362 Schweiz. (Ende Januar—Ende Februar.)
den Präsidenten des großen Rates von Basel, Dr. Wackernagel,
wegen „Kultusbeleidigung“ der katholischen Kirche als verfassungs-
widrig auf. «
Die katholische Gemeinde hatte gegen Wackernagel wegen Veröffent-
lichung von abfälligen Bemerkungen über katholische Kultusformen in einer
Baseler Zeitung geklagt und dessen Verurteilung zu 3 Tagen Gefängnis
erstritten. W. legte beim Bundesrate und beim Bundesgerichte Berufung
ein auf Grund des Artikels 49 der Bundesverfassung, wonach niemand wegen
Glaubensansichten mit irgend welcher Strafe belegt werden darf.
Ende Januar bezw. 10. Mai. (Glarus.) Der Landrat
lehnt durch Stichentscheid seines Präsidenten den Antrag auf Vor-
nahme einer Vollrevision der Kantons-Verfassung ab. Die Landes-
gemeinde beschließt am 10. Mai die Vollrevision.
6. Februar. (Finanzen.) Der Bundesrat beauftragt das
eidgenössische Finanzdepartement mit der Prüfung der Umwandlung
der 4prozentigen Anleihe von 35 Millionen Frank vom Jahre 1880
in eine 3 ½prozentige, wodurch eine jährliche Ersparnis von 140 bis
160,000 Frank erzielt werden soll.
9. Februar. (Militärpflicht.) Der Bundesrat beschließt:
1) Der im Auslande wohnende Schweizerbürger, der dort Militär-
dienst zu leisten hat, sei es, weil er auch dort heimathörig ist, sei es aus
irgend einem andern Grunde, ist nicht gehalten, die Militärtaxe in der
Schweiz zu entrichten für die Zeit, wo er, im Auslande wohnend, daselbst
seine militärischen Obliegenheiten erfüllt hat. 2) Dagegen kann ein Schweizer,
welcher gleichzeitig Bürger eines anderen Staates ist, aber daselbst nicht zu
einer militärischen Leistung angehalten wird, sich nicht auf sein doppeltes
Heimatrecht berufen, um sich der Entrichtung der Militärtaxe in der Schweiz
zu entziehen selbst für die Zeit, die er im Auslande zugebracht hat.
9. Februar. (Ausstellung.) Der Kanton Genf beharrt
trotz der für 1889 geplanten Pariser Weltausstellung auf der Ver-
anstaltung einer allgemeinen Ausstellung in Genf im Jahre 1888.
Mitte Februar. (Tessiner Kirchengesetze.) Der Bundes-
rat erklärt die Verfügung der Tessiner Regierung, durch welche die
nur durch ein Kreuz bezeichneten Unterschriften des Referendums-
begehrens der Liberalen betreffs der vom großen Rate beschlossenen
Kirchengesetze für ungiltig erklärt werden, für rechtswidrig. Die
Zahl der Unterschriften erreicht damit gegen 10,000 und das Gesetz
muß einer allgemeinen Volksabstimmung unterworfen werden.
21. Februar. (Zürich: Heilsarmee.) Das Bundesgericht
hebt das Verbot der Züricher Regierung betreffs der Versammlungen
der Heilsarmee auf, bestätigt aber die Nichtzulassung von Kindern
unter 16 Jahren.
Ende Februar. (Katholische Universität.) Bischof Mer-