140 Zweiter Abschnitt.
schäftsbehandlung gilt es als allgemeine Regel, dass die
zu erledigenden Angelegenheiten von Kommissionen vorberathen
werden, auf deren Bericht sodann die allgemeine
Berathung und Beschlussfassung stattfindet. Dabei
entscheidet die Stimmenmehrheit, nur ausnahmsweise
wird eine grössere Majorität verlangt. ⁷
Der Monarch hat das Recht, die Tbätigkeit eines
Landtags durch Vertagung zu unterbrechen; nach
Ablauf der Vertagungszeit setzen dann die Landstände
als dieselben Kollegien ihre unterbrochenen Arbeiten
fort. ⁸ Der Landtag wird vom Monarchen geschlossen,
wenn die den Landständen zur Erledigung obliegenden
Geschäfte beendigt sind; werden dann dieselben Stände
zu einem neuen Landtage berufen, so treten sie als ein
neu konstituirtes Kollegium auf. ⁹ Der Monarch hat
aber auch das Recht, die Ständeversammlung aufzulösen; ¹⁰
alsdann muss innerhalb einer bestimmten Frist
eine neue Wahl der Wahlmitglieder angeordnet werden,
Ausserdem erlischt das Recht einer Ständeversammlung
durch Ablauf der Landtagsperiode.
⁷ Allgemeine Voraussetzung ist, dass die Kammer in beschlussfähiger
Anzahl der Mitglieder versammelt sei.
⁸ Es bleiben dieselben Ständemitglieder, dieselben Komissionen,
Kommissionsberichte, Vorlagen, Anträge, meist auch Präsidenten
und Sekretäre.
⁹ Dieselben Landstände, aber ein neues Kollegium mit neuen
Vorlagen, Kommissionen u. s. w. Auch die internen Beschlüsse
eines Landtags gelten in der Regel nur für diesen.
¹⁰ Auch das Recht des Monarchen, eine nicht anwesende
Ständeversammlung aufzulösen, kann nicht bezweifelt werden. —
Nach einer Auflösung tritt nicht bloss ein neuer Landtag, sondern
eine ganz neue Ständeversammlung ein. Alle diese Schicksale
wirken gemeinsam für beide Kammern.