Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1914. (48)

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anhängender Zahlkarte zu benutzen. Bei Nachnahmepaketen ist auf dem Paket 
in der Aufschrift unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags zu ver- 
merken: 
» Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. N. . .. .... 
in M. .. ..... « 
Bei Briefen ufw. mit Nachnahme hat der Kontoinhaber blaue Nachnahme- 
Zahlkarten (mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittelbar unter der Angabe des 
Nachnahmebetrags ist auf diesen Sendungen zu vermerken: 
» Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. . .... . N. ... ... 
in M. . ... . .. « 
V. Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit an- 
hängender Zahlkarte, die Nachnahme-Paketkarten und die Nachnahmekarten mit 
anhängender Zahlkarte sowie die blauen Nachnahme-Zahlkarten werden von den 
Postscheckämtern zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück an die Kontoinhaber 
verabfolgt. 
VI. Die Vordrucke (v) können auch durch die Privatindustrie hergestellt 
werden; sie müssen in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im 
Aufdrucke mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
VII. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift 
des Betrags den Abschnitt der Zahlkarte. 
§  5. 
Überweisungen von einem anderen Postscheckkonto. 
I. Die für Kontoinhaber von anderen Kontoinhabern überwiesenen Beträge 
werden dem Konto des Empfängers gutgeschrieben. 
II. Das Postscheckamt übersendet dem Kontoinhaber nach der Gutschrift die 
Abschnitte der Überweisungen (§ 7), III) und die Gutschriftzettel für Sammel- 
überweisungen (§ 7, IV). 
III. Auszahlungen. 
§ 6. 
Allgemeines. 
I. Zu Uberweisungen und Schecks dürfen nur die vom Postscheckamt 
bezogenen Vordrucke benutzt werden. 
II. Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Vordrucke zu Überweisungen und 
Schecks sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt alle Nachteile, die aus 
dem Verlust oder dem sonstigen Abhandenkommen sowie aus der mißbräuchlichen 
Benutzung der Vordrucke entstehen, wenn er nicht das Postscheckamt von dem 
Verlust usw. so zeitig benachrichtigt hat, daß die Überweisung oder Zahlung an 
einen Unberechtigten noch verhindert werden kann; auch hat er in solchem Falle 
die ihm vom Postscheckamt mitgeteilten Sicherheitsmaßnahmen zu beachten.
	        
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