172 Vas denische Reih und seine einzelnen Glieder. (Dez. 4.)
lichster Uebereinstimmung mit der Familie auf die sittliche Bildung ihrer
Schüler einzuwirken?
13) Welche Aenderungen empfehlen sich im Berechtigungswesen
a. bei den auf einen neunjährigen Lehrgang angelegten Anstalten,
b. bei den höheren Bürgerschulen
(zu erwägen nach den Berufsarten)?
14) Wenn in Zukunft an den höheren Bürgerschulen vermöge des
früheren Abschlusses ihres Lehrganges die Berechtigung zum einjährigen
Dienst früher als an anderen höheren Schulen erworben werden kann, auch
im sonstigen Berechtigungswesen Aenderungen zu Gunsten der höheren Bürger-
schulen eintreten, so wird das Bedürfnis nach denselben wachsen.
Welche Maßregeln werden zur Befriedigung desselben zu ergreifen sein?
(Verbindung höherer Bürgerschulen mit bestehenden Anstalten, Umwand-
lung eines Teils der letzteren; staatliche oder staatlich unterstützte
Neuerrichtung höherer Bürgerschulen).
Minister v. Goßler eröffnet die Konferenz folgendermaßen:
„Genehmigen Ew. Kaiserliche und Königliche Majestät, daß ich inner-
lich aus dem Herzen und im Namen aller Anwesenden unseren ehrfurchts-
vollsten, tiefgefühltesten Dank ausspreche für die warme Teilnahme, welche
Sie der Erziehung unserer Jugend zuwenden.
Ew. Majestät treten auch in dieser Hinsicht in die Fußstapfen Ihrer
erlauchten Vorfahren. Die Hohenzollern haben es allezeit als ihr Recht,
aber auch als ihre Pflicht erachtet, unmittelbar bestimmend in die Ent-
wickelung und Erziehung der Jugend einzugreifen. Schon Ihr erlauchter
Vorfahr Johann Georg erließ im Jahre 1573 die bekannte Visitations-
und Konsistorialordnung, welche auf Jahrhunderte hinaus die Geschicke der
brandenburgischen Schule bestimmte. Am Schlusse seines thatenreichen
Lebens erließ Kurfürst Friedrich Wilhelm der Große die bekannte Schul-
ordnung von Brandenburg, und zwar auf lutherischer Grundlage. Sein
Enkel Friedrich Wilhelm I. erließ bereits im ersten Jahre seiner segens-
reichen Regierung die Kabinets= und Schulordnung, welche bis in dieses
Jahrhundert hinein das Fundament des Unterrichtswesens bildete. Uner-
müdlich hat er bis zum Schluß seines reichen Lebens über den Schulen ge-
waltet, und was er auf dem Gebiet der Volksschule gethan, ist ja bekannt-
lich heute noch in der Provinz Preußen geltendes Recht. Friedrich der
Große trat in seiner Instruktion für die lutherischen Ober-Konsisterien in die
Fußstapfen seines Vaters. Er erließ im Jahre 1763 das berühmte General-
Schulreglement, und was er für die höheren Schulen geplant hatte, wurde
ein Jahr nach seinem Tode Recht in der bekannten Instruktion für das
Ober-Schulkollegium. Damals vollzog sich zum erstenmale in Preußen allen
Ländern vorbildlich die forgfältige Abgrenzung der Schul= und Kirchen-
behörden auf dem Gebiete des Unterrichtswesens. Unsere ganze preußische
Unterrichtsverwaltung und -Gesetzgebung beruht aber auf der berühmten
Kabinets-Ordre Ew. Majestät Allerdurchlauchtigsten Urgroßvaters. Diese so
wenig bekannte Kabinets-Ordre vom Jahre 1817 fordert in wirklich er-
greifender Weise die ganze Nation auf, bei der Erziehung der Ingend mit-
zuwirken. Die großen Thaten, welche Preußen unter Führung seines Königs
vollbracht, ließen erkennen, daß die Kräfte der Nation überwiegend auf der
geistigen Seite in den Idealen lägen, und daß nur durch eine Erneuerung
des ganzen geistigen Inhalts des Volkes diejenige Kraft erreicht werden
könnte, welche Preußen seine hohe aber auch gefährdete Stellung sicherte.
Wenn damals Friedrich Wilhelm III. alle Klassen des Volkes aufrief, mit-
zuwirken an der Erneuerung der Nation, so haben Ew. Majestät in der