Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

228

Art.  10.

Das  Finanzministerium  wird  ermächtigt,  die  Rückzahlungsfrist  für  die  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  18.  März  1894,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die
Finanzperiode  1893/95  (Reg.  Blatt  S.  45),  aus  dem  Betriebs=  und  Vorrathskapital  der
Staatshauptkasse  aus  Anlaß  des  außerordentlichen  landwirthschaftlichen  Nothstands  bewilligten
  Darlehen  an  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  des  Landes  erforderlichen  Falls
bis  zum  1.  Dezember  1897  zu  verlängern.

Der  Zinsfuß  für  diese  Darlehen  beträgt  vom  1.  Dezember  1895  ab  drei  und  ein
halb  vom  Hundert  dem  Jahre  nach.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  vollziehen.

Gegeben  Bebenhausen,  den  18.  Juli  1895.

Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Pischek.