Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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te  ohne  ein  eignes  Wohnbaus  besitzen,
und  anderwaͤrts  ihren  Wohnsitz  haben.

g.  14.  Wenn  Jemand  an  einem  Orte
ein  besteuertes  Haus  und  Gruͤnde  besitzt,
anderswo  aber  seinen  Wohnsitz  hat,  so  ist
ein  solcher  verpflichtet,  durch  einen  gehoͤrig
Bevollmaͤchtigten  sich  als  Gemeindeglied  vertreten
  und  die  in  dieser  Eigenschaft  ihm  zus
stehenden  Rechte  ausüben  zu  lassen.  —  In
Ermangelung  eines  besondern  Bevollmachrigten
  wird  der  Zeitpächter  eines  Gutes,  welcher
  in  der  Gemeinde  wohnt,  als  stillschweigend
  bevellmächtiget  erachtet,  an  den  Gemeinde
  Rechten  im  Namen  des  Eigenthüs
mers  heil  zu  nelimen.

G.  15.  Zw'schen  den  vollen  und  nutzbaren
Ergenthümern,  welchen  Letteren  auch  die
Erbrä#ter  gleich  zu  achten  sind,  tritt  kein
Unterschied  ein.

S.  10.  Außer  diesen  hier  ale  Gemeinde=Mitglieder
  bezeichneten  Einwohnern  ist  in
den  Städten  den  Magistraten  gestattet,  unter
  Beystimmung  der  Gemeinde:  Bevollmächtigten,
  auch  noch  andere  Bewohner
derselben,  aus  besonderen  Rücksichten  auf
das  Gemeinde:  Wohl,  als  Bürger,  vorbehaltlich
  Unserer  Bestätigung,  aufzunehmen.

2.  Capitel.
Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten
der  Gemeinde=  Glieder.

I.  17.  Jedes  wirkliche  Gemeinde-Glied
ist  berechtiget:

a)  an  den  Berathungen  über  gemeinschaftliche

  Angelegenheiten  in  den  durch

gegenwärtiges  Gesetz  bestimmten  Faͤllen
und  Voraussetzungen,  Theil  zu  nehmen;

b)  zu  Gemeinde  Aemtern  und  Sitellen
gewählt  zu  werden,  wenn  dasstlbe  die
dazu  erforderlichen  übrigen  gesetzlichen
Eigenschaften  besitze.

S.  18.  Alle  Gemeinde?:  Glieder  haben
Anspruch  auf  die  Gemeinde"  Gründe,  nach
den  unten  Tit.  III.  Cap.  2.  G.  206  vorkom
menden  näheren  Bestimmungen.  —

O.  10.  Jedem  activen  Gemeinde'  Gliede
und  dessen  Stellvertreter  liegt  dagegen  ob:

1)  bey  den  Gemeinde-Versammlungen  persönlich
  zu  erscheinen,

2)  die  Gemeinde:  Stellen,  zu  weschen  es
gewähle  wird,  so  ferne  es  keine  in  diesem
  Gesetze  ausdrücklich  genehmigte  —
allein  gülilge  Entschuldigungs-Ursachen
(§.  77.)  nachweisen  kann,  —  unweigerlich
  anzunehmen  und  während  der
bestimmten  Zeit  ihrer  Dauer  treu  und
gewissenhaft  zu  verwalten;

3)f  alle  gemeinschaftlichen  Verbindlichkeitem
und  Lasten  zur  Erreichung  eines  gemeinsamen
  Zweckes,  wohin  die  Gemeinde-Dienste,
  Umlagen  u.  d.  gl.  gehören,  verhältnißmäßig
  zu  übernehmen.  Wenn  nicht
besondere  Verträge  oder  particuläre  Ortsrechte
  ein  Anderes  bestimmen,  wird  vermuthet,
  daß  jedes  Gemeinde:  Glied  von
der  Zeit  seines  Eintriktes  gleiche  Gemeinde-Rechte
  besitze,  und  auch  gleiche  Gemeinde
  Lasten  zu  tragen  habe.