Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

244  IV.  Anhang.

Nr.  %.

Deutsches  Reichsgesetz  über  das  Paßwesen.
Vom  12.  Oktober  1867  (BGBl.  S.  33)1).

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.  verordnen
im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrates
  und  des  Reichstages,  was  folgt:

S  1.

Reichsangehörige!)  bedürfen  zum  Ausgange  aus  dem  Reichsgebiete'),
zur  Rückkehr  ın  dasselbe,  sowie  zum  Aufenthalte  und  zu  Reisen  innerhalb
desselben  keines  Reisepapiers.

1)  Das  für  den  Norddeutschen  Bund  ergangene  Gesetz  ist  Reichsgesetz  geworden  und  gilt
als  solches  in  allen  deutschen  Bundesstaaten,  ausgenommen  in  Elsaß-Lothringen,  wo
es  nicht  eingeführt  ist  (Art.  80  Nr.  1  der  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  —  BGBl.  70  647;
Art.  1  des  Vertrages  mit  Württemberg  vom  25.  November  1870  —  BGBl.  S.  654;  $  2  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  vom  16.  April  1871  —  BGBl.  S.  63;
$  31  Nr.1  Ges.  vom  22.  April  1871  —  BGBl.  S.  87).  In  Helgoland  ist  das  Gesetz  ebenfalls
nicht  eingeführt.  Wo  in  demselben  vom  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Gebiet,  Angehörigen  usw.
die  Rede  ist,  sind  darunter  das  Deutsche  Reich  und  dessen  entsprechende  Beziehungen  zu  verstehen
  ($  2  Ges.  vom  16.  April  1871).  Die  hieraus  sich  ergebenden  Textänderungen  sind
gesperrt  gedruckt.  .

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  ordnet  die  Rundverfügung  des  preußischen  Ministers  des
Innern  vom  30.  Dezember  1867  (MBl.  68  4)  folgendes  an:

„Durch  das  unter  dem  12.  Oktober  d.  J.  erlassene  Bundespaßgesetz,  welches  mit  dem
1.  Januar  1868  in  Wirksamkeit  tritt,  ist  für  die  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Staaten
die  Paßpflichtigkeit  der  Reisenden,  soweit  sie  in  diesen  Staaten  bisher  bestanden  hat,  aufgehoben
  worden.  Es  hängt  fortan  von  dem  Ermessen  der  Bundesangehörigen  ab,  ob  sie
sich  mit  Reisepapieren,  zum  Zwecke  ihrer  Legitimation  in  eintretenden  besonderen  Fällen,
versehen  wollen  oder  nicht.  .

Beantragen  preußische  Staatsangehörige’)  die  Ausstellung  von  Reisepapieren,  so  darf  die
Erteilung  derselben  nur  verweigert  werden,  wenn  der  Reise  gesetzliche  Hindernisse  (z.  B.
Militärpflicht,  polizeiliche  Beaufsichtigung,  gerichtliche  Untersuchung  usw.)  entgegenstehen.

*)  Wegen  der  Erteilung  von  Pässen  an  Angehörige  anderer  Bundesstaaten  vgl.

Erl.  des  preuß.  Ministers  des  Innern  vom  9.  Juli  1868  (MBl.  S.  249).  Ferner  s.  wegen  der

festzusetzenden  Gültigkeitsdauer  der  Pässe  Erl.  vom  12.  Oktober  1899  (MBl.  S.  211),

auch  Anm.  Ib.

Zu  den  Reisepapieren  sind  fortan  —  abgesehen  von  den  hier  nicht  in  Betracht  kommenden
  Zwangspässen  und  beschränkten  Reiserouten  —  nur  die  Paßkarten,  hinsichtlich  deren
es  bei  den  Bestimmungen  der  Ministerialverordnung  vom  31.  Dezember  1850  (gestützt  auf
den  Paßkartenvertrag  de  dato  Dresden,  den  21.  Oktober  1850)  bewendet  (MBl.  51  7  f.)  und
die  eigentlichen  Reisepässe  zu  rechnen.  Von  Ausfertigung  und  Erteilung  besonderer
Wanderpä&ässe  oder  Wanderbücher  für  reisende  Gewerbegehilfen  ist  hinfort  abzusehen,
da  die  veränderten  Umstände  eine  Unterscheidung  zwischen  reisenden  Gewerbegehilfen  und
sonstigen  reisenden  Personen  entbehrlich  und  unzweckmäßig  erscheinen  lassen.  Demgemäß
bleiben  die  für  die  Wanderpässe  erlassenen  besonderen  Vorschriften,  insbesondere  das
Reglement  vom  24.  April  1833  und  vom  21.  März  1835  künftig  außer  Anwendung.

Anlangend  die  eigentlichen  Reisepässe,  so  hört  die  bisherige  Unterscheidung  zwischen
Auslands-  und  Inlandsreisepä  auf  dergestalt,  daß  für  alle  Arten  solcher  Reisepässe  nur
ein  und  dasselbe  Formular  anzuwenden  ist.

Nach  $  7  des  Bundespaßgesetzes  sollen  in  allen  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen
Staaten  übereinstimmende  Formulare  zu  Pässen  und  sonstigen  Reisepapieren  in  Anwendung
kommen.  Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  dasjenige  Formular  als  das  gemeinschaftliche