Metadata : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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A.  Vorschriften  für  diejenigen  Teile  der  Kleinbahnen,
die  öffentliche  Wege  benutzen.

§  2.

Unbeschadet  weitergehender  allgemeiner  straßenpolizeilicher  Bestimmungen
  ist  Lastfuhrwerken  das  Befahren  des  Bahnkörpers  in
der  Längsrichtung,  soweit  der  Fahrdamm  neben  dem  Gleise  genügenden
  Raum  bietet,  verboten.

§  3.

Beim  Ertönen  der  Warnungszeichen  haben  auf  der  Fahrbahn
befindliche  Fußgänger,  Reiter  und  Radfahrer  und  die  Führer
von  Wagen  und  Vieh  sofort  die  Fahrbahn  für  den  Bahnbetrieb
freizugeben.

84.  .

Wenn  an  den  Haltestellen  Kleinbahnwagen  halten,  haben  der
Haltestelle  sich  nähernde  Reiter,  Radfahrer  und  Fuhrwerke  ihre
Geschwindigkeit  soweit  zu  mäßigen  und  Raum  zu  geben,  daß  die
Fahrgäste  beim  Ein=  und  Aussteigen  nicht  gefährdet  werden.

B.  Vorschriften  für  diejenigen  Teile  der  Kleinbahnen,
  die  öffentliche  Wege  nicht  benutzen.

85.

1.  Das  Betreten  der  Bahnanlagen  der  außerhalb  öffentlicher
Wege  liegenden  freien  Strecke  ist  ohne  Berechtigungsnachweis  nur
gestattet:

a)  den  Vertretern  der  Aufsichtsbehörden,

b)  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  der  Gerichte,  des
Forstschutzes  und  der  Polizei,  wenn  es  zur  Ausübung
ihres  Dienstes  notwendig  ist,