Das beische Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 4.) 93
Die nach diesem Gesetz zu zahlenden Beträge werden in gleicher Art 2c.
wie in der Vorlage.
Ferner liegt folgender Antrag der Abgg. Hobrecht, Graf zu
Limburg-Stirum, Freiherr v. Zedlitz und Neukirch vor
aan Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, den Artikel 3 wie folgt
zu fassen:
„Die Verwendung innerhalb der einzelnen Diözesen nebst Delegatur-
bezirken bezw. innerhalb der einzelnen preußischen Diözesananteile wird
zwischen dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und den betreffenden
kirchlichen Oberen vereinbart.
Die Vereinbarung hat den Verwendungszweck und den für jeden Ver-
wendungszweck verwendbaren Betrag festzustellen. Soweit bischöfliche Dis-
positionsfonds vereinbart find, bleibt die Einzelverwendung den kirchlichen
Oberen überlassen.
Die Vereinbarung bleibt so lange in Geltung, bis eine Abänderung
vereinbart ist. Nimmt die Abänderung einen Verwendungszweck in Aussicht,
für welchen durch den Staatshaushaltsetat Mittel überhaupt nicht bereit
gestellt sind, so tritt sie erft mit der Genehmigung des Verwendungszweckes
durch den Staatshaushaltsetat in Kraft.
Aus denjenigen Beträgen, über welche bis zum Ablauf des Etats-
jahres, zuerst des Jahres 1890/91, eine Vereinbarung nicht erfolgt ist, wird
für jede Diözese bezw. jeden preußischen Diözesananteil ein Emeritenfonds
gebildet. Die Verwendung der Erträge der Fonds wird zwischen dem Mi-
nister vder geistlichen 2c. Angelegenheiten und den betreffenden kirchlichen Oberen
vereinbart.
Die nach diesem Gesetz zu zahlenden Beträge werden in gleicher Art,
wie andere Staatszuschüsse gezahlt."
Unter Ablehnung der entgegenstehenden Anträge wird der
unveränderte Antrag Hobrecht angenommen. Dafür stimmt auch
der größte Teil des Zentrums:
4. Juni. Der Wiener „N. Fr. Presse“ wird aus Berlin
gemeldet:
„Die Unterredungen auswärtiger, namentlich russischer
und französischer Journalisten mit dem Fürsten Bismarck haben,
wie begreiflich, die Aufmerksamkeit der leitenden Kreise des Deutschen Reiches
wachgerufen und in denselben den Gedanken angeregt, ob es nicht rätlich und
angemessen wäre, etwas Entscheidendes zu unternehmen, eventuell die Fort-
se ung ähnlicher Veröffentlichungen auf dem geeigneten Wege zu verhindern.
Offenbar war dafür die Erwägung maßgebend, daß die außerordentliche
Autorität des Fürsten Bismarck im Auslande leicht dazu führen könnte,
seine Kundgebungen mit jenen der offiziellen deutschen Politik zu verwechseln
und dadurch eine Verwirrung der Auffassungen hervorzurufen, welche man
nicht gleichgültig hinnehmen könnte. Es muß wohl hierüber auch dem Kaiser
Bericht erstattet worden sein, da Kaiser Wilhelm, wie wir erfahren, auch
eine Entscheidung getroffen hat. Dieselbe lautete gegenüber dem Gedanken,
den Fürsten Bismarck in seinen Aeußerungen als Privatmann zu beschränken,
entschieden abweisend. Es müsse der Welt das Schauspiel erspart bleiben,
sagte Kaiser Wilhelm, mit anzusehen, daß sich die Notwendigkeit ergeben
könnte, dem größten Staatsmanne des Deutschen Reiches in seinen Hand-
lungen als Privatmann Beschränkungen aufzuerlegen, wenn auch nicht außer
acht gelassen werden kann, daß jene Journalisten, die vom Fürsten Bismarck