Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunter Jahrgang. 1893. (34)

208 Greßbritannien. Februar 13.) 
erwähnten Ausnahmen und Beschränkungen wird der irischen Legislatur 
die Macht eingeräumt, Gesetze für die öffentliche Ruhe, Ordnung und gute 
Verwaltung in betreff ausschließlich auf Irland oder einen Teil davon be- 
züglicher Angelegenheiten zu geben. 3) Nachstehende Angelegenheiten sind 
der gesetzgebenden Gewalt der irischen Legislatur entzogen: (1.) Die Krone 
oder das Erbfolgerecht oder eine Regentschaft; oder der Vizekönig von Ir- 
land als Repräsentant der Krone; (2.) das Recht des Friedensschlusses oder 
der Kriegserklärung, oder solche Angelegenheiten, welche aus einem Kriegs- 
zustand entspringen; (3.) die Streitkräfte zur See oder zu Land oder die 
Reichsverteidigung; oder (4.) Verträge und andere Beziehungen zu fremden 
Staaten, oder Beziehungen zwischen den verschiedenen Teilen von Ihrer 
Mojestät Staatengebieten, oder Verletzungen solcher Verträge und Beziehungen; 
oder (5.) Würden und Ehrentitel; oder (6.) Verrat, Hochverrat oder Heimats- 
recht; oder (7.) Handel mit irgend einem Platze außerhalb Irlands; oder 
Quarantäne oder Schiffahrt mit Ausnahme, was die Binnengewässer und 
die lokalen Gesundheits= oder Hafenbestimmungen betrifft; oder (8.) Baaken, 
Leuchtthürme oder Seezeichen, ausgenommen insoweit als sie einer allgemeinen 
Parlaments-Akte gemäß durch eine lokale Hafenbehörde errichtet oder er- 
halten werden können; oder (9.) Münzwesen, gesetzliche Zahlungsmittel, oder 
Bestimmung von Maß und Gewicht; (10.) Handelsmarken, Warenmarken, 
Urheberrecht und Patentwesen. Irgend ein in Uebertretung dieses Abschnittes 
gegebenes Gesetz wird ungültig sein. — 4) Die Gewalten der irischen Legis- 
latur sollen sich nicht auf die Schaffung von Gesetzen in betreff nachstehender 
Angelegenheiten erstrecken: (1.) Gründung oder Dotierung einer Religions- 
Genossenschaft oder Verbot der freien Ausübung derselben; oder (2.) Auf- 
erlegung irgend einer Beschränkung oder Verleihung irgend eines Vorrechtes 
auf Grund irgend eines Religionsbekenntnisses; oder (3.) Aufhebung oder 
Schmälerung des Rechts zur Errichtung oder Erhaltung irgend einer kon- 
fessionellen Unterrichts= oder Wohlthätigkeitsstelle; oder (4.) Beeinträchtigung 
des Rechts irgend eines Kindes, eine auf öffentliche Kosten erhaltene Schule, 
ohne dem Religionsunterricht in dieser Schule beizuwohnen, zu besuchen; 
oder (5.) ein Gesetz, wodurch irgend eine Person des Lebens, der Freiheit 
oder des Eigentums ohne das angemessene gesetzliche Verfahren beraubt oder 
derselben der für alle gleiche Schutz der Gesetze verweigert wird, oder ein 
Gesetz, wodurch Privateigentum ohne billigen Ersatz hinweggenommen wird; 
oder (6.) ein Gesetz, wodurch irgend eine bestehende, durch Königliches Pa- 
tent oder irgend eine lokale oder allgemeine Parlamentsakte inkorporierte 
Körperschaft (welche keine Körperschaft ist, die für öffentliche Zwecke Steuern, 
Abgaben, Auflagen, Gebühren oder Zölle erhebt, oder solchergestalt erhobene 
Gelder verwaltet) ohne ihre Zustimmung oder die vorher mittels einer Adresse 
der beiden Häuser der irischen Legislatur eingeholten Königlichen Bewilli- 
gung ihrer Rechte, Privilegien oder ihres Eigentums ohne angemessenes 
geiegzliches Verfahren beraubt würde; oder (7.) ein Gesetz, wodurch irgend 
ein Bewohner des Vereinigten Königreichs der gleichen Rechte in betreff der 
öffentlichen Seefischereien beraubt würde. 
Exekutivgewalt in Irland. 5) (1.) Die Exekutivgewalt in Irland bleibt 
nach wie vor verkörpert in Ihrer Majestät der Königin, und der Lord-Leutnant 
soll als Stellvertreter Ihrer Majestät jedes Vorrecht und jede andere Exe- 
kutivgewalt der Königin ausüben, deren Ausübung ihm Ihre Majestät über- 
tragen mag, und soll im Namen Ihrer Majestät die irische Legislatur ein- 
berufen, vertagen und auflösen. (2.) Es soll ein Exekutiv-Komitee des Ge- 
heimen Rates in Irland errichtet werden, um bei der Regierung Irlands 
zu helfen und zu raten, und es soll aus so vielen Mitgliedern bestehen, 
wie es Ihre Majestät für gut befindet oder wie es durch eine irische Akte
	        
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