Full text: Europäischer Geschichtskalender. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1882. (23)

Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 2.) 53 
der Versicherten gewählt sein. IX. Betrifft die Abänderungen in der Zu- 
sammensetzung der bestehenden Genossenschaften. X. Handelt von der Mit- 
gliedschaft bei den Genossenschaften. XI. Versicherungsbeiträge. 1) Die 
Mittel, deren die Genossenschaft zur Leistung der von ihr zu gewährenden 
Entschädigungen (vgl. V.), sowie zur Bestreitung ihrer Verwaltungskosten 
bedarf, werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht. 2) Die Beiträge 
werden halbjährlich nach dem Bedürfnis des abgelaufenen Rechnungshalb- 
jahres auf die Mitglieder, nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den 
Versicherten verdienten Löhne und Gehalte, umgelegt. Die Letzteren kommen 
dabei nur so weit in Anrechnung, als sie während der Beitragsperiode 
durchschnittlich für den Arbeitstag den Betrag von 4 Mark nicht übersteigen. 
3) Jedes Mitglied der Genossenschaft hat binnen 1 Wochen nach Ablauf 
des Rechnungshalbjahres dem Vorstande (Abteilungsvorstande) eine Nach- 
weisung über die während dieses Zeitraumes in seinem Betriebe beschäftigt 
gewesenen versicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne und 
Gehalte, sowie eine Berechnung der bei Umlegung der Genossenschaftsbeiträge 
nach Nr. 2 Abs. 2 in Anrechnung zu bringenden Beträge der letzteren ein- 
zureichen. Leistet ein Mitglied dieser Verpflichtung nicht Genüge, so ist der 
in Anrechnung zu bringende Betrag der Löhne und Gehalte von dem Vor- 
stande (Abteilungsvorstande) endgiltig festzustellen. 4) Auf Grund des Ge- 
samtbetrags der anrechnungsfähigen, in den Betrieben sämtlicher Genossen- 
schaftsmitglieder verdienten Löhne und Gehalte werden die zur Deckung des 
Bedarfs erforderlichen Beiträge in Pfennigen von jeder Mark der anrech- 
nungsfähigen Löhne und Gehalte vom Genossenschaftsvorstande festgesetzt. 
Anmerkung: Für die Bemessung des durch Beiträge aufzubringenden „halb- 
jährlichen Bedarfs können zwei verschiedene Systeme in Frage kommen. 
Entweder der Bedarf wird auf denjenigen Betrag beschränkt, welchen die 
Genossenschaft für das abgelaufene Halbjahr an fällig gewordenen und von 
der Postverwaltung ausgelegten Entschädigungsbeträgen zu erstatten hat; 
oder der Bedarf wird auf denjenigen Betrag bemessen, welcher erforderlich 
ist, um für die im abgelaufenen Halbjahre entstandenen Entschädigungs- 
ansprüche volle Deckung, d. h. diejenigen Summen zu beschaffen, welche er- 
forderlich sind, um neben den einmaligen und vorübergehenden Leistungen 
auch die auf Grund der Entschädigungsansprüche zu leistenden fortlaufenden 
Renten bis zu ihrem Erlöschen zahlen zu können. Es sind dann die beiden 
Systeme des Näheren erörtert. Xll. Handelt von den besonderen Befug- 
nissen der Genossenschaften gegenüber ihren Mitgliedern. XIII. Das Un- 
fallmeldewesen, die Untersuchung der Unfälle, die Mitwirkung der Polizei- 
behörden bei Ermittelung der für die Feststellung der Entschädigung in Be- 
tracht kommenden Tatsachen, die Verantwortlichkeit des Unternehmers bei 
Unfällen, welche er durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, werden in 
analoger Weise geregelt, wie es in dem vom Reichstage beratenen Gesetz- 
entwurfe vorgesehen war. 
Die Grundzüge für die gesetzliche Regelung der Kranken- 
versicherung der Arbeiter also auch der nicht unter die Unfallversicherung 
fallenden, beruht ebenfalls auf dem Grundsatze des Versicherungszwangs 
und zwar in folgender Weise: Zunächst wird ein unbedingter gesetzlicher 
Zwang zur Krankenversicherung für folgende Arbeiter eingeführt: A. 1) Für 
alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, 
auf Werften, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnen- 
Dampfschiffahrtsbetrieb sowie bei Bauten beschäftigten Arbeiter; 2) für alle 
nicht unter Nr. 1 fallenden gegen Lohn beschäftigten Handwerksgesellen und 
-Lehrlinge; 3) für alle in anderen stehenden Gewerbebetrieben gegen Lohn 
und nicht lediglich mit einzelnen vorübergehenden Dienstleistungen beschäf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.