Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunter Jahrgang. 1893. (34)

208  Greßbritannien.  Februar  13.)

erwähnten  Ausnahmen  und  Beschränkungen  wird  der  irischen  Legislatur
die  Macht  eingeräumt,  Gesetze  für  die  öffentliche  Ruhe,  Ordnung  und  gute
Verwaltung  in  betreff  ausschließlich  auf  Irland  oder  einen  Teil  davon  bezüglicher
  Angelegenheiten  zu  geben.  3)  Nachstehende  Angelegenheiten  sind
der  gesetzgebenden  Gewalt  der  irischen  Legislatur  entzogen:  (1.)  Die  Krone
oder  das  Erbfolgerecht  oder  eine  Regentschaft;  oder  der  Vizekönig  von  Irland
  als  Repräsentant  der  Krone;  (2.)  das  Recht  des  Friedensschlusses  oder
der  Kriegserklärung,  oder  solche  Angelegenheiten,  welche  aus  einem  Kriegszustand
  entspringen;  (3.)  die  Streitkräfte  zur  See  oder  zu  Land  oder  die
Reichsverteidigung;  oder  (4.)  Verträge  und  andere  Beziehungen  zu  fremden
Staaten,  oder  Beziehungen  zwischen  den  verschiedenen  Teilen  von  Ihrer
Mojestät  Staatengebieten,  oder  Verletzungen  solcher  Verträge  und  Beziehungen;
oder  (5.)  Würden  und  Ehrentitel;  oder  (6.)  Verrat,  Hochverrat  oder  Heimatsrecht;
  oder  (7.)  Handel  mit  irgend  einem  Platze  außerhalb  Irlands;  oder
Quarantäne  oder  Schiffahrt  mit  Ausnahme,  was  die  Binnengewässer  und
die  lokalen  Gesundheits=  oder  Hafenbestimmungen  betrifft;  oder  (8.)  Baaken,
Leuchtthürme  oder  Seezeichen,  ausgenommen  insoweit  als  sie  einer  allgemeinen
Parlaments-Akte  gemäß  durch  eine  lokale  Hafenbehörde  errichtet  oder  erhalten
  werden  können;  oder  (9.)  Münzwesen,  gesetzliche  Zahlungsmittel,  oder
Bestimmung  von  Maß  und  Gewicht;  (10.)  Handelsmarken,  Warenmarken,
Urheberrecht  und  Patentwesen.  Irgend  ein  in  Uebertretung  dieses  Abschnittes
gegebenes  Gesetz  wird  ungültig  sein.  —  4)  Die  Gewalten  der  irischen  Legislatur
  sollen  sich  nicht  auf  die  Schaffung  von  Gesetzen  in  betreff  nachstehender
Angelegenheiten  erstrecken:  (1.)  Gründung  oder  Dotierung  einer  Religions-Genossenschaft
  oder  Verbot  der  freien  Ausübung  derselben;  oder  (2.)  Auferlegung
  irgend  einer  Beschränkung  oder  Verleihung  irgend  eines  Vorrechtes
auf  Grund  irgend  eines  Religionsbekenntnisses;  oder  (3.)  Aufhebung  oder
Schmälerung  des  Rechts  zur  Errichtung  oder  Erhaltung  irgend  einer  konfessionellen
  Unterrichts=  oder  Wohlthätigkeitsstelle;  oder  (4.)  Beeinträchtigung
des  Rechts  irgend  eines  Kindes,  eine  auf  öffentliche  Kosten  erhaltene  Schule,
ohne  dem  Religionsunterricht  in  dieser  Schule  beizuwohnen,  zu  besuchen;
oder  (5.)  ein  Gesetz,  wodurch  irgend  eine  Person  des  Lebens,  der  Freiheit
oder  des  Eigentums  ohne  das  angemessene  gesetzliche  Verfahren  beraubt  oder
derselben  der  für  alle  gleiche  Schutz  der  Gesetze  verweigert  wird,  oder  ein
Gesetz,  wodurch  Privateigentum  ohne  billigen  Ersatz  hinweggenommen  wird;
oder  (6.)  ein  Gesetz,  wodurch  irgend  eine  bestehende,  durch  Königliches  Patent
  oder  irgend  eine  lokale  oder  allgemeine  Parlamentsakte  inkorporierte
Körperschaft  (welche  keine  Körperschaft  ist,  die  für  öffentliche  Zwecke  Steuern,
Abgaben,  Auflagen,  Gebühren  oder  Zölle  erhebt,  oder  solchergestalt  erhobene
Gelder  verwaltet)  ohne  ihre  Zustimmung  oder  die  vorher  mittels  einer  Adresse
der  beiden  Häuser  der  irischen  Legislatur  eingeholten  Königlichen  Bewilligung
  ihrer  Rechte,  Privilegien  oder  ihres  Eigentums  ohne  angemessenes
geiegzliches  Verfahren  beraubt  würde;  oder  (7.)  ein  Gesetz,  wodurch  irgend
ein  Bewohner  des  Vereinigten  Königreichs  der  gleichen  Rechte  in  betreff  der
öffentlichen  Seefischereien  beraubt  würde.

Exekutivgewalt  in  Irland.  5)  (1.)  Die  Exekutivgewalt  in  Irland  bleibt
nach  wie  vor  verkörpert  in  Ihrer  Majestät  der  Königin,  und  der  Lord-Leutnant
soll  als  Stellvertreter  Ihrer  Majestät  jedes  Vorrecht  und  jede  andere  Exekutivgewalt
  der  Königin  ausüben,  deren  Ausübung  ihm  Ihre  Majestät  übertragen
  mag,  und  soll  im  Namen  Ihrer  Majestät  die  irische  Legislatur  einberufen,
  vertagen  und  auflösen.  (2.)  Es  soll  ein  Exekutiv-Komitee  des  Geheimen
  Rates  in  Irland  errichtet  werden,  um  bei  der  Regierung  Irlands
zu  helfen  und  zu  raten,  und  es  soll  aus  so  vielen  Mitgliedern  bestehen,
wie  es  Ihre  Majestät  für  gut  befindet  oder  wie  es  durch  eine  irische  Akte