Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schiffsmühlen  —  Schiffsoffiziere

einschließlich  des  Wachdienstes  täglich  nur  zehn
Stunden,  in  den  Tropen  nur  gacht  Stunden  zu
arbeiten  (Seemannsordnung  8  35).
hat  die  Mannschaft  des  Deus=  und  Maschinenpersonals
  Wache  um  Wache  zu  gehen.  Auf
Dampfschiffen  in  transatlantischer  Fahrt  und  auf
Passagierdampfern  in  transatlantischer
welche  mehr  als  200  Reisende  an  Bord  haben
und  eine  Durchschnittsgeschwindigkeit  von  mehr

als  zwölf  Knoten  besitzen,  ist  der  Dienst  der
Schiffsoffiziere  in  drei  Wachen  einzuteile  n  (Seemannsordnung
  §  36;  Rn  Bek.  vom  16.  Juni  1903
und

—  Rl.  251).  Das  Arbeiten  an  Sonn-Festtagen!
  ist  durch  Scemannsordnung  88  37
bis  40  beschränkt.

Ortspolizeibehörde  des  Hasfens  oder  der  Reede
(Erl.  vom  14.  April  1903  —  OMll.  113).  Uber
die  Zahlung  der  Heuer  enthalten  die  8§  42—53
und  über  die  Beköstigung  der  S.  die  §§  54  bis
58  a.  a.  O.  nähere  Bestimmungen.  D  ie  Logis-,
Wasch=  und  Baderäume  sowie  die  Aborte  für
die  S.  sind  nach  Maßgabe  der  Ru  Bek.  vom
2.  Juli  1905  (R#Bl.

1905  —  HMhl.  344).  Die  Ausstattung  mit
Arzneimitteln  und  die  Besetzung  mit  Schiffsärzten

  hat  nach  Maßgabe  der  R  Bek.  vom
3.  Juli  1905  (REll.  568)  zu  erfolgen.  Falls

der  Schiffsmann  nach  Antritt  des  Dienstes  oder
nach  der
letzung  erleidet,  so  hat  er  auf  Verpflegung  und
Heilbehandlung  auf  Kosten  des  Rceders  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  in  88  59  ff.  a.  a.  O.
in  der  Fassung  des  G.  vom  12.  Mai  1901  (Rl.

167)  Anspruch.  Stirbt  der  Schiffsmann  nach  1868  Art.
Rceder  die  bis

Antritt  des  Dienstes,  so  hat  der
zum  Todestage  verdiente  Heucr  zu  zahlen  und

sofern  der  Tod  innerhalb  der  Zeit  der  Fürsorge=  den.

Fahrt,

Die  Behörde,  welche  in  Notfällen
  Sonntagsarbeit  gestatten  kann,  ist  die

i  l.  563)  cinzurichten  und
durch  die  Hasenpolizeibehörden  oder  Ortspolizei=  u
behörden  zu  beaufsichtigen  (Bek.  vom  27.  Novr.

Anmusterung  erkrankt  oder  eine  Ver-  J

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Binnenschissahrtsgesetz  88  22  ff.  über  den  Dienstvertrag,

  insbesondere  den  Antritt  des  Dienstes,
Auf  See  die  Lohnzahlung  (s.  Lohn  11),  die  Beendigung
des  Dienstverhältnisses  einige  abweichende  Bestimmungen
  vorgesehen.
die  Sonntagsruhe  (s.
trichb)g  finden  auf  die  Binnenschiffahrt  als

Die  Vorschriften  über
d.  im  Gewerbebe---Ver-

  nach  Gew  O.  8S  105  i  keine  Anwendung.
  Die  Polizeiverordnung  vom  8.  Juli
1556  (Ml.  206),  wonach  die  Schiffsknechte
Dienstbücher  zu  führen  haben,  ist,  weil  mit  den
Vorschriften  der  GewO.  nicht  vereinbar,  als  zu
Recht  bestehend  nicht  mehr  angesehen  (Erl.  vom
24.  Mai  1909  —  HMBl.  272).  Wohl  aber
gelten  noch,  als  auf  internationalen  Verträgen
beruhend,  die  Vorschriften  des  OM.  vom  4.  Mai
1854  über  die  Dienstbücher  der  S.  auf  der
Elbe  und  die  Bestimmungen  der  Rheinschiffahrtsakte
  über  die  Dienstbücher  der  S  S.  (s.  hierzu  V.
des  HM.,  betr.  Dienstbücher  der  S.,  vom  29.  Okt.
1901).  Auch  für  die  Weser  sind  orcch  Anlage  4
der  Additionalakte  vom  3.  Sept.  1857  (G  S.  1858,
453)  und  in  der  an  ihre  Stelle  getretenen  Poligciverordnung
  (s.  Binnenschiffahrt  111  3)
a.  Dienstbücher  vorgeschrieben  (s.  auch
Schiffer,  Versicherungspflicht).
Schiffsmühlen  erwiesen  sich  für  einen  entwickelten
  Verkehr  auf  den  öffentlichen  Flüssen,
namentlich  seit  Einführung  der  Dampfschiffahrt

als  störend;  auch  bildeten  sie  ein  Hindernis  für

nünite  rstraße.
das  Beden

  ordnungs  mäßigen  Ausbau  der  2
Im  vorigen  Jahrhundert  machte  sich

streben  geltend,  neue  Anlagen  der  Art  nicht

mehr  zuzulassen,  bestehende  aber  gegen  Cntschädigung
  zu  beseitigen  (Erl.  vom  31.  Okt.  1844
—  Ml.  290;  Rheinschiffahrtsalte  vom  17.  Okt.
30  Abs.  2;  Elbschiffahrtsalte  vom
4.  April  1863  —  GE.  392  —  #  11.  Bis  auf
wenige  Ausnahmen  sind  die  Anlagen  verschwun-Auf
  der  preuß.  Elbestrecke  betrug  ihre  Anflicht

  erfolgt,  die  Bestattungskosten  zu  tragen  zahl  1868  noch  70,  1888  noch  8,  1904  noch  2.

(§§  64,  65).  UÜber  die  Beendigung  der  Dienstzeit
  und  die  Entlassung  des  Schiffsmanns  ent- 



Auf  der  preuß.  Rheinstrecke  verschwand  die  letzte
Schiffsmühle  1855,  auf  der  Weser  1904%.  Das

balten  die  §§  66—83  a.  a.  O.  nähere  Vorschriften.Recht,  Schiffsmühlen  in  öffentlichen  Flüssen  an-S.
  auch  R#  Bek.,  betr.  Vereinbarung  mit  Frank=  zulegen,  ist  nach  ALR.  II,  15  8§§8.  229,  230  ein

reich  wegen  Auslieserung  von  Heuerguthaben,
und  Effekten  deutscher  auf  französischen  Schiffen,
und  französischer  auf  deutschen  Schiffen  angemusterter
  Seeleute,  vom  10.  April  1885  (8ZBl.
148).  Der  Schiffsmann  ist  der  Disziplinargewalt
des  Kapitäns  nach  Maßgabe  der  Seemannsordnung
  §§  84—92  unterworfen;  außerdem  werden
  Verstöße  gegen  die  Dienstpflichten  gemäß
§§  93—116  a.  a.  O.  durch  das  Seemannsamt
9  d.)  bestraft.  Zu  §  104  f.  Rst.  37,  41,  zu
8  101  s.  RGSEt.  41,  418.  Wegen  der  Kranken-,
Unfall  und  Invalidenversicherung  s.  See.
eute.

2.  Binnenschiffe.  Schiffsmann  ist  jede
zum  Schiffahrtsdienst  auf  dem  Schiff  angestellte
Person  der  Schiffsbesatzung  mit  Ausnahme  des
Schiffers  (s.  d.),  insbesondere  gehören  dazu  die
Steuerleute,  Bootsleute,  Matrosen,  Schiffsknechte,
  Schiffsiungen,  Maschinisten  und  Heizer.
Zur  Schiffsbesatzung  gehören  die  Schiffer,  die
S.  und  alle  übrigen  auf  dem  Schiffe  angestellten
  Personen  mit  Ausnahme  der  Zwangslotsen
  (Binnenschiffahrtsgesetz  §  21,  §  3  Abs.  2).
Die  S.  untersteht  der  GewO.,  doch  sind  im

—

 

Wegen  des  immobiliaren
JM  Bl.  1942  303

Vorbehalt  des  Staats.
Charakters  der  Gerechtsame  s.
und  B#B.  Entw.  1  8  78.  |
Schiffsoffiziere  im  Sinne  der  Seemannsordnung
  (s.  d.)  sind  diejenigen  zur  Unterstützung
des  Kapitäns  (s.  Schiffer)  in  der  Führung
des  Schisses  bestimmten  Angestellten,  welche
zur  Ausübung  ihres  Dienstes  eines  staatlichen
Befähigungsnachweises  bedürfen,  das  sind  nach
GewpO.  8§  31  die  Seesteuerleute  (s.  d.)  und  Maschinisten
  der  Seedampfschiffe  (s.  d.).  Außerdem
  gehören  nach  Seemannsordnung  8  2  Ab#.  2
dazu  die  urztes  Proviant=  und  Zahlmeister-  Vorgesetzter
  der  S.  ist  der  Kapitän.  Die  S.  sind
Vorgesetzte  aller  Schiffsleute;  es  finden  auf  sie
die  für  die  Schiffsmannschaft  (s.  d.)  oder  den
Schiffsmann  geltenden  eun  Vorschriften,  soweit  nicht
ein  anderes  ausdrücklich  bestimmt  tist,  Anwendung.
Das  dienstliche  Verhältnis  der  S.  untereinander
bestimmt  der  Reeder  (s.  d.)  oder  der  Kapitän
(Seemannsordnung  §  3).  lber  die  Zahl  und
Art  der  S.,  mit  denen  die  Schiffe  zu  besetzen
sind,  hat  der  BR.  auf  Grund  der  Seemanusordnung
  §  4  Bestimmung  getroffen  (s.  R##Bek