Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunter Jahrgang. 1893. (34)

Die Gekterreichis-Augerische Monarchie. (Februar 4.) 171 
schluß über die Art der Beantwortung der Allerhöchsten Thronrede auch 
bethätigt haben. Damit sich jedoch jene parlamentarischen Faktoren, welche 
nach ihrer Auffassung der staatlichen Angelegenheiten für eine solche Koa- 
lition in Betracht kommen, bei voller Kenntnis der Absichten der Regierung 
über den Beitritt zu dieser Koalition zu entscheiden vermögen, erachtet es 
die Regierung für ihre Pflicht, unter Hinweis auf die in der Sitzung des 
Abgeordnetenhauses vom 2. Dezember 1892 abgegebene Erklärung die Grund- 
sätze klar auszusprechen, die sie bei der Führung der öffentlichen Angelegen- 
heiten leiten. Ebenso wie die Regierung jederzeit bereit ist, im Sinne der 
auch von den Delegationen durchaus gebilligten auswärtigen Politik der 
österreichisch-ungarischen Monarchie, die Machtstellung des Reichs mit allen 
Mitteln zu wahren und zu kräftigen, somit auch für die Entwickelung der 
Wehrkraft voll einzustehen, hält sie rückhaltlos an dem gegenwärtigen gesetz- 
lich geregelten Verhältnisse zur ungarischen Reichshälfte, wodurch die Or- 
anisation der Monarchie ihren dauernden Abschluß gefunden hat, fest. Die 
egierung steht unverrückbar auf dem Boden der bestehenden Verfassung 
und ihrer Grundprinzipien und wird daher Aenderungen dieser Grund- 
prinzipien nicht zustimmen. Die Verfassung bildet die feste Basis für die 
Entfaltung des gesamten politischen Lebens. Auf dieser Basis wird sich 
aber das politische Leben nur dann im Einklange mit dem österreichischen 
Staatsgedanken entwickeln, wenn die gesetzlich gewährleistete Autonomie der 
Königreiche und Länder, ebenso wie der nationale Besitzstand der einzelnen 
Volksstämme gewahrt und jedes Uebergreifen verhindert wird. Die Re- 
gierung erkennt an, daß die gesetzliche Regelung des Gebrauchs der Sprache 
in Amt, Schule und öffentlichem Leben — unter voller Berücksichtigung der 
der deutschen Sprache als allgemeinem Verständigungsmittel auch für die 
Zwecke der Verwaltung zukommenden Bedeutung — geeignet ist, die Her- 
stellung des nationalen Friedens zu fördern. Die Regierung wird daher 
ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Frage 
herbeizuführen bestrebt sein und eine auf ein solches Einvernehmen sich 
gründende eventuelle legislative Aktion unterstützen. Bis zu dem Zustande- 
kommen eines solchen Gesetzes wird die Regierung — unter dem ausdrück- 
lichen Vorbehalte der ihr zustehenden Kompetenz — innerhalb ihres ad- 
ministrativen Wirkungskreises Veränderungen des nationalen Besitzstandes 
thunlichst hintanhalten. Dies gilt ebenso für Entscheidungen des freien 
Ermessens, als für jene der administrativen Judikatur. Im letzteren Be- 
lange wird die Regierung, welche durch die geltenden Gesetze und Verord- 
nungen gebunden ist, an der bestehenden langjährigen Uebung möglichst 
festhalten. Unser staatliches Leben erheischt jedoch nicht bloß die thunlichste 
Vermeidung nationaler Streitpunkte, sondern auch ein friedliches Verhältnis 
der einzelnen Konfessionen, Gesellschaftsklassen und Staatsbürger unter- 
einander. Die Regierung wird daher religiöse Ueberzeugungen stets achten 
und schützen und Verhetzungen jeder Art mit Entschiedenheit entgegenzutreten 
wissen. Die Regierung hält die Zurückstellung kirchenpolitischer Fragen und 
der legislativen Behandlung von grundsätzlichen Aenderungen des Reichs- 
Volksschulgesetzes im Interesse des ruhigen Zusammenwirkens der beteiligten 
Parteien für erforderlich. Die Regierung wird jedoch bei der Anwendung 
des Reichs-Volksschulgesetzes den religiösen Gefühlen der Bevölkerung inner- 
halb der bestehenden Gesetze Rechnung tragen. In Fragen der religiösen 
Gefühle erkennt die Regierung lediglich das Gutachten der betreffenden kirch- 
lichen Behörden als maßgebend an und wird deren Wünschen in dieser Hin- 
sicht innerhalb der bestehenden Gesetze nach Thunlichkeit entgegenkommen. 
Die Allerhöchste Thronrede hat bereits darauf hingewiesen, daß die Auf- 
gaben des wirtschaftlichen Lebens, welche nicht das Interesse einzelner Par-