Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

—  27  —  (8§.  10  u.  11.)

gebenen  Betriebsmittel,  sowie  gemäß  8.  8,9  für  rechtzeitige
Anforderung  von  Ersatzstücken.

3.  Die  Auswechslung  schadhafter  Theile  und  alle  anderen
kleineren  Nachhülfen  werden  im  Laufe  des  Gebrauchs  von
den  Militär-Eisenbahnbehörden,  oder  in  den  nächstliegenden
geeigneten  Werkstätten  auf  Kosten  der  Militärverwaltung
bewirkt.

4.  Die  einer  Militär-Eisenbahndirektion  benachbarten
Eisenbahnverwaltungen  übernehmen  auf  Antrag  die  Ausführung
  von  Instandsetzungen  an  den  Betriebsmitteln  gegen
Erstattung  der  Selbstkosten,  deren  Berechnung  nach  den  bei
der  betreffenden  Verwaltung  bestehenden  Bestimmungen  erfolgt.

5.  Wenn  infolge  des  gewöhnlichen  Gebrauchs  Betriebsmittel
  der  Militär-Eisenbahnbehörden  ausbesserungsbedürftig
werden,  und  die  Instandsetzung  ein  Zurückziehen  aus  dem
Dienste  auf  längere  Zeit  nöthig  macht,  sollen  diese  Betriebsmittel
  der  Eigenthümerin  zurückgesandt,  oder  auf  deren  Wunsch
an  einem  Zwischenorte  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Die
Eigenthümerin  trägt  die  Kosten  der  Instandsetzung  und  giebt
auf  Antrag  der  Militär-Eisenbahnbehörden  sofort  brauchbaren
Ersatz.

Die  Kosten  der  Hin=  und  Rückbeförderung  fallen  der
Militärverwaltung  zur  Last.

6.  Die  einer  Militär-Eisenbahndirektion  überwiesenen
Lokomotiven,  Tender  und  Wagen  werden  bei  ihrem  Uebertritt
in  das  Gebiet  anderer  Verwaltungen  hinsichtlich  ihrer  Be
nutzung  als  Eigenthum  der  Militärverwaltung  angesehen  und
nach  den  für  die  Benutzung  fremder  Betriebsmittel  im  gegenseitigen
  Verkehr  der  Eisenbahnverwaltungen  geltenden  Grundsätzen
  behandelt,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  Wagen  der
Militärverwaltung  der  betreffenden  Militär-Eisenbahndirektion
stets  so  schnell  wie  möglich  zurückzuschicken  sind.  Hinsichtlich
der  Vergütung  für  Betriebsmittel  s.  M.  Tr.  O.  8.  57,6.

8.  11.

1.  Die  Rückgabe  entbehrlich  gewordener  Betriebsmittel
wird  durch  den  Chef  des  Feld-Eisenbahnwesens  angeordnet.

*
*ie

Rückgabe  des
Materials.