228
Art. 10.
Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Rückzahlungsfrist für die auf Grund
des Gesetzes vom 18. März 1894, betreffend einen Nachtrag zum Finanzgesetz für die
Finanzperiode 1893/95 (Reg. Blatt S. 45), aus dem Betriebs= und Vorrathskapital der
Staatshauptkasse aus Anlaß des außerordentlichen landwirthschaftlichen Nothstands bewilligten
Darlehen an Amtskörperschaften und Gemeinden des Landes erforderlichen Falls
bis zum 1. Dezember 1897 zu verlängern.
Der Zinsfuß für diese Darlehen beträgt vom 1. Dezember 1895 ab drei und ein
halb vom Hundert dem Jahre nach.
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen.
Gegeben Bebenhausen, den 18. Juli 1895.
Wilheln.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek.