Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achter Jahrgang. 1892. (33)

76 HBas Veuische Reich und seine einzelnen Glieder. (März 22—26.) 
Das Telegraphengesetz wird gegen die Stimmen der Frei- 
sinnigen, sowie eines Teils des Zentrums und der Nationalliberalen 
angenommen. 
22. März. (Berlin.) Man erfährt, daß der Justi zminister 
die Staatsanwälte angewiesen hat, Anklagen wegen Majestäts- 
beleidigung gegen die Presse nur nach vorherigem Bericht an ihn, 
als den Chef der Staatsanwaltschaften, und nach seiner Geneh- 
migung zu erheben. 
24. März. Der Reichskanzler Graf v. Caprivi wird von 
dem Amt als Präsident des Staatsministeriums, unter Be- 
lassung desselben in der Stellung als Mitglied des Staats- 
ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, ent- 
bunden. 
Dem Staatsminister und Minister der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten Graf v. Zedlitz-Trützschler wird 
die nachgesuchte Entlassung aus seinem Amt bewilligt. 
Der Oberpräsident der Provinz Hessen-Nassau, Staatsminister 
Graf zu Eulenburg, wird zum Präsidenten des Staats- 
ministeriums, und 
der Staatssekretär des Reichs-Justizamts, Wirklicher Geheime 
Rat Dr. Bosse, zum Staatsminister und Minister der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten ernannt. 
26. März. Dem Reichstag geht das Regulativ für die Er- 
richtung einer Kommission für Arbeiterstatistik zu mit dem 
Anheimstellen, gemäß der Bestimmung im 8 2 sechs Mitglieder der 
Kommission zu wählen: 
§ 2. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwölf Mit- 
gliedern. Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Von den Mit- 
gliedern werden fünf vom Bundesrat und sechs vom Reichstag gewählt, 
ein Mitglied ernennt der Reichskanzler aus den Beamten des keiserlichen 
statistischen Amts. 
§ 4. Die Kommission für Arbeiterstatistik hat die Aufgabe: 1) auf 
Anordnung des Bundesrats oder des Neichskanglers die Vornahme statistischer 
Erhebungen, ihre Durchführung und Verarbeitung, sowie ihre Ergebnisse 
zu begutachten; 2) dem Reichskanzler Vorschläge für die Vornahme oder 
Durchführung solcher Erhebungen zu unterbreiten. 
§ 5. Die Kommission ist befugt, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher 
Zahl zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme zuzuziehen, und in Fällen, 
in denen eine Ergänzung des statistischen Materials zur Aufklärung der 
Verhältnisse erforderlich erscheint, Auskunftspersonen zu vernehmen. Die 
Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern muß erfolgen, wenn dies vom 
Bundesrat oder vom Reichskanzler angeordnet wird. Die Komuilssion kann 
die Erledigung einzelner der ihr obliegenden Aufgaben und Befugnisse einem 
aus ihrer Mitte gewählten Ausschuß übertragen. Die Einberufung der zu
	        
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