Metadata : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Einleitung.  3

d.  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  bei  dem  öffentlichen  Zusammensein  einer  größeren
Anzahl  von  Personen;  «

e.  das  öffentliche  Interesse  in  Bezug  auf  die  Aufnahme  und  Beherbergung
von  Fremden;  die  Wein-,  Bier=  und  Kaffee-Wirthschaften  und  sonstige
Einrichtungen  zur  Verabreichung  von  Speisen  und  Getränken;

f.  Sorge  für  Leben  und  Gesundheit;

g.  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  bei  Bau-Ausführungen,  sowie  gegen  gemeinschädliche
  oder  gemeingefährliche  Handlungen,  Unternehmungen  und  Ereignisse
  überhaupt;  ·-h.

  bSchutz  ders  Felder,  Wiesen,  Weiden,  Wälder,  Baumpflanzungen,  Weinerge
  u.  s.  w.;

i.  Alles  Andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und  ihrer  Angehörigen
  polizeilich  gefordert  werden  muß.

Zu  Verordnungen  über  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen  Polizei  ist  die
Zustimmung  der  Gemeinde-Vertretung  erforderlich.  Die  Berathung  erfolgt  unter
dem  Vorsitze  des  mit  der  örtlichen  Polizei  =  Verwaltung  beauftragten  Beamten.


A.  Von  jeder  ortspolizeilichen  Vorschrift  ist  sofort  eine  Abschrift  an  die  zunächst
vorgesetzte  Staatsbehörde  zu  richten.

B.  Der  Regierungs-Präsident  ist  befugt,  jede  ortspolizeiliche  Vorschrift  durch
einen  förmlichen  Beschluß  unter  Angabe  der  Gründe  außer  Kraft  zu  setzen.
Dem  Beschlusse  muß  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  eine  Berathung  mit
dem  Bezirksrathe  vorhergehen.  Die  Erklärung  des  Letzteren  ist  entscheidend:
a.  wenn  eine  ortspolizeiliche  Vorschrift  außer  Kraft  gesetzt  werden  soll,

weil  sie  das  Gemeindewohl  verletzt;

b.  wenn  es  sich  darum  handelt,  eine  Verordnung  über  Gegenstände  der

landwirthschaftlichen  Polizei  wegen  ihrer  Unzweckmäßigkeit  aufzuheben.

Die  Bestimmungen  ad  A  und  B  finden  auch  auf  die  Abänderung  oder
Aufhebung  polizeilicher  Vorschriften  Anwendung.

88  5—10  d.  Ges.  v.  11.  März  1850.

Es  dürfen  jedoch  in  die  ortspolizeilichen  Vorschriften  keine  Bestimmungen
aufgenommen  werden,  welche  mit  Gesetzen  und  Verordnungen  in  höherer  Instanz
  in  Widerspruch  stehen  und  der  Minister  des  Innern  ist  befugt,  soweit
Gesetze  nicht  entgegenstehen,  jede  polizeiliche  Vorschrift  durch  einen  förmlichen
Beschluß  außer  Kraft  zu  setzen.  §  15  u.  16  das.

11.  Zur  Gültigkeit  einer  ortspolizeilichen  Vorschrift,  welche
von  der  mit  der  örtlichen  Polizei-Verwaltung  beauftragten  Behörde  nach  §  5
der  Verordnung  vom  11.  März  1850  erlassen  wird,  ist  folgendes  erforderlich:

1.  Der  Erlaß  muß  ausdrücklich  auf  den  bezeichneten  8  5  Bezug  nehmen,
und  als  polizeiliche  Vorschrift,  polizeiliche  Verordnung,  oder  polizeiliches
Reglement  bezeichnet  sein.

2.  Die  Strafe  der  Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  der  polizeilichen
Vorschrift  ist  innerhalb  des  zulässigen  Betrages  dergestallt  festzusetzen,
daß  entweder  eine  bestimmte  Summe  oder  ein  Minimum  und  Maximum,
oder  auch  nur  das  Letztere  angegeben  wird.

Die  Ortspolizeibehörden  können  diese  Strafen  bis  zu  9  Mark  ohne  besondere
  Genehmigung  der  Regierung,  höher  dagegen,  äußersten  Falles
bis  zu  30  Mark  nur  insofern  androhen,  als  ihnen  dazu  vorher  die  Genehmigung
  der  Regierung  ertheilt  ist,  welche  nach  dem  Datum  derselben
dann  in  der  Bekanntmachung  besonders  erwähnt  werden  muß;

3.  die  Verkündigung  der  ortspolizeilichen  Vorschrift  muß
erfolgen:  1