Griechenland. (Dezember Mitte.) 301
die von der vorigen Regierung beabsichtigte Anleihe von 100 Mill.
annulliert und der Staatsbankerott erklärt wird. Am 19. nimmt
die Kammer sie an.
Das Gesetz lautet: § 1. Die Regierung wird ermächtigt, in Ver-
handlungen einzutreten mit den Inhabern der Obligationen der Gold-
anleihen von den Jahren 1881, 1884, 1887 und 1890 und vom Jahre 1889
über eine Regelung des Dienstes betreffend die Zinsen, die Amortisation
und die Garantien, welche betreffend Taxen, Abgaben, Monopole und alle
anderen Rechte und Allokationen zu bieten sind. § 2. Bis zur legislativen
Genehmigung des definitiven Reglements über den Dienst der im vorigen
Paragraphen angeführten Anlehen werden A) 30% in Gold bezahlt den
Inhabern der Obligationen für die fällig werdenden Koupons. Ausgenommen
find die Koupons dieser Anlehen, welche am 15. und 31. Dezember 1893
zahlbar sind; diese sollen provisorisch mit 50 % Bankbillets bezahlt werden.
Ebenso sollen provisorisch mit 50% in Bankbillets die am 31. Juli und
1. Oktober fälligen Koupons bezahlt werden, solange sie nicht gegen Titres
des Kapitalisations-Anlehens umgetauscht werden. B) Der Amortisations-=
dienst der genannten Anlehen wird aufgehoben. C) Die Taxen, Steuern
und Monopole, welche als Garantie gegeben werden, sind vom 1. Oktober
1893 an die Staatskasse zu entrichten. Die 1892er Goldanleihe und die
älteren Inlandsanleihen werden in dem Gesetze nicht erwähnt. Die Kou-
pons der ersteren sollen mit 100% in Papier bezahlt werden und das-
selbe steht, für die übrigen Inlands-Anlehen bevor. Die Inländer werden
also bei dem griechischen Staatsbankrott vor den Ausländern wesentlich
evorzugt.