71. Jahrgang. 16. 1. Angust 1906.
Dr. J. A. Seufferk's
Blätter für Rechksanwendung.
Unter Mitwirkung von
Karl Ostbelder, und Dr. Th. Spgelmann,
Rat des Kgl. Obersten Landesgerichts, Landgerichtsrat,
herausgegeben von
Dr. Karl Gareis, ord. Professor der Rechte.
Inhalt: 1. Abhanblungen: Singer Die Bergltung an Vouunternehmer. Meikel, In die Erklärung
u Protokoll des Grundbuchbeamten eine schriftliche oder eine mündliche Etilaruna? II. Recht-1##
Relchsgericht Strossachenz; Vayer. Oberstes Landesgericht (Cioll- und Strafssachen);
I. Bermischte Mirlluhgen. IV. Literatur.
I. Abhandlungen.
Die Vergütung an Bannnternehmer.
Mit besonderer Berüchstchtigung der Lechniller-Gebüh d
Von Oberamtsrichter Singer in München.
Die Frage, ob ein Baunnternehmer, Architekt, Ingenieur, technisches
Bureau, Baumeister, für seine Leistungen an den Bauherrn eine Vergütung
und in welcher Höhe er sie beanspruchen kann, ist fortgesetzt eine Quelle von
Streitigkeiten, weil leider allzuhäufig verabsäumt wird, über die Entlohnung
des Unternehmers eine Vereinbarung zu treffen. Insbesondere pflegen Bauherru,
welche die Ausführung des Baues einem anderen Bausachverständigen übertragen,
als jenem, welcher die Bauvorarbeiten, wie Skizzen, Pläne, Kostenanschlag,
geliefert hat, nicht selten von der Anschauung ausgehen, daß der
Bausachverständige für diese Vorarbeiten überhaupt keine Entlohnung verlangen
kann, während der Bausachverständige die Entlohnung als selbstverständlich hält.
Die für die bezüglichen Rechtsverhältnisse in Betracht kommenden gesetzlichen
Bestimmungen sind zum Teil nur dürftig, sie lassen überdies für mannigfache
Zweifel Raum.
Im Folgenden sollen daher die wichtigsten der für die Unternehmervergütung
einschlägigen Fragen erörtert werden.
J.
Vertragsmäßige Bauvorarbeiten ohne Ausführung der Hauptarbeit.
Auskünfte.
Vor Ausführung eines Bauwerks oder einer gewerblichen, industriellen
oder sonstigen Anlage tritt der Baulustige in der Regel behufs entsprechender
Orientierung in Verbindung mit einem Bausachverständigen. Dies führt in
einer großen Anzahl von Fällen dazu, daß der Baulustige dem Bausachverständigen
eine Bestelluug dahin aufgibt, ein mehr oder minder ausführliches
Projekt für ihn auszuarbeiten, damit er eine Grundlage in die Hand bekommt,
LXXI.