244 IV. Anhang.
Nr. %.
Deutsches Reichsgesetz über das Paßwesen.
Vom 12. Oktober 1867 (BGBl. S. 33)1).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen
im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates
und des Reichstages, was folgt:
S 1.
Reichsangehörige!) bedürfen zum Ausgange aus dem Reichsgebiete'),
zur Rückkehr ın dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb
desselben keines Reisepapiers.
1) Das für den Norddeutschen Bund ergangene Gesetz ist Reichsgesetz geworden und gilt
als solches in allen deutschen Bundesstaaten, ausgenommen in Elsaß-Lothringen, wo
es nicht eingeführt ist (Art. 80 Nr. 1 der Verfassung des Deutschen Bundes — BGBl. 70 647;
Art. 1 des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 — BGBl. S. 654; $ 2 des Gesetzes,
betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871 — BGBl. S. 63;
$ 31 Nr.1 Ges. vom 22. April 1871 — BGBl. S. 87). In Helgoland ist das Gesetz ebenfalls
nicht eingeführt. Wo in demselben vom Norddeutschen Bunde, dessen Gebiet, Angehörigen usw.
die Rede ist, sind darunter das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen
($ 2 Ges. vom 16. April 1871). Die hieraus sich ergebenden Textänderungen sind
gesperrt gedruckt. .
Zur Ausführung des Gesetzes ordnet die Rundverfügung des preußischen Ministers des
Innern vom 30. Dezember 1867 (MBl. 68 4) folgendes an:
„Durch das unter dem 12. Oktober d. J. erlassene Bundespaßgesetz, welches mit dem
1. Januar 1868 in Wirksamkeit tritt, ist für die zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten
die Paßpflichtigkeit der Reisenden, soweit sie in diesen Staaten bisher bestanden hat, aufgehoben
worden. Es hängt fortan von dem Ermessen der Bundesangehörigen ab, ob sie
sich mit Reisepapieren, zum Zwecke ihrer Legitimation in eintretenden besonderen Fällen,
versehen wollen oder nicht. .
Beantragen preußische Staatsangehörige’) die Ausstellung von Reisepapieren, so darf die
Erteilung derselben nur verweigert werden, wenn der Reise gesetzliche Hindernisse (z. B.
Militärpflicht, polizeiliche Beaufsichtigung, gerichtliche Untersuchung usw.) entgegenstehen.
*) Wegen der Erteilung von Pässen an Angehörige anderer Bundesstaaten vgl.
Erl. des preuß. Ministers des Innern vom 9. Juli 1868 (MBl. S. 249). Ferner s. wegen der
festzusetzenden Gültigkeitsdauer der Pässe Erl. vom 12. Oktober 1899 (MBl. S. 211),
auch Anm. Ib.
Zu den Reisepapieren sind fortan — abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden
Zwangspässen und beschränkten Reiserouten — nur die Paßkarten, hinsichtlich deren
es bei den Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 31. Dezember 1850 (gestützt auf
den Paßkartenvertrag de dato Dresden, den 21. Oktober 1850) bewendet (MBl. 51 7 f.) und
die eigentlichen Reisepässe zu rechnen. Von Ausfertigung und Erteilung besonderer
Wanderpä&ässe oder Wanderbücher für reisende Gewerbegehilfen ist hinfort abzusehen,
da die veränderten Umstände eine Unterscheidung zwischen reisenden Gewerbegehilfen und
sonstigen reisenden Personen entbehrlich und unzweckmäßig erscheinen lassen. Demgemäß
bleiben die für die Wanderpässe erlassenen besonderen Vorschriften, insbesondere das
Reglement vom 24. April 1833 und vom 21. März 1835 künftig außer Anwendung.
Anlangend die eigentlichen Reisepässe, so hört die bisherige Unterscheidung zwischen
Auslands- und Inlandsreisepä auf dergestalt, daß für alle Arten solcher Reisepässe nur
ein und dasselbe Formular anzuwenden ist.
Nach $ 7 des Bundespaßgesetzes sollen in allen zum Norddeutschen Bunde gehörigen
Staaten übereinstimmende Formulare zu Pässen und sonstigen Reisepapieren in Anwendung
kommen. Der Bundesrat hat beschlossen, dasjenige Formular als das gemeinschaftliche