Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Simultanrecht  ist  eine  Rechtsgemeinschaft  wie  die  Gegner  meinen.
Das  ist  ein  Grundirrthum.  Daraus  erklärt  sich  die  Consequenz,
die  wir  oben  8.  65  mitgetheilt  haben.  Stehen  sich  Eigenthum
und  beschränkendes  Recht  gegenüber,  so  haben  wir  keine  Rechtsgemeinschaft
  in  der  Kirche,  und  in  Folge  dessen  hat  nicht  jeder
Theil  den  Mitgebrauch  nur  mit  Rücksicht  auf  das  gegenüberstehende
  (also  gleiche)  Recht  des  anderen  auszuüben,  sondern
vielmehr  der  Eigenthümer  mit  Rücksicht  auf  das  beschränkende
Recht,  der  Inhaber  des  letzteren  aber  mit  Rücksicht  auf  das
Eigenthum.  Namentlich  im  letzteren  Punkte  zeigt  sich  die  Tragweite
  der  verschiedenen  Gesichtspunkte.  Die  Folgen  der  gegnerischen
  Ansicht:  vollständiges  Verschwinden  des  Eigenthums,
völliges  Zusammenwerfen  aller  Arten  der  Simultanrechte  haben
wir  genügend  betont.  Nur  will  ich  noch  darauf  hinweisen,  dass
sich  manche  Sätze  bei  Kraıs  vorfinden,  die  man  ruhig  auch  von
unserem  Standpunkte  aus  unterschreiben  könnte,  die  sich  aber  von
seinen  Grundanschauungen  aus  sonderbar  genug  ausnehmen,  so
z.  B.  S.  34  oben,  S.  37  unten.

Uebrigens  handelte  es  sich  auch  im  Bibelsheimer  Rechtsfall,
dem  Falle  des  Verwaltungsgerichtshofs,  um  Verletzung  des  Mit-‚eigenthums.
  Das  war  für  das  Gericht  schon  aus  dem  Grundsteuerkataster
  zu  ersehen,  zu  Folge  dessen  das  dortige  Kirchengebäude
  seit  unvordenklicher  Zeit  im  Besitz  der  Katholiken  von
Billigheim,  Appenhofen  und  Mühlhofen,  dann  der  Protestanten
von  Billigheim  stehend  anerkannt  ist.  (Vgl.  Entsch.  des  Verwaltungsgerichtshofes
  9,  272  Anm.)  Wäre  der  Gerichtshof  von
diesem  allein  richtigen  Gesichtspunkte  ausgegangen,  so  würde  er
auf  dem  einfachsten  Wege  zu  einem  rechtlich  unangreifbaren
Resultate  gekommen  sein,  ohne  zu  gequälten  und  unzutreffenden
Erwägungen  seine  Zuflucht  nehmen  zu  müssen.

Stehen  sich  Eigenthum  und  beschränkendes  Recht  an  fremder
Sache  gegenüber,  so  ist  das  Letztere  als  nicht  übertragbar  zu
bezeichnen.  Das  folgt  aus  dem  Zwecke  desselben  und  seiner