Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

352

8.  Der  Zugang  zur  Wohnung  muß  von  jenem  zu  den  Kellern  getrennt  sein,  und

darf  keine  Verbindung  zwischen  Wohnung  und  Kellerräumen  bestehen.
8  44.

Für  Näume  unter  dem  Erdgeschoße,  welche  lediglich  für  ökonomische  und  gewerbliche
  Zwecke  verwendet  werden  und  den  längeren  Aufenthalt  von  Menschen  erfordern  (Küchen
Werkstätten  und  dergleichen),  sind  folgende  Bestimmungen  maßgebend:

1.  Deren  Höhe  muß  mindestens  2,7ömm  und  deren  Bodenfläche  mindestens  20  qm  betragen.

2.  Die  Sohle  dieser  Räume  muß  mindestens  0,50  m  über  dem  muthmaßlich
höchsten  Grundwasserstand,  serner  die  Decke  mindestens  1,30  m  und  der  Scheitel  der
Fensteröffnungen  mindestens  1  m  über  dem  umgebenden  Terrain  liegen.

3.  Die  Vorschriften  über  Decke  und  Fenster  fallen  weg,  im  Falle  der  Raum  mitttelst
eines  ohne  Unterbrechung  fortlaufenden  Lustkanals  isolirt  ist,  dessen  Breite  mindestens  dem
Höhenabstand  zwischen  Terrain  und  Fußboden  gleichkommt.  Dieser  Kanal  ist  an  die  Entwässerungsanlage
  anzuschließen  und  darf  nur  dann  mit  einem  Glasdach  versehen  werden,
wenn  durch  dasselbe  der  direkte  Licht=  und  Luftzutritt  nicht  verhindert  wird.

4.  Die  Räume  müssen  außer  durch  die  Fenster  noch  in  anderer  ausreichender  Weise
ventilirbar  sein.

5.  Vor  diesen  Räumen,  mit  Ausnahme  der  unter  Ziff.  3  erwähnten,  ist  in  ihrer  ganzen
Länge  ein  isolirender  und  ventilirbarer,  noch  O,15  m  unter  den  Fußboden  hinabgehender
Luftkanal  mittelst  Anlage  von  Isolirungsmauern  in  mindestens  0,25  m  Abstand  von  den
Umfassungsmauern  herzustellen.

Bei  Einrichtung  gewöhnlicher  Bäckereianlagen  unter  dem  Erdgeschoße  kann  von  der
Anwendung  obiger  Bestimmungen  mit  Ausnahme  der  Ziff.  1,  sowie  der  Ziff.  2  bezüglich
der  Fußbodenanlage,  dann  der  Ziff.  5  Umgang  genommen  werden.  Die  betreffenden  Arbeitsräume
  sind  jedoch  mit  ausgiebigen  Ventilationsvorrichtungen  zu  versehen.

9.  Dachwohnungen  und  Näume  im  Dachgeschoß.
8  45.

Dachwohnungen  oder  einzelne  heizbare  und  bewohnbare  Lokale  im  Dachraume
sind  nur  in  Gebäuden  von  nicht  mehr  als  vier  Stockwerken  einschließlich  des  Erdgeschoßes
und  nur  unter  folgenden  Bedingungen  zulässig:

1.  Die  Räume  dürfen  nur  unmittelbar  über  dem  letzten  Stockwerk,  niemals  aber  über
dem  Kehlgebälk  liegen  und  müssen  den  folgenden  Bestimmungen  entsprechen.

2.  Die  lichte  Höhe  eines  jeden  bewohnbaren  Raumes  muß  mindestens  2,60  m  betragen
  und  darf  derselbe  für  nicht  mehr  als  ½  der  Zimmertiefe  eine  schräge  Decke  erhalten.
Die  Dachwinkel  sind  auf  wenigstens  1  m  Höhe  abzuschließen.