90 Das Dentsche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 19. —23.)
allgemein, ungeachtet der bisherigen Verbindung von Eigen= und Kommissions-
handel in Deutschland?
.22. Ist das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs (Art. 374, 375
HGB.) einzuschränken oder ganz aufzuheben?
23. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen oder Wirkungen eines Fix-
geschäftes (Art. 357, 1—3 HG#B.) zur Verhütung von Mißbrauch abzu-
ändern, und in welcher Hinsicht?
Selbstverständlich läßt die Auswahl der Fragen noch nicht darauf
schließen, welche Stellung die Kommission zu deren Beantwortung einge-
nommen hat. Sie wird sich vielmehr darüber erst nach Abschluß der Ver-
nehmungen schlüssig zu machen haben.
19. April. Der Dichter Friedrich v. Bodenstedt in Wies-
baden f.
20./21. April. Evangelisch-sozialer Kongreß in Berlin
unter Vorsitz des Land-Oek.-Rat Nobbe.
21. April. Großherzogin-Mutter Alexandrine von Mecklen-
burg-Schwerin f.
22. April. (Berlin.) Eine „landeskirchliche“ Versamm-
lung der Partei der „positiven Union" nimmt folgende Ergän-
zung des Parteiprogramms von 1876 fast einstimmig an:
I. Um die weiten der Kirche entfremdeten Kreise für Christum, den
Herrn der Kirche, zurückzugewinnen und unserem Volke im Kampf mit den
Gegnern des evangelischen Glaubens die Güter der Reformation zu be-
wahren, halten wir es in der Gegenwart für die besondere Aufgabe der
Kirche: 1. bei dem Drängen auf neue Lehrformulierungen in dem evange-
lischen Volke die Ueberzeugung zu befestigen, daß die reformatorischen Be-
kenntnisse der biblischen Wahrheit entsprechen und dieselbe zu einem befrie-
digenden Ausdruck bringen; — 2. in den Bestrebungen auf Ausgestaltung
des Gemeindelebens den Grundsatz zur Anerkennung zu bringen, daß die
Einzelgemeinde, um eine lebensfähige und wirksame Organisation zu sein,
ein lebendiges Glied der Kirche sein muß als der Gesamtgemeinde, die das
Bekenntnis zu schützen und die Gemeinschaft der Gläubigen zu pflegen hat; —
3. gegenüber der vom Zeitgeist immer stärker geforderten Loslösung des
Volkslebens von den göttlichen Ordnungen dafür einzutreten, daß das ge-
samte öffentliche Leben mit den Kräften des Evangeliums durchdrungen
werde, und als unerläßliche Vorbedingung dazu die kirchliche Selbständigkeit
zu erstreben.
II. In Uebereinstimmung mit unseren Bekenntnisschriften, welche
zwar die Vermengung des weltlichen und des geistlichen Regiments grund-
sätzlich verwerfen, aber Verfassungsformen überhaupt nicht für fundamental
halten, sehen auch wir in den letzteren lediglich Mittel zur Förderung eines
gesunden kirchlichen Lebens, das seine wahre Kraft im heiligen Geiste hat.
Aber wir halten es für notwendig, auszusprechen, daß bei der noch aus-
stehenden Gestaltung des landesherrlichen Kirchenregiments — gemäß Satz 5
des Programms — neben der Lösung desselben von der staatlichen Gebunden-
heit auch die Verstärkung der sydonalen Befugnisse notwendig ist. — Die
Forderung, daß die sydonalen Organe bei der Besetzung der kirchenregiment-
lichen Aemter aller Stufen berücksichtigt werden, stellen wir von neuem und
erstreben für die Beschlüsse der Generalsynode eine wirksame Geltung.
23. April. (München.) Der Finanzausschuß der bayerischen