v. Göschen) und Ulpians regulse (Ausg.
v. Hugo) gebrauchen.
Römische Rechtsgeschichte nach
Schweppe liest fünfmal wöchentlich um
7 oder um 3 Uhr Prof. D. Eloßius.
Dieselbe trägt auch Privatdocent Lang
nach Haubold, lo##ttulion. jur. cir.
bistorico — dogm. Epit. Lips. 1821 vor.
Prof. 10. Michaelis wird teutsches
Privatrecht in Verbindung mit dem
Privat = Cameralrecht nach seinem
Grundriß zu Vorlesungen über
das teutsche Privatrecht. Tüb. 1819.
von 10—11 vortragen.
Die Geschichte der Teutschen in
der Entwickelung der teutschen Reichsund
Rechts-Geschichte, und mit besonderer
Rücksicht auf die Ausbildung der teutschen
Reichs-Territorial= Staats-Kirchen= und
Gerichts-Verfassung lehrt nach eigenem
Plane Prof. D. Michaelis fünfmal
wöchentlich von 6—9 Uhr.
Gemeines und württembergisches
Strafrecht liest nach Feuerbach Vice-Direktor
v. Weber sechsmal wöchentlich
von 3—4 Uhr (Donnerstags von 3—9.)
Das katholische und protestantische,
gemeine und württembergische
Kirchenrecht wird nach Böhmer
Prof. D. Michgelis von 4—5 Uhr vortragen.
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Württembergisches Priratrecht
trägt nach eigenem Plane Prof.D. Cloßius
funfmal wdchentlich um 3 oder 4 Uhr vor.
Gemeinen und württembergischen
Civil-Prozeß lehrt Prof. D.
v. Malblank nach Martins Lehrbuch
um 7 Uhr Morgens.
Denselben trägt nach demselben Lehrbuch
Prof. D. Scheurlen in der gleichen
Stunde sechsmal wöchentlich vor.
Gemeinen und württembergischen
Concurs-Prozeßf nach Danz
wird 2—ömal woöchentlich in noch zu bestimmenden
Stunden Prof. D. Cloßius
vortragen.
Polizeirecht, (. Staatswirthschaft.
Katholisches Kirchenrecht, s.Theologie.
Zu einem Praktikum und Relatorium
mit Ausarbeitungen sowohl nach
der Form des gemeinen, als der neuen
des württembergischen Rechts erbietet sich
Prof. D. v. Malblank 3—4zmal wöchentlich.
Prof. D. Scheurlen erbietet sich zu
einem Criminal = und Concurs-Praktikum
und Relatorium 3—4
mal wöchentlich von 3 4 Uhr.
Pupillenrath Jeitter erbietet sich zu
Vorlesungen über die richtige Vornahme
der Handlungen der freiwilligen Gerichts-