Einleitung. 3
d. Ordnung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensein einer größeren
Anzahl von Personen; «
e. das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Beherbergung
von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffee-Wirthschaften und sonstige
Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und Getränken;
f. Sorge für Leben und Gesundheit;
g. Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bau-Ausführungen, sowie gegen gemeinschädliche
oder gemeingefährliche Handlungen, Unternehmungen und Ereignisse
überhaupt; ·-h.
bSchutz ders Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen, Weinerge
u. s. w.;
i. Alles Andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen
polizeilich gefordert werden muß.
Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen Polizei ist die
Zustimmung der Gemeinde-Vertretung erforderlich. Die Berathung erfolgt unter
dem Vorsitze des mit der örtlichen Polizei = Verwaltung beauftragten Beamten.
A. Von jeder ortspolizeilichen Vorschrift ist sofort eine Abschrift an die zunächst
vorgesetzte Staatsbehörde zu richten.
B. Der Regierungs-Präsident ist befugt, jede ortspolizeiliche Vorschrift durch
einen förmlichen Beschluß unter Angabe der Gründe außer Kraft zu setzen.
Dem Beschlusse muß mit Ausnahme dringender Fälle eine Berathung mit
dem Bezirksrathe vorhergehen. Die Erklärung des Letzteren ist entscheidend:
a. wenn eine ortspolizeiliche Vorschrift außer Kraft gesetzt werden soll,
weil sie das Gemeindewohl verletzt;
b. wenn es sich darum handelt, eine Verordnung über Gegenstände der
landwirthschaftlichen Polizei wegen ihrer Unzweckmäßigkeit aufzuheben.
Die Bestimmungen ad A und B finden auch auf die Abänderung oder
Aufhebung polizeilicher Vorschriften Anwendung.
88 5—10 d. Ges. v. 11. März 1850.
Es dürfen jedoch in die ortspolizeilichen Vorschriften keine Bestimmungen
aufgenommen werden, welche mit Gesetzen und Verordnungen in höherer Instanz
in Widerspruch stehen und der Minister des Innern ist befugt, soweit
Gesetze nicht entgegenstehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen
Beschluß außer Kraft zu setzen. § 15 u. 16 das.
11. Zur Gültigkeit einer ortspolizeilichen Vorschrift, welche
von der mit der örtlichen Polizei-Verwaltung beauftragten Behörde nach § 5
der Verordnung vom 11. März 1850 erlassen wird, ist folgendes erforderlich:
1. Der Erlaß muß ausdrücklich auf den bezeichneten 8 5 Bezug nehmen,
und als polizeiliche Vorschrift, polizeiliche Verordnung, oder polizeiliches
Reglement bezeichnet sein.
2. Die Strafe der Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilichen
Vorschrift ist innerhalb des zulässigen Betrages dergestallt festzusetzen,
daß entweder eine bestimmte Summe oder ein Minimum und Maximum,
oder auch nur das Letztere angegeben wird.
Die Ortspolizeibehörden können diese Strafen bis zu 9 Mark ohne besondere
Genehmigung der Regierung, höher dagegen, äußersten Falles
bis zu 30 Mark nur insofern androhen, als ihnen dazu vorher die Genehmigung
der Regierung ertheilt ist, welche nach dem Datum derselben
dann in der Bekanntmachung besonders erwähnt werden muß;
3. die Verkündigung der ortspolizeilichen Vorschrift muß
erfolgen: 1