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Artikel 2.
Die Kirchenobern haben die ihnen nach Artikel 1 zukommenden Be-
träge dazu zu verwenden, den Geistlichen, den kirchlichen Stellen, Anstalten
und Fonds und den Gemeinden, sofern solche infolge der Einstellung von
Staatsmitteln unmittelbar oder mittelbar erheblich und nachhaltig geschädigt
find, Beihilfen zu gewähren.
aberl saie Zuteilung dieser Beihilfen im einzelnen bleibt ihrem Ermessen
überlassen.
MWerden die auf einen Bezirk entfallenden Beträge durch den vor-
stehenden Verwendungszweck nicht erschöpft, so wird aus dem Rest für jede
Diözese bezw. jeden preußischen Diözesananteil ein Emeritenfonds gebildet,
dessen Erträge nach Vereinbarung zwischen dem Minister der geistlichen rc.
Angelegenheiten und den betreffenden kirchlichen Obern verwendet werden,
soweit nicht der Minister und die kirchlichen Obern eine Verwendung dieses
Restes zu anderen kirchlichen Zwecken vereinbaren.
Artikel 3.
Die Auszahlung der im Artikel 1 bezeichneten Beträge erfolgt binnen
drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes mit Zinsen
zu 3⅛½ Proz. vom 1. April 1890 ab.
und für den Fall der Ablehnung auch dieses Antrags beantragte
Abg. Dr. Windthorst:
IV
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, unter vorläufiger Aus-
setzung der Beschlußfassung über Artikel 1 die königl. Staatsregierung auf-
zufordern, dem Landtage behufs einer Prüfung desselben über die Höhe der
festzustellenden Rente zuvörderst eine nach Diözesen und in den Diöbzesen nach
Kategorien geordnete Nachweisung darüber vorzulegen, welchen Berechtigten
und mit welchem Betrage für jeden Staatsleistungen auf Grund des Gesetzes
vom 22. April 1875 vorenthalten sind.
Sämtliche Anträge werden abgelehnt und die Regierungs-
vorlage gegen die Stimmen des Zentrums und einige andere an-
genommen; desgl. Art. 2.
Zu Art. 3 beantragt Brüel:
Die Rente kann von den kirchlichen Oberen vorerst dazu verwendet
werden, den durch Einstellung von Leistungen aus Staatsmitteln unmittelbar
oder mittelbar erheblich und nachhaltig Geschädigten nach freiem Ermessen
Hilfe zu gewähren. Von den Bewilligungen, welche sie zu dem Ende be-
schließen, haben sie dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Anzeige
zu machen. Im übrigen wird die Verwendung innerhalb der einzelnen Diö-
zesen 2c. wie in der Vorlage vereinbart.
Die Vereinbarung hat die Verwendungszwecke und den für jeden Zweck
verwendbaren Gesamtbetrag festzustellen. Innerhalb des letzteren bleibt die
Einzelverwendung unter Beachtung der etwa vereinbarten allgemeinen Normen
den kirchlichen Oberen überlassen. Die Vereinbarung bleibt so lange in Kraft,
bis eine Abänderung vereinbart ist.
Aus denjenigen Beträgen, welche nicht je vor Ablauf des Rechnungs-
jahres nach Satz 1 dieses Artikels verwandt sind, und über welche auch eine
Vereinbarung nicht erfolgt ist, wird für jede Diözese ein Emeritenfonds ge-
bildet. Die Verwendung der Erträge dieser Fonds wird zwischen dem Mi-
nister ver geistlichen 2c. Angelegenheiten und den betreffenden kirchlichen Oberen
vereinbart.