Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Capital-Posten  aufgekuͤndigt,  welche
100  fl.  oder  weniger  betragen.

c)  Von  den  noch  weiter  vorhandenen
Mitteln  zur  Schulden-Tilgung  wird
sodann,  ohne  Rücksicht  auf  die  frühere
  oder  spätere  Zeit  der  Anlehnung,
durch  das  Loos  eine  entsprechende
Summe  zur  Aufbündigung  bestimmt.

Be

Unser  Commissär  bei  der  Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
  wird  bei  der  Vollziehung
  des  gegenwäártigen  Gesetes,  die
Unsern  getreuen  Seänden,  beziehungsweise
  dem  ständischen  Ausschusse,  übertragen
  ist,  Unser  landesherrliches  Ober-Aufsichts-Recht
  gehörig  wahren.

Gegeben  Marseille  den  18.  Juli  1324.
Wilhelm.

Der  Finanz-Minister:
von  Weckherlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekretär,
Vellnagel.

Gesetz  über  die  Behandlung  der  bel  den  einzelnen  Stenerpflichtigen  haftenden  Rückstäude.

Wilheim,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Unserer  Verordnung  vom  23u.  Junl
1819  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
Rro.  39),  die  Behandlung  der  Umlage
und  des  Einzugs  der  Steuern  betreffend,
baben  Wir  Uns  vorbehalten,  über  die
Behandlung  der  bei  den  einzelnen  Steuerpflichtigen

  haftenden  Rückstände  weitere

und  bestimmte  Vorschriften  zu  ertheilen.
Nach  Vollendung  der  hiezu  erforderlichen

  Vorarbeiten  verordnen  und  verfügen

Wir  nach  Anhbrung  Unseres  Geheimen

  Raths  und  mit  Zustimmung  Unserer
  getreuen  Stände  wie  folgt:
Art.  1.

In  sämtlichen  Gemeinden  des  Königreichs
  ist  vom  2.  Juli  1824  an  die  Verwaltung
  der  in  dem  genannten  Termin
vorhandenen  Ausstände  von  dem  Einzug
der  laufenden  Steuern  zu  trennen.

In  der  Regel  wird  für  den  Einzug  der
Ausstände  ein  eigener  Einbringer  bestelltz;
es  können  aber  namentlich  diejenigen  Ge-2