Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Sechzehnter Jahrgang. 1875. (16)

Frankreich.  (Febr.  22-  24.)  329

Ernennungsrecht  zu  verzichten  und  sich  dem  Gesetzentwurse  der  Centren  anuschließen

ausch  Die  Vereinbarung  hat  nunmehr  soigenden  Wortlaut:  „Arl.  2  enthält
  die  Vertheilung  der  Senatoren  auf  die  Departements.  Tepartements,
nämlich  Seine  und  Nord,  wählen  je  5.  0  „Tepartemente  je  4.  27  Departements
  je  3,  alle  übrigen  Departements  je  „  Senatoren.  Der  Bezirk  Belfort.
die  8  Teparlements  Algeriens,  die  4  Colonien  Martiniqgne,  Guadeloupe.
Gesellschaftsinseln  und  Französisch-Indien  wählen  je  einen  Senator,  Art.  3.
Niemand  kann  Senator  sein,  der  nicht  Franzgose,  mindestenz  40  Jahre  alt
und  im  Vollbesipe  der  bürgerlichen  und  slaatsbürgerlichen  Rechie  ist.  Art.  4.
Die  Senatoren  der  Departements  und  Colonien  werden  mit  absoluter  Mehrit
  und,  wenn  es  nöthig  ist,  nach  dem  Listenserntinium  von  einem  im  Hauptort
  des  Departements  oder  der  Colonie  versammelten  Wahlcollegium  gewählt,
bestehend  aus  I)  den  Deputirten.  2)  den  Generalräthen.  3)  den  Arondissementsräthen,
  4)  Delegirten,  von  denen  je  einer  von  jedem  Gemeinderath  unter
den  Mählern  der  Gemeinde  gewählt  wird.  Art.  5.  Die  von  der  Nationalversammlung
  gewählten  Senakoren  sollen  nach  dem  Listenserntinium  mit  allgemeiner
  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Arl.  #6.  Die  Senatoren  der  Departements
  und  der  Colonien  werden  auf  9  Jahre  gewählt  und  alle  3  Jahre
zu  einem  Drittheil  neu  gewählt.  Bei  Beginn  der  ersten  Session  werden  die
Departewents  in  3  an  Senatorenzahl  gleich  flarke  Serien  getheilt;  hierauf
sollen  durch  das  Loos  die  Serien  bezeichnet  werden,  die  nach  Ablauf  bes
ersten  und  des  zweiten  Trienniums  erneuert  werben  müssen.  Arl.  7.  Die
von  der  Nationalversammlung  gewählten  Senatoren  sind  unabsetzbar.  Bei
einem  Todesfall,  einer  Demission  oder  sonstigen  Erledigung  soll  binnen  zwei
Monaten  im  Schoße  des  Senals  selbst  zu  einer  Neuwahl  geschritten  werden.
Art.  8.  Der  Senat  theill  mit  der  Deputirtenkammer  die  Initiative  und  die
Fertigung  der  Gesetze.  Jedoch  müssen  die  Finanzgesetze  zuerst  der  Depukirtenammer
  vorgelegt  und  von  ihr  genehmigt  werden.  Art.  9.  Der  Senat  kann
als  Staatsgerichtshof  zusammentreten,  um  über  den  Präsidenten  der  Nepublik
oder  über  die  Minister  zu  Gericht  zu  sitzen  und  über  Attentale  gegen  die
öffentliche  Sicherheit  zu  erlennen.  Art.  10.  Zur  Wahl  des  Senats  soll  einen
Monal  vor  dem  von  der  Nationalversammlung  für  ihre  Auflösung  festgesetzten
  Zeitpunkt  geschritten  werden.  Der  Senat  wird  zusammentrelen  und
sich  constituiren  an  dem  Tage,  da  die  Nationolversammlung  auseinandergeht.“

Daneben  beharren  immerhin  einzelne  Mitglieder  der  Rechten  und  der
Linken  auf  ihren  abweichenden  Ansichten  und  stellen  demgemäß  formliche  e  Gegenanträge.
  So  will  ein  Antrag  Waddington  die  225  Senatoren  bloß  durch
die  General=  und  Arrondissementsräthe  wählen  lassen  ohne  Zuzug  von  220
legirten  der  Gemeinderäthe,  während  ein  Antrag  Voutrains  umgelehrt

nichts  von  den  General=  und  Arrondissementsräthen  wissen  und  die  Senatoren
nuschlichlich  durch  Drlegirte  der  Gemeinderäthe  in  indirelter  Wahl  gewählt
wissen,  endlich  ein  Antrag  Czanne  die  75  oder  auch  80  Senatoren  noch
immer  dem  Präsidenten  der  Republik  übertragen  will.  Die  Annahme  des
Compromißantrags  der  beiden  Centren  wird  aber  von  vornherein  für  gesichert
  gehalten.

22.—24.  Februar.  Nat.-Versammlung:  Debatte  über  das  Senatsgefetz
  und  das  Compromiß  der  beiden  Centren:  dasselbe  wird,
ohne  daß  die  Debatte  besonders  bemerkenswerthe  Erscheinungen  zu
Tage  fördert,  erst  artikelweise  und  dann  als  Ganzes  mit  448  gegen
241  Stimmen  (der  äußersten  Rechten,  der  sog.  gemäßigten,  aber  entschieden

  monarchischen  Rechten  und  der  Bonapartisten)  angenommen.