Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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der  Zuleitungsgräben  aber  liegt  ihm  allein  ob.  Die  Zuleitung  muß  an  den  vom
Schaudirektor  vorzuschreibenden  Punkten  geschehen.

In  den  gemeinschaftlichen  Gräben  des  Verbandes  darf  das  Wasser  nur
mit  widerruflicher  Genehmigung  des  Schaudirektors  von  einzelnen  Verbandsmitgliedern
  aufgestaut  oder  abgeleitet  werden.

S.  5.
Beschränkungen  des  Eigenthums.

Die  Verbandsgenossen  haben  den  zu  den  Entwässerungsgräben  erforderlichen
  Grund  und  Boden  soweit  unentgeltlich  herzugeben,  als  der  bisherige
Nutzungswerth  durch  die  dem  Besitzer  demnächst  verbleibende  Grasnutzung  auf
den  Uferböschungen,  durch  die  Ueberweisung  der  eingehenden  Fließ  und  Grabenstrecken
  und  durch  die  sonstigen  aus  der  Regulirung  erwachsenden  zufälligen  Vortheile
  aufgewogen  wird.

Streitigkeiten  hierüber  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich
  (§.  14.)  entschieden.  Außerdem  wird  dem  Verbande  zur  vollständigen
Ausführung  des  Regulirungsplanes  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden
Anlagen  das  Recht  zur  Expropriation  verliehen.

Darüber,  welche  Gegenstände  der  Erpropriation  unterliegen,  steht  die  Entscheidung
  der  Regierung  zu  Danzig  zu,  mit  Vorbehalt  eines  innerhalb  einer
Präftustderi  von  sechs  Wochen  einzulegenden  Rekurses  an  den  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  erfolgt  im  Mangel  der  Einigung
in  dem  9##.  45.  bis  51.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  bezeichneten
Verfahren.

Wegen  Auszahlung  und  Verwendung  der  Geldvergütigung  für  die  der
Expropriation  unterworfenen  Grundstücke  kommen  die  für  den  Chausseebau  der
Provinz  Preußen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Die  Uebergabe  der  Grundstücke  und  die  Ausführung  der  Bauten  wird
durch  die  Einwendungen  gegen  die  vorläufig  festgesetzte  Gruschädigung  richt  auf  ·
gehalten  und  ist  nöhigenasls  durch  administrative  Exekution  der  Kreispolizeibehörde
  zu  erzwingen.

Das  Recht  der  Erpropriation  bezieht  sich  insbesondere  auch  auf  den  Erwerb
  des  Borrowcer  Mühlenstaurechtes  mit  seinen  Stauanlagen,  sowie  auf  die
Abtretung  der  durch  die  Verlegung  und  Anlage  der  Fließ-  und  Bachbetten  ganz
oder  theilweise  auf  das  andere  Ufer  kommenden  Grundstücke,  sofern  deren  Eigenthümer
  oder  sonstige  Nutzungsberechtigte  nicht  auf  das  Recht,  für  die  ihnen  erwachsenden
  Inkonvenienzen  Entschädigung  zu  verlangen,  verzichten.

S.  6.
Beitragspflicht  der  Verbandsgenossen.

Die  Kosten  der  Erwerbung  des  Borrowcer  Mühlenstaues  und  der  Ausführung
  und  Unterhaltung  der  Entwässerungsanlagen  sind  von  den  Verbands-(Nr.
  7495.)  135“  ge-