— 27 — (8§. 10 u. 11.)
gebenen Betriebsmittel, sowie gemäß 8. 8,9 für rechtzeitige
Anforderung von Ersatzstücken.
3. Die Auswechslung schadhafter Theile und alle anderen
kleineren Nachhülfen werden im Laufe des Gebrauchs von
den Militär-Eisenbahnbehörden, oder in den nächstliegenden
geeigneten Werkstätten auf Kosten der Militärverwaltung
bewirkt.
4. Die einer Militär-Eisenbahndirektion benachbarten
Eisenbahnverwaltungen übernehmen auf Antrag die Ausführung
von Instandsetzungen an den Betriebsmitteln gegen
Erstattung der Selbstkosten, deren Berechnung nach den bei
der betreffenden Verwaltung bestehenden Bestimmungen erfolgt.
5. Wenn infolge des gewöhnlichen Gebrauchs Betriebsmittel
der Militär-Eisenbahnbehörden ausbesserungsbedürftig
werden, und die Instandsetzung ein Zurückziehen aus dem
Dienste auf längere Zeit nöthig macht, sollen diese Betriebsmittel
der Eigenthümerin zurückgesandt, oder auf deren Wunsch
an einem Zwischenorte zur Verfügung gestellt werden. Die
Eigenthümerin trägt die Kosten der Instandsetzung und giebt
auf Antrag der Militär-Eisenbahnbehörden sofort brauchbaren
Ersatz.
Die Kosten der Hin= und Rückbeförderung fallen der
Militärverwaltung zur Last.
6. Die einer Militär-Eisenbahndirektion überwiesenen
Lokomotiven, Tender und Wagen werden bei ihrem Uebertritt
in das Gebiet anderer Verwaltungen hinsichtlich ihrer Be
nutzung als Eigenthum der Militärverwaltung angesehen und
nach den für die Benutzung fremder Betriebsmittel im gegenseitigen
Verkehr der Eisenbahnverwaltungen geltenden Grundsätzen
behandelt, jedoch mit der Maßgabe, daß Wagen der
Militärverwaltung der betreffenden Militär-Eisenbahndirektion
stets so schnell wie möglich zurückzuschicken sind. Hinsichtlich
der Vergütung für Betriebsmittel s. M. Tr. O. 8. 57,6.
8. 11.
1. Die Rückgabe entbehrlich gewordener Betriebsmittel
wird durch den Chef des Feld-Eisenbahnwesens angeordnet.
*
*ie
Rückgabe des
Materials.