Frankreich. (Febr. 22- 24.) 329
Ernennungsrecht zu verzichten und sich dem Gesetzentwurse der Centren anuschließen
ausch Die Vereinbarung hat nunmehr soigenden Wortlaut: „Arl. 2 enthält
die Vertheilung der Senatoren auf die Departements. Tepartements,
nämlich Seine und Nord, wählen je 5. 0 „Tepartemente je 4. 27 Departements
je 3, alle übrigen Departements je „ Senatoren. Der Bezirk Belfort.
die 8 Teparlements Algeriens, die 4 Colonien Martiniqgne, Guadeloupe.
Gesellschaftsinseln und Französisch-Indien wählen je einen Senator, Art. 3.
Niemand kann Senator sein, der nicht Franzgose, mindestenz 40 Jahre alt
und im Vollbesipe der bürgerlichen und slaatsbürgerlichen Rechie ist. Art. 4.
Die Senatoren der Departements und Colonien werden mit absoluter Mehrit
und, wenn es nöthig ist, nach dem Listenserntinium von einem im Hauptort
des Departements oder der Colonie versammelten Wahlcollegium gewählt,
bestehend aus I) den Deputirten. 2) den Generalräthen. 3) den Arondissementsräthen,
4) Delegirten, von denen je einer von jedem Gemeinderath unter
den Mählern der Gemeinde gewählt wird. Art. 5. Die von der Nationalversammlung
gewählten Senakoren sollen nach dem Listenserntinium mit allgemeiner
Stimmenmehrheit gewählt werden. Arl. #6. Die Senatoren der Departements
und der Colonien werden auf 9 Jahre gewählt und alle 3 Jahre
zu einem Drittheil neu gewählt. Bei Beginn der ersten Session werden die
Departewents in 3 an Senatorenzahl gleich flarke Serien getheilt; hierauf
sollen durch das Loos die Serien bezeichnet werden, die nach Ablauf bes
ersten und des zweiten Trienniums erneuert werben müssen. Arl. 7. Die
von der Nationalversammlung gewählten Senatoren sind unabsetzbar. Bei
einem Todesfall, einer Demission oder sonstigen Erledigung soll binnen zwei
Monaten im Schoße des Senals selbst zu einer Neuwahl geschritten werden.
Art. 8. Der Senat theill mit der Deputirtenkammer die Initiative und die
Fertigung der Gesetze. Jedoch müssen die Finanzgesetze zuerst der Depukirtenammer
vorgelegt und von ihr genehmigt werden. Art. 9. Der Senat kann
als Staatsgerichtshof zusammentreten, um über den Präsidenten der Nepublik
oder über die Minister zu Gericht zu sitzen und über Attentale gegen die
öffentliche Sicherheit zu erlennen. Art. 10. Zur Wahl des Senats soll einen
Monal vor dem von der Nationalversammlung für ihre Auflösung festgesetzten
Zeitpunkt geschritten werden. Der Senat wird zusammentrelen und
sich constituiren an dem Tage, da die Nationolversammlung auseinandergeht.“
Daneben beharren immerhin einzelne Mitglieder der Rechten und der
Linken auf ihren abweichenden Ansichten und stellen demgemäß formliche e Gegenanträge.
So will ein Antrag Waddington die 225 Senatoren bloß durch
die General= und Arrondissementsräthe wählen lassen ohne Zuzug von 220
legirten der Gemeinderäthe, während ein Antrag Voutrains umgelehrt
nichts von den General= und Arrondissementsräthen wissen und die Senatoren
nuschlichlich durch Drlegirte der Gemeinderäthe in indirelter Wahl gewählt
wissen, endlich ein Antrag Czanne die 75 oder auch 80 Senatoren noch
immer dem Präsidenten der Republik übertragen will. Die Annahme des
Compromißantrags der beiden Centren wird aber von vornherein für gesichert
gehalten.
22.—24. Februar. Nat.-Versammlung: Debatte über das Senatsgefetz
und das Compromiß der beiden Centren: dasselbe wird,
ohne daß die Debatte besonders bemerkenswerthe Erscheinungen zu
Tage fördert, erst artikelweise und dann als Ganzes mit 448 gegen
241 Stimmen (der äußersten Rechten, der sog. gemäßigten, aber entschieden
monarchischen Rechten und der Bonapartisten) angenommen.