224 Die Gesterreichisch-Angarische Monarchie. (Mai 14.)
14. Mai. In Wien und Pest werden gleichzeitig die Va-
luta-Vorlagen eingebracht.
Die Vorlagen enthalten sechs Gesetzentwürfe, fünf davon betreffen
die Valutaregulierung, der sechste ermächtigt den Finanzminister, die fünf-
prozentige steuerfreie Notenrente, die fünfprozentigen Staatsschuldverschrei-
bungen der Vorarlbergbahn und die 4 prozentigen Eisenbahnschuldverschrei-
bungen der Kronprinz Rudolfbahn zu konvertieren. Die Grundlagen der
Münz= und Währungsreform sind in zwei Gesetzentwürfen enthalten, von
denen einer die Kronenwährung feststellt, der andere den Münz= und Wäh-
rungsvertrag mit Ungarn enthält. Die Rechnungseinheit ist die Krone,
eingeteilt in hundert Heller. Der Münzfuß ist dahin bestimmt, daß 2952
Kronen auf ein Kilo Münzgold von ?% 10%0 Feinheit kommen, demnach 3280
Kronen aus einem Kilogramm Feingold auszuprägen find. Goldmünzen
werden in Stücken zu 20 und 10 Kronen ausgeprägt, sowohl für Staats-
als auch für Privatrechnung. Dukaten werden auch künftig als Handels-
münze geprägt. Neben diesen Landes-Goldmünzen bleiben die Landes-
Silbermünzen österreichischer Währung im Umlaufe. Der Silbergulden
österreichischer Währung ist gleich zwei Kronen. Als Teilmünzen der
Kronenwährung werden ausgeprägt: Silbermünzen, und zwar Einkronen-
stücke und Fünfzighellerstücke; ferner als Nickelmünzen 20= und 10-Heller-
stücke; als Bronzemünzen 2= und 1-Hellerstücke. Die Silbermünzen werden
ausgeprägt in einer Feinheit von *####000. Es gehen 200 Einkronenstücke
auf 1 Kilo Münzsilber. Die Nickelmünzen werden aus reinem Nickel ge-
prägt. Die Ausprägung von Teilmünzen findet nur für Staatsrechnung
statt. Das Kontingent der österreichischen Hälfte für die Ausprägung und
die Ausgabe ist für Silbermünzen auf 140 Millionen Kronen, für Nickel-
münzen auf 42 Millionen und für Bronzemünzen auf 18 7°1°5 Millionen
Kronen festgesetzt. Die Silberscheidemünzen und die Kupfermünzen der
österreichischen Währung werden eingezogen. Die Papiergeldzeichen der
österreichischen Währung bleiben bis auf weiteres im Umlauf — ein Gulden
gleich zwei Kronen. Die Kontingente für die Ausprägung der Teilmünzen
sind zunächst dazu bestimmt, daß für 200 Millionen Kronen Silbermünzeu,
für 60 Millionen Kronen Nickelmünzen und für 26 Millionen Bronze-
münzen in beiden Staatsgebieten ausgeprägt werden. Die Aufteilung der
Kontingente erfolgt im Verhältnis von 70 zu 30. Die in beiden Staats-
gebieten ausgeprägten Münzen haben in beiden Staatsgebieten gesetzlichen
Umlauf. Beide Regierungen werden zu einem geeigneten Zeitpunkte im
gegenseitigen Einvernehmen den Legislativen Vorlagen über die Einlösung
der Staatsnoten einbringen. Die Kosten für die Einlösung der Staatsnoten
werden bis zum Betrage von 312 Millionen Gulden gemeinsam getragen
und nach dem Verhältnis von 70 zu 30 aufgeteilt.
Der Münz= und Währungsvertrag mit Ungarn ist bis Ende 1910
gültig. Nach dem Inkrafttreten des Vertrages werden die beiden Regie-
rungen die Verhandlungen fortsetzen, um die allgemeine Einführung der
obligatorischen Rechnung in Kronenwährung im Zusammenhange mit der
Ordnung des allgemeinen Münzverkehres sowie der Ordnung der Papier-
geldzirkulation und die bezüglich der Aufnahme der Barzahlungen zu er-
lassenden gesetzlichen Verfügungen zu vereinbaren. Der dritte Gesetzentwurf
ordnet an, daß die Zahlungsverbindlichkeiten in Goldgulden auch in den
Landesgoldmünzen geleistet werden können, wobei 42 österreichische Gold-
gulden 100 Kronen gleich gerechnet werden. Der vierte Gesetzentwurf ent-
hält einen Zusatz zu den Statuten der österreichisch-ungarischen Bank, durch
welchen die Bank verpflichtet wird, gesetzliche Goldmünzen zum Neunwerte