Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

140  Zweiter  Abschnitt.

schäftsbehandlung  gilt  es  als  allgemeine  Regel,  dass  die
zu  erledigenden  Angelegenheiten  von  Kommissionen  vorberathen
  werden,  auf  deren  Bericht  sodann  die  allgemeine
  Berathung  und  Beschlussfassung  stattfindet.  Dabei
  entscheidet  die  Stimmenmehrheit,  nur  ausnahmsweise
  wird  eine  grössere  Majorität  verlangt. ⁷

Der  Monarch  hat  das  Recht,  die  Tbätigkeit  eines
Landtags  durch  Vertagung  zu  unterbrechen;  nach
Ablauf  der  Vertagungszeit  setzen  dann  die  Landstände
als  dieselben  Kollegien  ihre  unterbrochenen  Arbeiten
fort. ⁸  Der  Landtag  wird  vom  Monarchen  geschlossen,
wenn  die  den  Landständen  zur  Erledigung  obliegenden
Geschäfte  beendigt  sind;  werden  dann  dieselben  Stände
zu  einem  neuen  Landtage  berufen,  so  treten  sie  als  ein
neu  konstituirtes  Kollegium  auf. ⁹  Der  Monarch  hat
aber  auch  das  Recht,  die  Ständeversammlung  aufzulösen; ¹⁰
  alsdann  muss  innerhalb  einer  bestimmten  Frist
eine  neue  Wahl  der  Wahlmitglieder  angeordnet  werden,
Ausserdem  erlischt  das  Recht  einer  Ständeversammlung
durch  Ablauf  der  Landtagsperiode.

⁷  Allgemeine  Voraussetzung  ist,  dass  die  Kammer  in  beschlussfähiger
  Anzahl  der  Mitglieder  versammelt  sei.

⁸  Es  bleiben  dieselben  Ständemitglieder,  dieselben  Komissionen,
  Kommissionsberichte,  Vorlagen,  Anträge,  meist  auch  Präsidenten
  und  Sekretäre.

⁹  Dieselben  Landstände,  aber  ein  neues  Kollegium  mit  neuen
Vorlagen,  Kommissionen  u.  s.  w.  Auch  die  internen  Beschlüsse
eines  Landtags  gelten  in  der  Regel  nur  für  diesen.

¹⁰  Auch  das  Recht  des  Monarchen,  eine  nicht  anwesende
Ständeversammlung  aufzulösen,  kann  nicht  bezweifelt  werden.  —
Nach  einer  Auflösung  tritt  nicht  bloss  ein  neuer  Landtag,  sondern
eine  ganz  neue  Ständeversammlung  ein.  Alle  diese  Schicksale
wirken  gemeinsam  für  beide  Kammern.