Vad beutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 25.—29.) 61
des Etatsjahres 1889 gegen den Voranschlag Mehrerträge bei
den Zöllen von 78,239,381, bei der Tabaksteuer von 196,579, bei
der Zuckersteuer von 786,590, bei der Salzsteuer von 118,048, bei
der Brausteuer von 3,791,397, bei den Reichsstempelabgaben von
13,929,558, bei der Börsensteuer von 11,951,707 und beim Privatlotteriestempel
von 1,908,826 Mark, Mindererträge dagegen bei
der Branntweinmaterialsteuer von 7,685,219 und bei der Branntweinverbrauchsabgabe
von 18.734,825 Mark ergeben haben.
25. April. (Bagamoyo.) Emin Pascha bricht mit fünf
deutschen Offizieren, einer starken Abteilung nubischer Soldaten und
etwa 600 Lastträgern von Bagamoyo nach dem Innern Afrikas auf.
29. April. (Bagamoyo.) Major Wißmann verläßt Bagamoyo
mit zahlreichen Truppen, um Kilwa zu unterwerfen.
29. April. (Abgeordnetenhaus.) Sperrgeldergesetz. Erste
Beratung.
Vorlage: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des § 9 des
Gesetzes, betr. die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln
für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen vom 22. April
Artikel 1.
Diejenigen Beträge, welche auf Grund der gemäß 8§ 1 des Gesetzes
vom 22. April 1875 erfolgten Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln
aufgesammelt find, werden bei dem Inkrafttreten gegenwärtigen Gesetzes zu
Gunsten der allgemeinen Staatsfonds vereinnahmt.
Dagegen wird vom 1. April 1890 ab aus allgemeinen Staatsfonds
für kirchliche Zwecke der katholischen Kirche eine jährliche Rente von fünfhundert
schigtaufend vierhundert achtzig Mark acht und fünfzig Pfennigen
(560,480 Mark 58 Pf.) verwendet.
Artikel 2.
Von dieser Rente werden verwendet: 1) für die Erzdiözese Köln
114,520 Mark 62 Pf., 2) für die Erzdiözese Gnesen-Posen 68,397 Mark
18 Pf., 3) für die Diözese Kulm 34,424 Mark 79 Pf., 4) für die Diözese
Ermland 36,303 Mark 38 7 5) für die Diözese Breslau 51,901 Mark
29 " 6) für die Diözese Hildesheim 23,846 Mark 71 Pf., 7) für die
Diözese Osnabrück 11,405 Mark 29 Pf., 8) für die Diözese Paderborn
41,382 Mark 76 Pf., 9) für die Diözese Münster 53,734 Mark 34 Pf.,
10) für die Diözese Trier 74,284 Mark 77 Pf., 11) für die Diözese Fulda
28,833 Mark 67 Pf., 12) für die Diözese Limburg 19,964 Mark 57 Pf.,
13) für den preußischen Anteil der Erzdiözese Prag 1186 Mark 27 Pf.,
14) für den preußischen Anteil der Erzdiözese Olmütz 240 Mark 28 Pf.,
15) für den preußischen Anteil der Erzdiözese Freiburg 54 Mark 66 Pf., zusammen
560,480 Mark 58 Pf.
Artikel 3.
Die Verwendung innerhalb der einzelnen Diöbzesen nebst Delegaturbezirken
bezw. innerhalb der einzelnen preußischen Diöbzesananteile wird
zwischen dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und den betreffenden
kirchlichen Oberen vereinbart.