Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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8)  Bekanntmachung,  die  Abfertigungsbefugnisse  des  Kurfürstlich  Hessischen  Steueramts  zu
Geluhausen  betr.

Nachdem  dem  Kurfürstlich  Hessischen  Steueramte  zu  Gelnhausen  die  Befugniß
zur  unbeschränkten  Ereheilung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden  ist:
so  wird  dies  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrache.

Gera,  den  15.  Oktober  1851.

Fürsiich  Reuß-  enihes  Ministerium.
on  Bretschneider.
Semmel.

9)  Verordnung,  die  Rekrutirung  in  der  Pflege  Saalburg  betr.

Da  mit  der  rlag  der  Fürstlich  Reußischen  Lande  Jüngerer  Linie  in  ein  Ge-——
  —  44%%  r  Grund  für  die  bisherige  selbstständige  Rekrueirung  in  der
erwegeefalln  ust,  so  bat  es  zu  Vereinfachung  des  Geschäfts  und  nach
den  Gusetehen  mC  zweckmäßig  geschienen,  den  nurgedachten  Landeskheil  den  Rekruzenssesen
  Schleiz  und  Ebersdorf  in  der  Weise  einzuverleiben,  daß  die  Stadt  Saalburg
  und  die  Ortschaften  jenseles  der  Saale  der  Fürstlichen  geceusirungskommision  in
oe  n  orf,  der  Theil  diessekts  der  Saale  aber  der  Fürstlichen  Rekrutirungskommise
sion  in  Schlei]  überwiesen  werden,  und  beide  genannte  Behörden  die  militairpftichtige
junge  nsa  *d  dieser  Vereheilung  zur  Milirairloosung  in  der  gesetzmäßigen  Weise
berbeizuziehen  babe
In  Nosiheng  dieser  höchsten  Orts  genehmigten  Maßregel  sind  die  konkurrirenden
Behörden  mit  enrsprechender  Weisung  versehen  werden,  .  werden  die  betreffenden  Geistlichen
  und  Oersvorstände  mie  den  thnen  nach  §  16.  und  17.  des  Rekrutirungsmandats  vom
2.  Januar  1823  obliegenden  Verpflichtungen  von  jetzt  ab  an  die  genannten  Fuͤrstlichen  Rekrutirungsbehoͤrden
  in  Schleiz  und  in  Ebersdorf  hiermit  verwiesen.

Gera,  am  18.  Oktober  1851.
Vurstuich  Veuß  Plauisches  Winisterium.

n  Bretschnei
Schlick.