Das Dentsqhhe Reich und seine einzelnen Glieder. (Januar 15.) 11
3) einem der an der Schule definitiv angestellten, von der Kreis—
(Stadt-) Schulbehörde dazu ernannten Lehrer;
4) aus sämtlichen Vorstehern der zur Schule gehörigen Gemeinden
(Gutebezirke) beziehungsweise deren Vertretern;
5) aus mehreren und zwar mindestens drei Mitgliedern, welche von
den zur Schule gehörigen Hausvätern gewählt werden.
§ 71.
Wahlberechtigt und wahlfähig als Hausvater (§5 70 Nr. 5) ist jede
im Schulbezirke wohnhafte und zu der betreffenden Schule gewiesene selbst-
ständige männliche Person, welche das. dreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Tie Schulpflicht eines Kindes l- mit dem, auf das vollendete
sechete Lebensjahr folgenden Aufnahmetermin.
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Für Privatunterricht, welcher die Ziele der Volksschule verfolgt,
gelten folgende Bestimmungen:
Zur Erteilung von Unterricht, wie zur Begründung und Leitung von
Unterrichtsanstalten wird jeder Preuße zugelassen, welcher seine sittliche,
wissenschaftliche und technische Befähigung der betreffenden Staatsbehörde
nachgewiesen hat.
Als Leiter (Leiterin) von Privatschulen dürfen insbesondere nur Lehr-
personen, welche die Rektorats-Prüfung (Schulvorsteherinnen-Prüfung) vor
einer preußischen Prüfungskommission bestanden haben, zugelassen werden,
als Lehrer (Lehrerinnen) nur solche Lehrpersonen, welche den für die Lehr-
thätigkeit an einer Volksschule erorderlichen Befähigungsnachweis besitzen.
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Die zur Vorbildung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volks-
schulen dienenden Seminare sind auf konfessioneller Grundlage einzurichten.
Leiter, Erzieher, Lehrer und Lehrerinnen an diesen Anstalten müssen der
betreffenden Konfession angehören.
Als Lehrer oder Lehrerin an öffentlichen Volksschulen kann nur an-
gestellt werden, wer die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Die kirch-
lichen Oberbehörden sind befugt, sich durch einen Beauftragten mit Stimm-
recht an der Prüfung zu beteiligen. Erhebt derselbe wegen ungenügender
Leistungen eines Examinanden in der Religion im Gegensatz zu der Mehr—
heit der Prüfungskommission Widerspruch gegen die Erteilung des Be—
fähigungszeugnisses, so ist an den Ober-Präsidenten als Vorsitzenden des
Provinzial-Schulkollegiums zu berichten, welcher im Einvernehmen mit der
kirchlichen Oberbehörde zu entscheiden hat. Ist ein Einvernehmen nicht zu
erzielen, so ist dem Lehrer das Lehramtszeugnis mit Ausschluß der Be-
fähigung für den Religionsunterricht zu erteilen.
Eine Anzahl Paragraphen regelt das Diensteinkommen, Pension 2c.
der Lehrer, indem ihnen wesentliche Verbesserungen gegen den bisherigen
Zustand gewährt werden. Zu diesem Zweck werden aus den Ueberschüssen
der Einkommensteuer eine Million Mark ausgeschieden und bestimmt.
Minister Graf Zedlitz hält bei der Einbringung fol-
gende Rede:
Meine Herren! Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung habe ich mir
gestattet, dem Hohen Hause schon gestern den Entwurf eines Volksschulgesetzes
zu unterbreiten. Ich habe dies gethan, um vielfach an mich herangetretenen
Wünschen, den Wortlaut des Gesetzes so bald als möglich in die Hand zu
bekommen, zu entsprechen. Aber ich halte mich dadurch der Pflicht nicht