Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechster Jahrgang. 1890. (31)

228 Großbritannien. (Aug. 4.—5.) 
italienischen Regierung über ein Abkommen, betreffend die beiderseitigen 
Operationssphären. 
Gladstone erklärt: er wolle das Abkommen wegen Helgo- 
lands nicht bekämpfen, welches für alle dabei interessierten Parteien 
vorteilhaft sei. Aber die Regierung schaffe dadurch, daß sie für 
die Abtretung dieses Gebiets die Genehmigung des Parlaments 
einhole, einen „konstitutionellen Präzedenzfall“, der ungeheure Folgen 
haben könne. Aus dem Grunde werde er an der weiteren Behand- 
lung der Bill nicht teilnehmen. 
4. August. Im Unterhause teilt der Unter-Staatssekretär 
Worms mit: 
Mit der Südafrikanischen Republik sei die Konvention, be- 
treffend das Swaziland, unterzeichnet worden. Ihr wesentlicher Inhalt be- 
stehe in der Anerkennung der Unabhängigkeit des Swazilandes, wie sie 
in der Konvention von 1884 anerkannt sei. 
5. August. Ein englisch-französisches Abkommen in 
betreff Afrikas wird unterzeichnet. In demselben erkennt England 
das Protektorat Frankreichs in Madagaskar und Frankreich das 
Englands in Sansibar an, und vereinigen sich beide Mächte über 
die Abgrenzung ihrer unmittelbaren Besitzungen in Afrika. 
5. August. Ein Abkommen bezüglich der Grenzen in Afrika 
kommt zwischen England und Portugal zu stande. Es ent- 
scheidet die schwebenden Fragen durchaus zu Gunsten Englands. 
Großbritannien erkennt durch diese Konvention das portugiesische Ge- 
biet südlich vom Rovuma an, wie dasselbe in dem deutsch-portugiesischen 
Vertrage von 1886 definiert ist. Die portugiesischen Besitzungen in Ostafrika 
sind begrenzt im Norden von dem Flusse Rovuma bis zu seinem Zusammen- 
fluß mit dem M'Sinje und von da westwärts durch dieselbe Breitenparallele 
bis zum Nyassasee. Die Grenze folgt dann dem Gestade des Sees südwärts 
bis zum 13½ Grad südlicher Breite und von da in einer direkten Linie 
südwärts nach dem Kilwasee. Dem östlichen Gestade dieses Sees bis zu 
seinem äußersten südöstlichen Punkte folgend, zieht die Grenze von da eine 
direkte Linie nach dem östlichsten Nebenfluß des Ruo (etwa im 36. Längen- 
grade), folgt dem Ruo westwärts bis zu seinem Zusammenflusse mit dem 
Shire und wendet sich von da in einer direkten Linie nach dem Zambesfi, 
den sie an einem Punkte zwischen den Caroa Bassa-Stromschnellen und Tete 
berührt. Die südöstlichen und südlichen Gestade des Nyassasees, die Shire- 
Hochlande, Blantyre und das umliegende Gebiet sind mithin Großbritannien 
gelassen. Die Grenze folgt sodann dem Zambesi bis zu einem Punkte 10 
englische Meilen westlich von Zumbo. Dort verläßt sie den Zambesi und 
schlägt eine Linie direkt südlich nach dem 16. Breitengrade ein, folgt dieser 
Parallele ostwärts bis zum 31. Breitengrade und läuft von da in einer ge- 
raden Linie nach dem Durchschuitt des Flusses Mazon mit dem 31. Breiten- 
grade, welchem sie südwärts bis zum 18½2. Breitengrade folgt und dann 
letztere Parallele westwärts verfolgt, bis sie den Mashike an seinem Zusam- 
menflusse mit dem Savi erreicht. Die Grenze läuft alsdann parallel mit 
dem Laufe des letztgenannten Flusses südwärts bis zu seinem Zusammen-
	        
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