Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechster Jahrgang. 1890. (31)

Das dentsche Reihh und seine einzelnen Glieder. (Juni 2.) 91 
betreffend Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes behufs Er- 
leichterung der Bildung von Innungsgesellenkrankenkassen und Ver- 
bandskrankenkassen für Meister, Gesellen und Lehrlinge; ferner eine 
Petition, betreffend die Einführung der obligatorischen Arbeitsbücher 
und eine Resolution wegen offizieller Feststell ung aller gesetzwidrigen 
Vorkommnisse bei Strikes behufs Gewinnung des für die selbstän- 
digen Handwerker unentbehrlichen Materials. 
2. Juni. (Abgeordnetenhaus.) Der Gesetzentwurf, be- 
treffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaus- 
halts-Etat für das Jahr vom 1. April 1890,91, wird in dritter 
Beratung ohne Debatte angenommen. 
Es folgt die zweite Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend 
die Sperrgelder (vgl. 29. April und 3. Mai.). 
In der Kommission ist ein positives Ergebnis nicht erzielt, die ein- 
zelnen Artikel des Gesetzentwurfs find abgelehnt worden. Zur Debatte wird 
deshalb die Regierungsvorlage in ihrer ursprünglichen Gestalt gestellt. 
Abg. Dr. Windthorst beantragt: 
1. 
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, unter Ablehnung des 
Artikels 1 die königl. Staatsregierung aufzufordern, zunächst mit den kirch- 
lichen Obern weitere Verhandlungen zur Erstrebung eines Einverständnisses 
über die Art der Verwendung derjenigen Beträge, welche auf Grund der 
gemäß § 1 des Gesetzes vom 22. April 1875 erfolgten Einstellung der Lei- 
stungen aus Staatsmitteln aufgesammelt find, einzuleiten und demnächst je 
nach dem Ergebnisse dieser Verhandlung dem Landtage einen neuen Gesetz- 
entwurf über die Verwendung der betreffenden Beträge vorzulegen. 
Ferner beantragte Abg. Dr. Brüel; 
II. 
(Für den Fall der Ablehnung des vorstehenden Antrags I.) 
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, unter Ablehnung des 
Artikels 1 die königl. Staatsregierung aufzufordern, dem Landtage einen 
Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen denjenigen, welche durch Einstellung 
von Leistungen aus Stantsmitteln auf Grund des Gesetzes vom 22. April 
1875 in ihren eigenen (wohlerworbenen) Rechten geschädigt find, bezw. ihren 
Rechtsnachfolgern ein Entschädigungsanspruch gewährt und nur in betreff 
des nach Befriedigung der Entschädigungsansprüche etwa verbleibenden Restes 
der aufgesammelten Beträge eine anderweite Verwendung zu kirchlichen Zwecken 
geordnet wird. 
und für den Fall der Ablehnung dieser beiden Anträge: 
III. 
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, an Stelle der Artikel 
1—3 des vorgelegten Entwurfs folgende drei Artikel zu setzen: 
rtikel 1. 
Diejenigen Beträge, welche auf Grund der gemäß § 1 des Gesetzes 
vom 22. April 1875 erfolgten Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln 
aufgesammelt sind, werden den Kirchenobern ausbezahlt, je zu dem Anteile, 
zu welchem sie aus den verschiedenen kirchlichen Bezirken aufgekommen sind.
	        
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