Grofßbritannien. (Aug. 24.) 229
flusse mit dem Lundi. Von diesem Punkte schlägt sie eine gerade Linie nach
dem Südwesten bis zum nordöstlichen Winkel der Transvaalgrenze ein. Sie
folgt der Grenze von Transvaal und Swaziland südwärts bis zum Flusse
Maputa und von da der Breitenparallele des Zusammenflusses des Maputa
mit dem Pongolo ostwärts bis zum Meere. Kraft einer besonderen Stipu-
lation wird Portugal Gebiet auf eine Entfernung von 10 Meilen um Zumbo
am nördlichen Ufer des Zambesi herum zugewiesen.
Was das westliche Afrika anbelangt, so läuft die Grenze zwischen
der portugiesischen und der britischen Einflußsphäre von den Katima-Strom-
schnellen am Zambesi längs dieses Flusses bis zu seinem Zusammenflusse
mit dem Kabompo und folgt dann letzterem Flusse nordwärts bis zur Grenze
des Kongo-Freistaates. Es ist vereinbart, daß Großbritannien die Aus-
dehnung der portugiesischen Einflußsphäre ostwärts von der Grenze von
Loanda nach der westlichen Grenze des Kongo-Freistaates, einen Flächenraum
von 400,000 qkm., nicht beanstandet, und es erkennt als portugiesisches
Gebiet das Hinterland von Angola von der Grenze, wo die Flüsse nördlich
und südlich (etwa in der 11 ½/2. Breitenparallele) nach der nördlichen Grenze
der deutschen Sphäre laufen, an. Großbritannien soll seinerseits einen freien
Weg zwischen seiner nördlichen und seiner südlichen Einflußsphäre in Afrika
haben. Thatsächlich ist alles, was westwärts vom Nyassasee liegt, britisches
Gebiet. Portugal behält sich jedoch das Recht vor, eine Verbindung zwischen
seinen östlichen und westlichen Territorien längs des Zambesi aufrechtzu-
halten. Zwecks dessen wird ihm das Recht gewährt, Straßen, Eisenbahnen
und Telegraphenlinien anzulegen, innerhalb einer zehn Meilen vom südlichen
Ufer und 20 Meilen vom nördlichen Ufer des Zambesi gezogenen Linie,
welche einen 30 Meilen breiten Landgürtel bildet. Andererseits behält Groß-
britgnnien sich das Recht vor, Eisenbahnen, Straßen u. s. w. zwischen dem
nordöstlichen Winkel seiner Einflußsphäre südlich vom Zambesi bis zu einem
Punkte zwischen dem Mazoe und den Caroa Bassa-Stromschnellen am Zam-
besi in einem zehn Meilen breiten Landgürtel anzulegen. Der Zambesi und
seine Nebenflüsse sollen den Flaggen aller Nationen frei offen stehen und
alle Wasserwege in der britischen und portugiesischen Einflußsphäre in dem
ganzen durch die gegenwärtige Konvention abgesteckten Gebiet sollen der
Schiffahrt der Flaggen der beiden Länder frei offen stehen.
Alle Differenzen, welche zwischen den beiden Regierungen in ihren
beziehungsweisen Einflußsphären entstehen dürften, sollen auf schiederichter.
lichem Wege beglichen werden. Die Transitzölle, welche von Portugal den
portugiesisches Gebiet zwischen der britischen Einflußsphäre in Ostafrika und
dem Meere passierenden Waren auferlegt werden, sollen die von dem portu-
giesischen Tarif in 1877 festgesetzten Zölle, nämlich 3 Proz. ad valorem,
nicht übersteigen. Die Konvention umfaßt auch einige weitere Stipulationen
in betreff von Zöllen.
24. August. Eine Note der Pforte, welche die Räumung
Aegyptens anregt, beantwortet Lord Salisbury dahin,
daß England die Berechtigung der Forderung der Türkei nicht ver-
kenne und auch prinzipuell zur Erfüllung derselben bereit sei. Indem Eng-
land jedoch konstatiere, daß Aegypten während der englischen Verwaltung
bedeutende, von allen Seiten anerkannte Fortschritte gemacht habe, müsse es
auch konstatieren, daß die Fortschritte noch nicht derart stabilisiert seien, um
England zu gestatten, die Fortführung des begonnenen Werks jetzt schon
anderen Händen zu überlassen. England müsse zuvörderst diesen Zeitpunkt
für gekommen erachten, ehe es jene Forderung erfüllen könne.