50 Das Denische Reih nud seine einzelnen Glieder. (Januar 28.)
es wörtlich in den Beschlüssen erster Beratung Ihrer Kommission aus dem
vorigen Jahre, von der Majorität dieser Kommission zugesetzt: „die eigene
Uebernahme des Religionsunterrichts durch die Geistlichen ist mit Geneh—
migung der Bezirksregierung zulässig.“
Ja, meine Herren, dann verstehen wir überhaupt nicht mehr Deutsch,
ich konstruiere ganz dasselbe; (Zurufe links) — ja, es steht aber doch drin,
ich glaube, Herr v. Eynern ist sogar mit in der Kommission gewesen (Zuruf).
Das weiß ich nicht. Ich habe es vorhin festzustellen versucht, aber
leider geben die Protokolle über die Abstimmung der einzelnen Herren keine
Auskunft, und deswegen kann ich nicht sagen, Herr v. Eynern hätte dafür
gestimmt. Sie können sich schon darauf verlassen, daß ich nicht sonst unter-
lassen haben würde, diesen Effekt zu verwerten. (Heiterkeit.)
Jedenfalls ist das doch zweifellos, daß der Herr Abg. v. Eynern einen
ganz scharfen Gegensatz konstruiert hat zwischen den vorjährigen Beschlüssen,
zwischen dem vorjährigen Gesetzentwurf und zwischen dem diesjährigen.
Nun, meine Herren, sagt Herr v. Eynern ferner: dieser Gesetzentwurf
hat eine Aufregung in allen Klassen der Bevölkerung hervorgerufen, die gar
nicht zu beschreiben ist, und diese beschränkt sich — ich rezitiere wörtlich —
nicht auf Preußen, sondern erstreckt sich sogar auf Deutschland.
Nun, das ist ganz merkwürdig. Ich war nämlich auf diesen Ein-
wand gefaßt und habe den gestrigen Tag dazu benutzt, um mich zu infor-
mieren, wie es in der Gesetzgebung der anderen deutschen Staaten aussieht.
Da kam ich zuerst auf Sachsen und auf Bayern, dort ist es natürlich viel
schlimmer, als wie ich es ihnen vorschlage. Da dachte ich: du mußt auf
das Musterland des Liberalismus zurückgehen und die Bestimmungen her-
aussuchen, die dort jetzt bestehen. Sie erlauben vielleicht, daß ich sie Ihnen
vorlese, der Herr Präsident wird wohl nichts dagegen haben. Da steht im
§ 22 des im Jahre 1888 emanierten badischen Volksschulgesetzes folgendes:
„Der Religionsunterricht wird durch die betreffenden Kirchen= und Religions-
gemeinschaften besorgt und überwacht. Sie werden bei Erteilung desselben
durch den gemäß § 26 Absatz 3 als befähigt erklärten Schullehrer unter-
stützt. Die Geistlichen sind als Religionslehrer in der Volksschule an die
Schulordnung gebunden. Den staatlichen sowohl als den geistlichen Be-
hörden bleibt vorbehalten, die Erteilung des Religionsunterrichts durch den
Schullehrer abzustellen.
Und, meine Herren, wenn Sie nun hören wollen, was über die
Prüfung der Lehrer gesagt ist: Bei der Prüfung der Lehrer sind die be-
treffenden Kirchen= und Religionsgemeinschaften durch Beauftragte vertreten,
welche die Kandidaten hinsichtlich ihrer Befähigung zur Erteilung des Re-
ligionsunterrichts prüfen. Die Entscheidung über die Befähigung zur Er-
teilung des Religionsunterrichts steht den betreffenden Kirchen= und Reli-
gionsgemeinschaften zu.
Meine Herren, nun kommt hinterher noch etwas über die Privat=
schulen. Ich will den Ausdruck „abschreiben“ nicht mehr gebrauchen, ich
habe wirklich nicht abgeschrieben, aber es ist beinahe so.
Und derartig amtlich konstatierten Thatsachen gegenüber wird mir
hier vorgeworfen, ich wollte die Gesetzgebung des preußischen Staates auf
eine, ich weiß nicht, welche Periode zurückschrauben und ich wollte die Schule
des preußischen Staates zu einer Kirchenschule machen, ich wollte den Geist-
lichen ein Kondominat einräumen. Wo ist denn in Deutschland eine Schule,
die Ihrem Ideal entspricht? Sie existirt nicht, weil sie überhaupt nicht
möglich ist. Denn wenn sie möglich wäre, würde sie auf einen Widerstand
in der Bevölkerung stoßen, der alles wegfegt, was Sie damit geschaffen haben.
Meine Herren, meine Stellung gegenüber der Verfassung und der