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A. Vorschriften für diejenigen Teile der Kleinbahnen,
die öffentliche Wege benutzen.
§ 2.
Unbeschadet weitergehender allgemeiner straßenpolizeilicher Bestimmungen
ist Lastfuhrwerken das Befahren des Bahnkörpers in
der Längsrichtung, soweit der Fahrdamm neben dem Gleise genügenden
Raum bietet, verboten.
§ 3.
Beim Ertönen der Warnungszeichen haben auf der Fahrbahn
befindliche Fußgänger, Reiter und Radfahrer und die Führer
von Wagen und Vieh sofort die Fahrbahn für den Bahnbetrieb
freizugeben.
84. .
Wenn an den Haltestellen Kleinbahnwagen halten, haben der
Haltestelle sich nähernde Reiter, Radfahrer und Fuhrwerke ihre
Geschwindigkeit soweit zu mäßigen und Raum zu geben, daß die
Fahrgäste beim Ein= und Aussteigen nicht gefährdet werden.
B. Vorschriften für diejenigen Teile der Kleinbahnen,
die öffentliche Wege nicht benutzen.
85.
1. Das Betreten der Bahnanlagen der außerhalb öffentlicher
Wege liegenden freien Strecke ist ohne Berechtigungsnachweis nur
gestattet:
a) den Vertretern der Aufsichtsbehörden,
b) den Beamten der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des
Forstschutzes und der Polizei, wenn es zur Ausübung
ihres Dienstes notwendig ist,