Full text : Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Jan.  15.)  11

änderte  Zuständigkeit  der  Behörden  durch  überweisung  der  Armenbeschwerden
kleinerer  Städte  an  die  Kreisausschüsse    (statt  an  die  Bezirksbehörde)  und  Kongentration
  der  Aussichtfunktionen  in  den  Händen  der  Einzelbeamten:  endlich
die  Vereinfachung  des  Instanzenzuges  (eine  Beschwerdeinstanz  in  Armenbeschwerdesachen,
  zwei  Instanzen  in  Schanksachen,  Beschränkung  des  Oberverwaltungsgerichts
  auf  die  Revisionsthätigkeit  bezüglich  der  Fragen  über
Kommunallasten,  Beschränkung  der  Ministerial-  und  Provinzialinstanz  auf
besonders.  bezeichnete  Ausnahmefälle.  In  der  Debatte  verteidigt  Minister
v.  Puttkamer  seine  Vorlagen:  ine  Reorganisation  sei  notwendig,  weil
  sich  darum  handle,  ein  System,  das  sich  in  der  Ausführung  als  mangelhast
  erwiesen,  auf  die  gesamte  Monarchie  zu  erstrecken;  diese  Mängel  dürften
eben  nicht  mit  übernommen  werden.  Die  Revisionsbedürftigkeilt  des  jetzigen
Zustandes  der  Verwaltung  sei  anerkannt;  die  Regierung  schlage  bei  dieser
Revision  gleichzeitig  eine  Vereinfachung  des  ganzen  Systems  vor.  Der  wesentlichste
  Mangel  des  bisherigen  Systems  liege  in  der  Doppelreihigkeit  der  Verwaltungsbehörden;
  dazu  komme  eine  Unübersichtlichkeit  der  Widerspruchsfälle  
und  Kompetenzen.  Um  diese  Mißstände  zu  beseitigen,  sei  es  nötig.  alle
Streitsachen  bei  einem  Verwaltungsgerichte  zu  vereinigen  und  den  Vorsitz  im
Gerichtehofe  den  Regierungepräsidenten  zu  übergeben.  Er  sei  nicht  richtig,
zu  verlangen,  daß  überall  die  Verwaltung  von  der  Verwaltungejustiz  getrennt
  werde;  das  müßte  in  letzter  Konseqnenz  zur  Auflösung  des  Staates
führen.  Die  vorgeschlagene  Gestaltung  des  Verwaltungsgerichte  werde  allen
Ansprüchen  an  Rechtsschutz  und  Rechtssicherheit    genügen.  Einer  vollständigen
Umarbeitung  im  Sinne  der  Vereinfachung  sei  dar  Kompetenzgesetz  unterzogen.
Auch  auf  polizeilichem  Gebiete  wolle  die  Regierung  durch  Vereinfachung  des
Beschwerdeweges  gegen  Verfügungen  den  Rechtsuchenden  Mittel  gewähren  zur
Erlangung  ihres  Rechts.  Dagegen  greift  Gneist,  der  in  diesen  Fragen  als
die  größte  Autorilät  anerkannt  ist,  die  Vorlage  aufs  nachdrücklichste  an:  die
Gestaltung  der  Verwaltungsbehörden,  wie  sie  jetzt  ist,  sei  nach  den  umfassendsten
  Verhandlungen  beschlossen  worden,  um  eine  möglichst  große  Rechtekontrole
zu  haben,  die  in  einem  Kollegium  sicherer  liege,  als  in  einer  einzelnen  Person.
Die  Kollegialverwaltung  sei  der  Charakter  der  ganzen  Verwaltungs-  organisation;
  dies  solle  hier  beseitigt  werden.  Die  jetzige  Gesetgebung  sei  im  Sinne
der  konstitntionellen  Monarchie,  sie  beruhe  in  den  Grundsätzen  Steins  und
Hardenbergs.  Als  Triebfeder  der  ministeriellen  Vorlage  bezeichnet  Gneist
geradezu  die  Abneigung  der  Verwaltungsbeamten  gegen  die  Verwaltungsjustiz.
  Den  Regierungspräsidenten  ist  er  unangenehm,  ihre  Entscheidungen
dem  Urteile  der  absolut  unabhängigen  Verwaltungsgerichte  unterwerfen  zu
müssen;  deshalb  ioll  der  Regierungspräsident  an  die  Spitze  der  letzteren  treten.
Alle  weiteren  Abänderungen  haben  nur  den  Zweck,  diese  Verschmelzung  von
Verwaltungsbeschlußbehörde  und  Verwaltungsgericht    praktisch  durchführbar
zu  machen.  v.  Heydebrand  und  v.  Lasa:  die  Selbstverwaltung  leide  an
gelehrter  Hypertrophie;  diese  müsse  beseitigt  werden.  Die  Vereinfachung  sei
eine  unausweichliche  Forderung,  die  Vorlagen  entsprächen  dem  Bedürfnis.
Meyer  (Breslau)  meint  dagegen,  die  Vorlagen  ließen  von  der  ganzen  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  nichts  übrig  als  den  Namen.  Bruel:  die  Vorlagen
der  Regierung  empfählen  sich  durch  die  wesentliche  Vereinfachung  des  Verfahrens.
  Es  bleibe  nur  zu  prüfen,  ob  auch  der  Rechtsschutz  genügend  gesichert
  sei  und  ob  Vorteile  oder  Nachteile  wesentlich  überwiegen.
15.  Jannar.  (Elsaß-Lothringen.)  Eröffnung  der  Session
des  Landesausschußes,
derselbe  tagt  zum  erstenmal  in  seinem  eigenen,  wenn  auch  nur  provisorischen
  Gebäude  und  verhandelt  zum  erstenmal  nach  dem  Beschluß  des