Das Dentshhe Reiqh und seine einzelnen Glieder. (Januar 15.) 9
§ 7.
Die Volksschule hat drei 1nterrichtsstufen.
Bei der Einrichtung der Voktelchulen sind die konfessionellen Verhält-
nisse möglicht zu berücksichtigen.
Der Regel nach soll ein Kind den Unterricht durch einen Lehrer
seines Bekenntnisses empfangen.
Soweit nicht an einem Ort bereits eine anderweite Schulverfassung
besteht, sollen neue Volksschulen nur auf konfessioneller Grundlage einge-
richtet werden. Die vorhandenen Volksschulen bleiben, vorbehaltlich ander-
weiter Anordnung im einzelnen Falle (§ 6), in ihrer gegenwärtigen Ver-
fassung bestehen.
8 15.
Wo die Zahl der Schulkinder einer vom Staat anerkannten Reli—
gionsgesellschaft in einer Schule anderer Konfession über dreißig steigt, kann
vorbehaltlich der Bestimmung des § 11 der Regierungs-Präsident bei Zu-
stimmung der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbands) die Errichtung einer
besonderen Volksschule für dieselben anordnen.
Die gleiche Anordnung hat zu erfolgen, wenn die Zahl über
sechzig steigt.
Die versagte Zustimmung kann bei ländlichen Schulbezirken durch
den Kreisausschuß, bei städtischen Schulbezirken durch den Bezirksausschuß
ergänzt werden.
§ 17.
Ohne den Religionsunterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses
soll grundsätzlich kein Kind bleiben, welches einer vom Staat anerkannten
Religionsgesellschaft angehört.
Sind Kinder verschiedener vom Staat anerkannter Religionsgesell-
schaften in einer Volksschule vereinigt, so ist möglichst für die Angehörigen
einer jeden von ihnen ein besonderer Religionsunterricht einzurichten, wenn
ihre Zahl fünfzehn übersteigt.
Kinder, welche nicht einer vom Staat anerkannten Religionsgesell-
schaft angehören, nehmen an dem Religionsunterrichte der Schule teil, so-
fern sie nicht seitens des Regierungs-Präsidenten hiervon befreit werden.
Diese Befreiung muß erfolgen, wenn seitens der zuständigen Organe der
betreffenden Religionsgesellschaft ein bezüglicher Antrag gestellt und der Nach-
weis erbracht wird, daß den Kindern in der ihrem Bekenntnisstande ent-
sprechenden Form und durch einen nach der Lehre ihres Bekenntnisses vor-
gebildeten, auch im übrigen befähigten Lehrer Religionsunterricht erteilt wird.
An konfessionell eingerichteten Schulen dürfen nur Lehrer der betref-
fenden Konfession beschäftigt werden. Diese Vorschrift findet auf den für
die Kinder einer anderen Konfession anzustellenden Religionslehrer keine An-
wendung. Letzterem kann, wenn die Beschaffung der Lehrkräfte mit erheb-
lichen Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist, ausnahmsweise nach An-
hörung des Schulvorstandes die Erteilung anderer, religiösen Fragen fern-
stehender Lehrstunden übertragen werden.
8 18.
Den Religionsunterricht in der Volksschule leiten die betreffenden
Religionsgesellschaften.
Mit Erteilung des Religionsunterrichts dürfen nur solche Lehrer be—
auftragt werden, welche sich im Besitz eines die Befähigung zur Erteilung
des Religionsunterrichts aussprechenden Lehramtszeugnisses befinden.
Der von den betreffenden Religionsgesellschaften mit der Leitung des
Religionsunterrichts beauftragte Geistliche oder Religionslehrer hat das Recht,