Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Statuten  seine  Bestellung  zur  Kenntniß  der  Regierung  gebracht  hat,  so  ist  der  Art.  9
des  Gesetzes  in  Beziehung  auf  diese  Versicherungs-Anstalt  als  erfüllt  zu  betrachten.
C.  50.

Die  von  ausländischen  Versicherungs-Anstalten  im  Königreich  aufgestellten  Haupt-Agenten
  hingegen  sind  verpflichter,  innerhalb  der  nächsten  vier  Wochen,  von  Erscheinung
  des  Gesebes  an  zu  rechnen,  sich  vorläufig  bei  dem  Bezirks-Polizeiamt  ihres
Wohnorts  zu  melden,  und  ein  Verzeichniß  der  bei  der  betreffenden  Anstalt  versicherten
Eigenthämer  anzulegen,  der  Annahme  neuer  Versicherungs-Anträge  aber,  so  wie  des
Bezugs  aller  fernern  Einlagen  auf  bereits  auêgestellte  Versicherungen  sich  in  so  lang
zu  enthalten,  bis  die  betreffende  Gesellschaft  nach  Vorlegung  ihrer  Statuten  die  Anerkennung
  der  Staats-Regierung  erlangt,  und  die  gesetzliche  Bevollmächtigung  ihres
Haupt-Agenten  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Kenntniß  gebracht  har.

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Ist  diese  Anerkennung,  beziehungsweise  Bevollmächtigung,  binnen  drei  Monaten
von  Verkündigung  des  Geseßes  an  nicht  erfolgt,  so  hat  der  bisherige  Haupt-Agent
das  Verzcichniß  der  Versicherten  (K.  50),  unter  getreuer  Angabe  der  Zeit,  für  welche
dieselben  die  Einlagen  bereits  vorausbezahlt  haben,  dem  ihm  vorgesehten  Bezirks-Polizeiamt
  zur  Einsicht  vorzulegen,  und  darf  nur  in  so  weit,  als  jene  Vorausbezahlung
bereits  geschehen  ist,  die  ihm  früher  ertheilte  Vollmacht  beibehalten.

K.  32.

Diejenigen  Haupt-Agenten  oder  Verwaltungs-Ausschüsse  einer  ausländischen  Versicherungs-Anstalt,
  welche  erst  nach  dem  Erscheinen  des  gegemwärtigen  Gesehkes  aufgestellt
  werden,  können  von  dieser  Vollmacht  nicht  eher  Gebrauch  machen,  als  nachdem
solche  dem  Ministerium  des  Innern  vorgelegt,  und  die  Anerkennung  der  Statuten
ihrer  Gesellschaft  erfolgt  seyn  wird.  Sollte  letztere  von  der  Regierung  verweigert
werden,  so  haben  sie  bei  Vermeidung  der  geseblichen  Strafen  die  erhaltene  Vollmacht
auf  der  Stelle  zurückzugeben.

g.  55.

Finden  späterhin  in  den  Personen  des  Verwaltungs-Ausschusses  oder  des  Haupt-Agenten
  einer  von  der  Regierung  anerkannten  Versicherungs-Anstalt  Veränderungen
Statt;  so  ist  hievon  dem  Regierungs-Commissär  eine  schriftliche  Anzeige  zu  machen,
um  solche  dem  Ministerium  des  Innern  vorlegen  zu  bönnen.

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