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tierten Gebieten in Gemäßheit des Kaiserlichen Fermans vom 15. Zhihidje
1281 A. H. kraft meines Kaiserlichen Irade vom 7. Diemazi--ul-Akhir 1309,
als Beweis meines großen Wohlwollens und mit Rücksicht auf deine Dienste,
deine Rechtschaffenheit und deine Loyalität sowohl meiner Person als den
Interessen meines Reichs gegenüber und mit Rücksicht auf deine Kenntnis
der allgemeinen Lage Aegyptens und auf deine anerkannte Fähigkeit für die
Regelung und die Verbesserung der Verwaltungsangelegenheiten Aegyptens,
dir, als dem Erstgeborenen des verstorbenen Khedive verliehen, in Gemäß-
heit der durch den Kaiserlichen Ferman vom 12. Moharrem 1283 erlassenen
Ordnung, durch die der Uebergang des Khedivats nach dem Recht der Erst-
geburt vom ältesten Sohne auf den ältesten Sohn festgestellt wurde.
Da die Zunahme des Wohlstandes Aegyptens und die Konsolidierung
der Sicherheit und der Ruhe seiner Bewohner in meinen Augen stets den
Gegenstand meiner hohen Sorge bildete, so haben wir, um diesen löblichen
Zweck zu erreichen, einen Kaiserlichen Ferman vom 19. Shaban 1296 erlassen,
welcher, indem durch denselben Eurem verstorbenen Vater das Khedivat
Aegyptens verliehen wurde, folgende Bestimmungen getroffen hat:
Alle Einkünfte des Khedivats von Aegypten werden in meinem Kaiser-
lichen Namen eingehoben. Da die Bewohner Aegyptens meine Unterthanen
sind, und da sie als solche zu keiner Zeit irgend einen Druck oder einen
Willkürakt erleiden sollen, so wird zu diesem Behufe das Khedivat, dem die
Civil-, die Finanz= und die Rechtsverwaltung des Landes anvertraut sind,
das Recht haben, entsprechend der Gerechtigkeit alle in dieser Beziehung
nötigen Reglements und inneren Gesetze auszuarbeiten.
Der Khedive wird behufs Entwickelung des Handels und der Industrie,
behufs Regelung der fremden Polizei und behufs Regelung der Beziehungen
der Fremden zu der Regierung und der Bevölkerung ermächtigt, seine Zoll-
und Handelsverträge und Konventionen über alle innere Angelegenheiten
betreffenden Transaktionen mit den Vertretern der fremden Mächte abzu-
schließen und zu erneuern, insofern dadurch die politischen Verträge meiner
Kaiserlichen Regierung und die souveränen Rechte über dieses Land keinerlei
Beeinträchtigung erfahren. Diese Verträge müssen vor ihrer Promulgation
durch den Khedive meiner hohen Pforte mitgeteilt werden.
Der Khedive wird eine volle Verfügung über die Finanzangelegen-
heiten des Landes haben. Es wird ihm jedoch keineswegs das Recht zustehen,
Anlehen aufzunehmen, ausgenommen zur Regelung der gegenwärtigen Finanz-
lage und in voller Uebereinstimmung mit den gegenwärtigen Gläubigern oder
den offiziell mit deren Interessen betrauten Delegierten.
Das Khedivat wird unter keinem Vorwande oder Grund die Aegypten
gewährten Vorrechte, die im anvertraut sind und zu den der souveränen Macht
innewohnenden Rechten gehören, an Andere ganz oder teilweise überlassen,
noch irgend einen Gebietsteil abtreten können.
Die ägyptische Verwaltung wird für die regelmäßige Entrichtung des
auf 750,000 türkische Pfund festgesetzten Jahrestributs Sorge zu tragen
haben. Die Münzsorten werden in Aegypten in meinem Kaiserlichen Namen
geprägt werden.
In Friedenszeiten genügen 18,000 Mann Truppen für die innere
Sicherheit Aegyptens. Diese Zahl darf nicht überschritten werden. Da indes
die ägyptischen Streitkräfte zu Land und zur See für den Dienst meiner
Kaiserlichen Regierung bestimmt sind, wird, falls die Pforte sich in einen
Krieg verwickelt fände, diese Zahl in geeignetem Maße erhöht werden können.
Die Fahnen der Streitkräfte zu Land wie zur See und die Abzeichen
der verschiedenen Offiziersgrade sind dieselben wie in meiner Armee.
Der Khedive hat das Recht, Offiziere zu Land und zur See bis zum