
Zwang zur Krankenversicherung für folgende Arbeiter eingeführt: A. 1) Für
alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben,
auf Werften, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnen-
Dampfschiffahrtsbetrieb sowie bei Bauten beschäftigten Arbeiter; 2) für alle
nicht unter Nr. 1 fallenden gegen Lohn beschäftigten Handwerksgesellen und
-Lehrlinge; 3) für alle in anderen stehenden Gewerbebetrieben gegen Lohn
und nicht lediglich mit einzelnen vorübergehenden Dienstleistungen beschäf-