246 Krankreich. (Dezember 4. II.)
Waffen der Freiheit gebrauchten. Das Kabinett hoffe, sich die beständige
Hilfe jener Majorität zu erhalten, welche entschlossen sei, mit ihm der
gleichen Sache zu dienen.
4. Dezember. Der Sozialist Pascal Grousset beantragt den
Erlaß einer allgemeinen Amnestie. Der Minister des Innern, Raynal,
verlangt sofortige Diskussion, welche von der Versammlung auch
beschlossen wird. Nach einer längeren, lebhaften Debatte wird das
Eingehen in die Beratung der einzelnen Artikel mit 257 gegen 226
Stimmen abgelehnt.
Die Majorität bestand aus 209 regierungsfreundlichen Republikanern
und 48 Mitgliedern der Rechten. Die Minorität bildeten alle Sozialisten
und Radikalen, 27 opportunistische Republikaner und 12 Mitglieder der
Rechten.
5. Dezember. Dupuy wird mit 251 Stimmen zum Kammer-
präsidenten ernannt, wogegen Brisson mit 213 Stimmen durchfällt.
9. Dezember. (Bombenattentat.) In der Deputierten-
kammer wird von der öffentlichen Tribüne aus eine Dynamitbombe
geworfen, der Attentäter ist der Anarchist Vaillant. Etwa 20 Depu-
tierte werden verwundet, auch Zuhörer auf den Tribünen, im ganzen
etwa 100 Personen. Der Präsident Dupuy läßt alle Ausgänge
des Gebäudes schließen und erklärt dann, derartige Attentate könnten
die Kammer nicht in Verwirrung bringen, und er ersuche dieselbe,
mit Ruhe ihre Arbeiten fortzusetzen; wenn die Tagesordnung er-
ledigt sein werde, werde das Büreau seine Pflicht thun. (Lebhafter
Beifall.)
Kundgebungen von auswärtigen Ländern wegen des Bomben-
attentates vgl. OÖsterreich-Ungarn, Schweiz, Italien, England.
11. Dezember. Der Ministerpräsident Périer bringt neue Gesetz-
entwürfe zur Bekämpfung des Anarchismus bei der Kammer ein.
die l Zunächst eine Aenderung des bestehenden Preßgesetzes von 1881,
ie lautet:
Artikel 24. Diejenigen, welche durch eines der in Art. 23 (des Preß-
gesetzes) angegebenen Mittel direkt zu Diebstahl oder zu Mord, Raub und
Brandstiftung oder zu einem in Art. 435 des Strafgesetzes angeführten
Verbrechen oder zu einem der Verbrechen und Vergehen gegen die innere
Sicherheit des Staats aufreizen, die in Art. 75—85 des Strafgesetzes vor-
gesehen sind, werden, falls diese Aufreizung wirkungslos bleibt, zu Gefängnis
bis zu fünfjähriger Dauer und zu 100 bis 3000 Frecs. Buße verurteilt.
Diejenigen, welche durch dieselben Mittel direkt zu einem der Verbrechen
gegen die innere Sicherheit des Staats, die in Art. 86—101 des Straf-
gesetzes vorgesehen sind, aufreizen, unterliegen derselben Strafe. Desgleichen
die, welche durch eines der in Art. 23 angeführten Mittel die Verbrechen
des Mordes, des Raubs und der Brandstiftung oder die Vergehen gegen
das Eigentum oder eines der in Art. 435 des Strasgesetzes angeführten
Verbrechen verherrlichen.