Die Gekterreichis-Augerische Monarchie. (Februar 4.) 171
schluß über die Art der Beantwortung der Allerhöchsten Thronrede auch
bethätigt haben. Damit sich jedoch jene parlamentarischen Faktoren, welche
nach ihrer Auffassung der staatlichen Angelegenheiten für eine solche Koa-
lition in Betracht kommen, bei voller Kenntnis der Absichten der Regierung
über den Beitritt zu dieser Koalition zu entscheiden vermögen, erachtet es
die Regierung für ihre Pflicht, unter Hinweis auf die in der Sitzung des
Abgeordnetenhauses vom 2. Dezember 1892 abgegebene Erklärung die Grund-
sätze klar auszusprechen, die sie bei der Führung der öffentlichen Angelegen-
heiten leiten. Ebenso wie die Regierung jederzeit bereit ist, im Sinne der
auch von den Delegationen durchaus gebilligten auswärtigen Politik der
österreichisch-ungarischen Monarchie, die Machtstellung des Reichs mit allen
Mitteln zu wahren und zu kräftigen, somit auch für die Entwickelung der
Wehrkraft voll einzustehen, hält sie rückhaltlos an dem gegenwärtigen gesetz-
lich geregelten Verhältnisse zur ungarischen Reichshälfte, wodurch die Or-
anisation der Monarchie ihren dauernden Abschluß gefunden hat, fest. Die
egierung steht unverrückbar auf dem Boden der bestehenden Verfassung
und ihrer Grundprinzipien und wird daher Aenderungen dieser Grund-
prinzipien nicht zustimmen. Die Verfassung bildet die feste Basis für die
Entfaltung des gesamten politischen Lebens. Auf dieser Basis wird sich
aber das politische Leben nur dann im Einklange mit dem österreichischen
Staatsgedanken entwickeln, wenn die gesetzlich gewährleistete Autonomie der
Königreiche und Länder, ebenso wie der nationale Besitzstand der einzelnen
Volksstämme gewahrt und jedes Uebergreifen verhindert wird. Die Re-
gierung erkennt an, daß die gesetzliche Regelung des Gebrauchs der Sprache
in Amt, Schule und öffentlichem Leben — unter voller Berücksichtigung der
der deutschen Sprache als allgemeinem Verständigungsmittel auch für die
Zwecke der Verwaltung zukommenden Bedeutung — geeignet ist, die Her-
stellung des nationalen Friedens zu fördern. Die Regierung wird daher
ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Parteien hinsichtlich dieser Frage
herbeizuführen bestrebt sein und eine auf ein solches Einvernehmen sich
gründende eventuelle legislative Aktion unterstützen. Bis zu dem Zustande-
kommen eines solchen Gesetzes wird die Regierung — unter dem ausdrück-
lichen Vorbehalte der ihr zustehenden Kompetenz — innerhalb ihres ad-
ministrativen Wirkungskreises Veränderungen des nationalen Besitzstandes
thunlichst hintanhalten. Dies gilt ebenso für Entscheidungen des freien
Ermessens, als für jene der administrativen Judikatur. Im letzteren Be-
lange wird die Regierung, welche durch die geltenden Gesetze und Verord-
nungen gebunden ist, an der bestehenden langjährigen Uebung möglichst
festhalten. Unser staatliches Leben erheischt jedoch nicht bloß die thunlichste
Vermeidung nationaler Streitpunkte, sondern auch ein friedliches Verhältnis
der einzelnen Konfessionen, Gesellschaftsklassen und Staatsbürger unter-
einander. Die Regierung wird daher religiöse Ueberzeugungen stets achten
und schützen und Verhetzungen jeder Art mit Entschiedenheit entgegenzutreten
wissen. Die Regierung hält die Zurückstellung kirchenpolitischer Fragen und
der legislativen Behandlung von grundsätzlichen Aenderungen des Reichs-
Volksschulgesetzes im Interesse des ruhigen Zusammenwirkens der beteiligten
Parteien für erforderlich. Die Regierung wird jedoch bei der Anwendung
des Reichs-Volksschulgesetzes den religiösen Gefühlen der Bevölkerung inner-
halb der bestehenden Gesetze Rechnung tragen. In Fragen der religiösen
Gefühle erkennt die Regierung lediglich das Gutachten der betreffenden kirch-
lichen Behörden als maßgebend an und wird deren Wünschen in dieser Hin-
sicht innerhalb der bestehenden Gesetze nach Thunlichkeit entgegenkommen.
Die Allerhöchste Thronrede hat bereits darauf hingewiesen, daß die Auf-
gaben des wirtschaftlichen Lebens, welche nicht das Interesse einzelner Par-