208 Greßbritannien. Februar 13.)
erwähnten Ausnahmen und Beschränkungen wird der irischen Legislatur
die Macht eingeräumt, Gesetze für die öffentliche Ruhe, Ordnung und gute
Verwaltung in betreff ausschließlich auf Irland oder einen Teil davon be-
züglicher Angelegenheiten zu geben. 3) Nachstehende Angelegenheiten sind
der gesetzgebenden Gewalt der irischen Legislatur entzogen: (1.) Die Krone
oder das Erbfolgerecht oder eine Regentschaft; oder der Vizekönig von Ir-
land als Repräsentant der Krone; (2.) das Recht des Friedensschlusses oder
der Kriegserklärung, oder solche Angelegenheiten, welche aus einem Kriegs-
zustand entspringen; (3.) die Streitkräfte zur See oder zu Land oder die
Reichsverteidigung; oder (4.) Verträge und andere Beziehungen zu fremden
Staaten, oder Beziehungen zwischen den verschiedenen Teilen von Ihrer
Mojestät Staatengebieten, oder Verletzungen solcher Verträge und Beziehungen;
oder (5.) Würden und Ehrentitel; oder (6.) Verrat, Hochverrat oder Heimats-
recht; oder (7.) Handel mit irgend einem Platze außerhalb Irlands; oder
Quarantäne oder Schiffahrt mit Ausnahme, was die Binnengewässer und
die lokalen Gesundheits= oder Hafenbestimmungen betrifft; oder (8.) Baaken,
Leuchtthürme oder Seezeichen, ausgenommen insoweit als sie einer allgemeinen
Parlaments-Akte gemäß durch eine lokale Hafenbehörde errichtet oder er-
halten werden können; oder (9.) Münzwesen, gesetzliche Zahlungsmittel, oder
Bestimmung von Maß und Gewicht; (10.) Handelsmarken, Warenmarken,
Urheberrecht und Patentwesen. Irgend ein in Uebertretung dieses Abschnittes
gegebenes Gesetz wird ungültig sein. — 4) Die Gewalten der irischen Legis-
latur sollen sich nicht auf die Schaffung von Gesetzen in betreff nachstehender
Angelegenheiten erstrecken: (1.) Gründung oder Dotierung einer Religions-
Genossenschaft oder Verbot der freien Ausübung derselben; oder (2.) Auf-
erlegung irgend einer Beschränkung oder Verleihung irgend eines Vorrechtes
auf Grund irgend eines Religionsbekenntnisses; oder (3.) Aufhebung oder
Schmälerung des Rechts zur Errichtung oder Erhaltung irgend einer kon-
fessionellen Unterrichts= oder Wohlthätigkeitsstelle; oder (4.) Beeinträchtigung
des Rechts irgend eines Kindes, eine auf öffentliche Kosten erhaltene Schule,
ohne dem Religionsunterricht in dieser Schule beizuwohnen, zu besuchen;
oder (5.) ein Gesetz, wodurch irgend eine Person des Lebens, der Freiheit
oder des Eigentums ohne das angemessene gesetzliche Verfahren beraubt oder
derselben der für alle gleiche Schutz der Gesetze verweigert wird, oder ein
Gesetz, wodurch Privateigentum ohne billigen Ersatz hinweggenommen wird;
oder (6.) ein Gesetz, wodurch irgend eine bestehende, durch Königliches Pa-
tent oder irgend eine lokale oder allgemeine Parlamentsakte inkorporierte
Körperschaft (welche keine Körperschaft ist, die für öffentliche Zwecke Steuern,
Abgaben, Auflagen, Gebühren oder Zölle erhebt, oder solchergestalt erhobene
Gelder verwaltet) ohne ihre Zustimmung oder die vorher mittels einer Adresse
der beiden Häuser der irischen Legislatur eingeholten Königlichen Bewilli-
gung ihrer Rechte, Privilegien oder ihres Eigentums ohne angemessenes
geiegzliches Verfahren beraubt würde; oder (7.) ein Gesetz, wodurch irgend
ein Bewohner des Vereinigten Königreichs der gleichen Rechte in betreff der
öffentlichen Seefischereien beraubt würde.
Exekutivgewalt in Irland. 5) (1.) Die Exekutivgewalt in Irland bleibt
nach wie vor verkörpert in Ihrer Majestät der Königin, und der Lord-Leutnant
soll als Stellvertreter Ihrer Majestät jedes Vorrecht und jede andere Exe-
kutivgewalt der Königin ausüben, deren Ausübung ihm Ihre Majestät über-
tragen mag, und soll im Namen Ihrer Majestät die irische Legislatur ein-
berufen, vertagen und auflösen. (2.) Es soll ein Exekutiv-Komitee des Ge-
heimen Rates in Irland errichtet werden, um bei der Regierung Irlands
zu helfen und zu raten, und es soll aus so vielen Mitgliedern bestehen,
wie es Ihre Majestät für gut befindet oder wie es durch eine irische Akte