Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achter Jahrgang. 1892. (33)

224 Die Gesterreichisch-Angarische Monarchie. (Mai 14.) 
14. Mai. In Wien und Pest werden gleichzeitig die Va- 
luta-Vorlagen eingebracht. 
Die Vorlagen enthalten sechs Gesetzentwürfe, fünf davon betreffen 
die Valutaregulierung, der sechste ermächtigt den Finanzminister, die fünf- 
prozentige steuerfreie Notenrente, die fünfprozentigen Staatsschuldverschrei- 
bungen der Vorarlbergbahn und die 4 prozentigen Eisenbahnschuldverschrei- 
bungen der Kronprinz Rudolfbahn zu konvertieren. Die Grundlagen der 
Münz= und Währungsreform sind in zwei Gesetzentwürfen enthalten, von 
denen einer die Kronenwährung feststellt, der andere den Münz= und Wäh- 
rungsvertrag mit Ungarn enthält. Die Rechnungseinheit ist die Krone, 
eingeteilt in hundert Heller. Der Münzfuß ist dahin bestimmt, daß 2952 
Kronen auf ein Kilo Münzgold von ?% 10%0 Feinheit kommen, demnach 3280 
Kronen aus einem Kilogramm Feingold auszuprägen find. Goldmünzen 
werden in Stücken zu 20 und 10 Kronen ausgeprägt, sowohl für Staats- 
als auch für Privatrechnung. Dukaten werden auch künftig als Handels- 
münze geprägt. Neben diesen Landes-Goldmünzen bleiben die Landes- 
Silbermünzen österreichischer Währung im Umlaufe. Der Silbergulden 
österreichischer Währung ist gleich zwei Kronen. Als Teilmünzen der 
Kronenwährung werden ausgeprägt: Silbermünzen, und zwar Einkronen- 
stücke und Fünfzighellerstücke; ferner als Nickelmünzen 20= und 10-Heller- 
stücke; als Bronzemünzen 2= und 1-Hellerstücke. Die Silbermünzen werden 
ausgeprägt in einer Feinheit von *####000. Es gehen 200 Einkronenstücke 
auf 1 Kilo Münzsilber. Die Nickelmünzen werden aus reinem Nickel ge- 
prägt. Die Ausprägung von Teilmünzen findet nur für Staatsrechnung 
statt. Das Kontingent der österreichischen Hälfte für die Ausprägung und 
die Ausgabe ist für Silbermünzen auf 140 Millionen Kronen, für Nickel- 
münzen auf 42 Millionen und für Bronzemünzen auf 18 7°1°5 Millionen 
Kronen festgesetzt. Die Silberscheidemünzen und die Kupfermünzen der 
österreichischen Währung werden eingezogen. Die Papiergeldzeichen der 
österreichischen Währung bleiben bis auf weiteres im Umlauf — ein Gulden 
gleich zwei Kronen. Die Kontingente für die Ausprägung der Teilmünzen 
sind zunächst dazu bestimmt, daß für 200 Millionen Kronen Silbermünzeu, 
für 60 Millionen Kronen Nickelmünzen und für 26 Millionen Bronze- 
münzen in beiden Staatsgebieten ausgeprägt werden. Die Aufteilung der 
Kontingente erfolgt im Verhältnis von 70 zu 30. Die in beiden Staats- 
gebieten ausgeprägten Münzen haben in beiden Staatsgebieten gesetzlichen 
Umlauf. Beide Regierungen werden zu einem geeigneten Zeitpunkte im 
gegenseitigen Einvernehmen den Legislativen Vorlagen über die Einlösung 
der Staatsnoten einbringen. Die Kosten für die Einlösung der Staatsnoten 
werden bis zum Betrage von 312 Millionen Gulden gemeinsam getragen 
und nach dem Verhältnis von 70 zu 30 aufgeteilt. 
Der Münz= und Währungsvertrag mit Ungarn ist bis Ende 1910 
gültig. Nach dem Inkrafttreten des Vertrages werden die beiden Regie- 
rungen die Verhandlungen fortsetzen, um die allgemeine Einführung der 
obligatorischen Rechnung in Kronenwährung im Zusammenhange mit der 
Ordnung des allgemeinen Münzverkehres sowie der Ordnung der Papier- 
geldzirkulation und die bezüglich der Aufnahme der Barzahlungen zu er- 
lassenden gesetzlichen Verfügungen zu vereinbaren. Der dritte Gesetzentwurf 
ordnet an, daß die Zahlungsverbindlichkeiten in Goldgulden auch in den 
Landesgoldmünzen geleistet werden können, wobei 42 österreichische Gold- 
gulden 100 Kronen gleich gerechnet werden. Der vierte Gesetzentwurf ent- 
hält einen Zusatz zu den Statuten der österreichisch-ungarischen Bank, durch 
welchen die Bank verpflichtet wird, gesetzliche Goldmünzen zum Neunwerte
	        
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