Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

4.  Von  der  Verbindung  mehrerer  Staaten  zu  einem  Staatensysteme.  47

gewalt  und  den  Gewalten  der  Einzelstaaten  vermieden,  damit  die
unbedingt  nothwendige  Einheit  des  Staatswillens  gewahrt  werde,
muss  ım  Confliktsfalle  die  Entscheidung  letzter  Instanz  der  Centralgewalt
  zugesprochen,  ihr  Wille,  als  höchster  in  der  bundesstaatlichen
  Organisation,  anerkannt  werden.  Die  Centralgewalt  und  die
Gewalt  der  Einzelstaaten.  sind  einander  nicht  nebengeordnet,
sondern  erstere  ist  der  letzteren  übergeordnet.  Trotzdem  bleiben
die  Einzelstaaten  Staaten,  weil  sie  nicht  nur,  wie  Körper  der
Selbstverwaltung,  eine  relative  Selbständigkeit  in  der  Verwaltung
gewisser  Angelegenheiten,  sondern  eigene  nicht  von  der  Centralgewalt
  abgeleitete  Hoheitsrechte  besitzen,  weil  sie  sich  selbst  innerhalb
  ıhrer  Sphäre  Gesetze  geben  und  ihren  Entscheidungen  die
höchste  Sanktion  ertheilen.

Wo  diese  Merkmale  vorhanden  sind,  kann  man  von  einem
Bundesstaate  sprechen,  dessen  Organisation  übrigens  eine  sehr  verschiedenartige
  sein  kann.  Die  Centralgewalt  lässt  sehr  verschiedene
Formen  ihrer  Konstituirung  zu,  sie  kann  ganz  getrennt  von  der
Staatsgewalt  der  Einzelstaaten  bestehen,  oder  den  Regierungen  der
letzteren  kann  eine  weitgehende  Mitwirkung  bei  ihrer  Zusammensetzung
  eingeräumt  sein.  Es  können  dem  Träger  einer  Einzelstaatsgewalt,
  als  solchem,  weitgehende  Befugnisse  der  Centralgewalt
übertragen  sein,  welche  ihn  zu  einem  wichtigen  Organe  der  letzteren
machen.  Es  können  die  Kompetenzgrenzen  zwischen  der  Centralgewalt
  und  den  Staatsgewalten  der  Einzelstaaten  sehr  verschieden
gezogen  sein.  Alle  diese  verschiedenen  möglichen  Gestaltungen
machen  die  besondere  Individualität  eines  konkreten  Bundesstaates
aus  und  bilden  sein  positives  Staatsrecht.  Unsere  Aufgabe  wird  es
sein,  die  Individualität  des  deutschen  Bundesstaates  staatsrechtlich
zu  charakterisiren.