294 Schweden und Norweten. (Jannar 20.— April 27.)
20. Januar. (Stockholm.) Eröffnung des Reichstages.
9. Februar. (Christiania.) Eröffnung des Storthing.
17. Februar. (Christiania.) Der frühere Ministerpräsident
Johann Sverdrup f.
1. März. (Christiania.) Das Storthing nimmt nach zwei-
tägiger Debatte mit 64 gegen 48 Stimmen folgende von der Linken
beantragte Tagesordnung an: Das Storthing erklärt, daß die Frage
der Errichtung eines eigenen norwegischen Konsulatswesens eine aus-
schließlich norwegische Angelegenheit ist, welche nur von den gesetz-
gebenden Körperschaften Norwegens zu erörtern und zu erledigen ist,
daß aber die Regelung der gegenwärtig bestehenden Verhältnisse
eventuell dem zusammengesetzten Staatsrat obliegt.
14. März. Der König willigt ein, daß der Vortrag des
Departements über die Konsulatsfrage dem norwegischen Storthing
übermittelt werde, gibt aber ein persönliches Diktamen zu Protokoll
des Inhalts, daß er sich vorbehalte, später Bestimmung sowohl
über die materielle Seite der Sache, wie über die Art der Behand-
lung zu treffen, in Uebereinstimmung mit dem für die Union be-
stehenden Gesetze (Rigsakten). Das Ministerium läßt dem Proto-
kolle hinzufügen, daß es dem Könige dieses Diktamen wider-
raten habe.
18. März. (Stockholm.) Der Reichstag setzt, nachdem früher
von beiden Häusern abweichende Beschlüsse gefaßt worden sind, in
gemeinsamer Sitzung und gemeinsamer Abstimmung mit 185 gegen
181 Stimmen den Zollsatz für Roggen und Weizen auf 250 Oere
per 100 Kilogramm und für ungemahlenen Roggen und Weizen
auf 125 Oere der 100 Kilo fest und zwar für die Zeit vom
Inkrafttreten dieser niedrigeren Zollsätze bis zum Schlusse des
Jahres 1893.
Anf. April. Die Zweite Kammer lehnt mit 116 gegen 107
Stimmen die Regierungsvorlage betr. die neunzigtägige Uebungs-
zeit für die Wehrpflichtigen ab.
27. April. Die zweite schwedische Kammer beschließt eine
Erweiterung des Wahlrechts. Dieselbe nimmt mit 174 gegen 79
Stimmen den Antrag an, jedem volljährigen Mann, welcher ein
Einkommen von mindestens 500 Kronen versteuert, das Wahlrecht
zur zweiten Kammer zuzugestehen. Bisher war das Wahlrecht an
die Versteuerung eines Einkommens von 800 Kronen geknüpft.
Die erste Kammer hat jedoch mit 75 gegen 51 Stimmen den von