Capital-Posten aufgekuͤndigt, welche
100 fl. oder weniger betragen.
c) Von den noch weiter vorhandenen
Mitteln zur Schulden-Tilgung wird
sodann, ohne Rücksicht auf die frühere
oder spätere Zeit der Anlehnung,
durch das Loos eine entsprechende
Summe zur Aufbündigung bestimmt.
Be
Unser Commissär bei der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
wird bei der Vollziehung
des gegenwäártigen Gesetes, die
Unsern getreuen Seänden, beziehungsweise
dem ständischen Ausschusse, übertragen
ist, Unser landesherrliches Ober-Aufsichts-Recht
gehörig wahren.
Gegeben Marseille den 18. Juli 1324.
Wilhelm.
Der Finanz-Minister:
von Weckherlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats-Sekretär,
Vellnagel.
Gesetz über die Behandlung der bel den einzelnen Stenerpflichtigen haftenden Rückstäude.
Wilheim,
don Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Unserer Verordnung vom 23u. Junl
1819 (Staats= und Regierungs-Blatt
Rro. 39), die Behandlung der Umlage
und des Einzugs der Steuern betreffend,
baben Wir Uns vorbehalten, über die
Behandlung der bei den einzelnen Steuerpflichtigen
haftenden Rückstände weitere
und bestimmte Vorschriften zu ertheilen.
Nach Vollendung der hiezu erforderlichen
Vorarbeiten verordnen und verfügen
Wir nach Anhbrung Unseres Geheimen
Raths und mit Zustimmung Unserer
getreuen Stände wie folgt:
Art. 1.
In sämtlichen Gemeinden des Königreichs
ist vom 2. Juli 1824 an die Verwaltung
der in dem genannten Termin
vorhandenen Ausstände von dem Einzug
der laufenden Steuern zu trennen.
In der Regel wird für den Einzug der
Ausstände ein eigener Einbringer bestelltz;
es können aber namentlich diejenigen Ge-2